6B_837/2025 — Unmittelbarkeitsprinzip im Berufungsverfahren und falsche Anschuldigung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois · Besetzung: Muschietti (Präsident), Heine, Wohlhauser · Verfahrensergebnis: Teilgutheissung, Rückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Berufungsinstanz hat den Hauptbelastungszeugen nicht persönlich befragt, obwohl dieser für die Verurteilung zentral war und die erste Instanz ihn nach persönlichem Eindruck als unglaubwürdig eingestuft hatte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung (zu Tätlichkeit, Sachbeschädigung, Sprengstoffverwendung) auf und weist die Sache zurück; die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bleibt bestehen.
- Bedeutung: Bestätigt und präzisiert die strenge Pflicht der Berufungsinstanz, den Hauptbelastungszeugen erneut zu befragen, wenn sie einen erstinstanzlichen Freispruch aufhebt — Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Sachverhalt
A.A._ (Beschwerdeführer) war in einen mehrfachen Konflikt verstrickt: Er hatte am 2. Februar 2015 Strafanzeige gegen B.B._ und C.B._ (Intimierte 2 und 3) wegen Diebstahls erhoben und den Schaden auf über 200'000 Euro beziffert. Zudem hatte er D._ (Intimierter 4) zwischen November 2015 und Mai 2016 beauftragt, Personen körperlich anzugreifen und Betriebsräume zu verwüsten, unter anderem durch Deponierung einer Granate.
Das Polizeigericht Lausanne sprach A.A._ im September 2024 von den Vorwürfen der versuchten Anstiftung, der falschen Anschuldigung und anderer Delikte frei und verurteilte ihn lediglich wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe. Die kantonale Berufungsinstanz hob diesen Freispruch teilweise auf, verurteilte A.A._ wegen versuchter Anstiftung zu Tätlichkeit, Sachbeschädigung und Sprengstoffverwendung sowie wegen falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Erwägungen
Unmittelbarkeitsprinzip und Pflicht zur erneuten Zeugeneinvernahme (E. 2)
Das Bundesgericht befasst sich eingehend mit der Frage, ob die Berufungsinstanz D.__ — den Hauptbelastungszeugen hinsichtlich der Anstiftungsvorwürfe — persönlich befragen musste.
Dogmatische Grundlagen
Das Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den in den Voraktionen erhobenen Beweisen. Nach BGE 143 IV 288, E. 1.4.1 muss die Berufungsinstanz die Beweiserhebung jedoch wiederholen, wenn Beweise verfahrenswidrig, unvollständig oder unzuverlässig erhoben wurden (Art. 389 Abs. 2 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO (anwendbar via Art. 405 Abs. 1 StPO) ist erforderlich, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Dies ist namentlich bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation der Fall (vgl. BGE 140 IV 196, E. 4.4.2).
Zudem kann sich eine unmittelbare Beweisabnahme aufdrängen, wenn die Berufungsinstanz von den erstinstanzlichen Feststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1). Ein Freispruch nach in dubio pro reo setzt voraus, dass alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden.
EGMR-Rechtsprechung
Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Die Berufungsinstanz, die einen erstinstanzlichen Freispruch aufhebt, muss den Hauptbelastungszeugen erneut befragen, selbst ohne entsprechendes Begehren des Beschuldigten (vgl. EGMR, Dan c. Moldavie [n° 2], Nr. 57575/14, §§ 57 ff.; Lazu c. Moldavie, Nr. 46182/08, §§ 31 ff.; Hanu c. Roumanie, Nr. 10890/04, §§ 31 ff.). Dies ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest: Der erste Richter hat D.__ persönlich einvernommen und dessen Glaubwürdigkeit infrage gestellt — mit nachvollziehbaren Gründen (widersprüchliche Aussagen, fehlende Polizeialarmierung trotz behauptetem Sprengstoff-Einsatz, konfliktäre Beziehung zum Beschwerdeführer). Der erste Richter gelangte aufgrund eines ernsthaften und unüberwindbaren Zweifels zum Freispruch hinsichtlich der Anstiftungsvorwürfe.
Die Berufungsinstanz dispensierte D._ von der persönlichen Einvernahme und stützte die Verurteilung auf drei Elemente: die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, die Glaubwürdigkeit von D._ und die handgeschriebenen Notizen des Beschwerdeführers. Damit verliess sie die erstinstanzliche Würdigung, ohne sich einen eigenen unmittelbaren Eindruck vom Hauptbelastungszeugen zu verschaffen.
Das Bundesgericht schlussfolgert: D._ ist der Hauptbelastungszeuge. Da die Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Freispruch (nach in dubio pro reo) aufhob und D._ nicht einmal befragt hatte, verstiess sie gegen das Unmittelbarkeitsprinzip nach Art. 343 Abs. 3 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Sache wird zurückgewiesen; auf die materiellen Rügen (Art. 24 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 134, 144, 224 StGB) ist nicht einzutreten.
Falsche Anschuldigung (E. 3)
Rechtliche Grundlagen
Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sanktioniert, wer eine unschuldige Person wider besseres Wissen einer Straftat beschuldigt. Objektiv ist erforderlich, dass die angelastete Person unschuldig ist — etwa durch Freispruch oder Einstellungsverfügung festgestellt (BGE 136 IV 170, E. 2.1; BGE 132 IV 20). Subjektiv ist direkter Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht. Die Anschuldigung muss nicht vollständig falsch sein — auch eine teilweise wahre Anzeige, die bewusst andere Tatsachen verschweigt oder hinzufügt, kann den Tatbestand erfüllen (BGE 72 IV 74, E. 2).
Anwendung
Die Vorinstanz stellte fest, dass A.A._ bei der Strafanzeige vom 2. Februar 2015 wusste, dass B.B._ und C.B._ ihm die Gegenstände nicht stehlen wollten: Diese hatten sich in einer Vereinbarung vom 3. Dezember 2014 zur Rückgabe verpflichtet. Als enger Freund von F._ konnte A.A.__ diese Vereinbarung nicht ignorieren. Zudem gab er selbst zu, dass die Betroffenen seine Frau kontaktiert hatten, um das weitere Vorgehen zu klären. Der angegebene Schaden von über 200'000 Euro war offenkundig stark übertrieben. Zudem hatte er Gegenstände als gestohlen gemeldet, die sich gar nicht in der Wohnung befanden.
Der Beschwerdeführer macht Willkür geltend, bringt aber lediglich eine eigene, abweichende Würdigung vor, ohne Willkür darzutun. Das Bundesgericht weist die Rüge zurück, soweit sie überhaupt zulässig ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zum Unmittelbarkeitsprinzip im Berufungsverfahren:
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Bestätigung von BGE 140 IV 196: Dieser Leitentscheid statuiert, dass die Berufungsinstanz bei Abweichung von den erstinstanzlichen Feststellungen eine unmittelbare Beweisabnahme vornehmen muss. Der vorliegende Entscheid wendet diese Regel konsequent auf die Situation an, in der die Berufungsinstanz einen in-dubio-pro-reo-Freispruch aufhebt.
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Bestätigung von BGE 143 IV 288: Dieser Entscheid bekräftigt, dass Ergänzungen der Beweiserhebung nach Art. 389 Abs. 2 StPO von Amtes wegen vorzunehmen sind. Das vorliegende Urteil unterstreicht, dass dies insbesondere bei der Situation Aussage gegen Aussage gilt.
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Präzisierung des EMRK-Bezugs: Das Bundesgericht integriert ausdrücklich die EGMR-Rechtsprechung (insb. Dan c. Moldavie [n° 2], Lazu c. Moldavie, Hanu c. Roumanie) in die schweizerische Dogmatik zu Art. 343 Abs. 3 StPO und betont, dass die Pflicht zur erneuten Befragung auch von Amtes wegen besteht — ein Begehren des Beschuldigten ist nicht erforderlich.
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Falsche Anschuldigung: Die Ausführungen zu Art. 303 StGB stehen im Einklang mit BGE 136 IV 170, wonach die Nichtschuld des Angelasteten feststehen und direkter Vorsatz vorliegen muss. Das Urteil bestätigt, dass auch eine teilweise unwahre Anzeige den Tatbestand erfüllen kann.
Fazit
Der Entscheid unterstreicht die praktische Bedeutung des Unmittelbarkeitsprinzips im Berufungsverfahren: Eine Berufungsinstanz, die einen erstinstanzlichen Freispruch aufhebt und sich dabei auf den Hauptbelastungszeugen stützt, den der erste Richter nach persönlichem Eindruck für unglaubwürdig hielt, muss diesen Zeugen erneut befragen. Ein blosses Aktenstudium reicht nicht aus. Dies gilt umso mehr, wenn der Freispruch auf in dubio pro reo beruhte und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Das Urteil stärkt damit die Stellung des Beschuldigten im Berufungsverfahren und setzt die Vorgaben von Art. 6 Ziff. 1 EMRK konsequent um. Hinsichtlich der falschen Anschuldigung bestätigt das Bundesgericht die strenge subjektive Anforderung (direkter Vorsatz) und die Bindung des falsche-Anschuldigungs-Richters an vorangegangene Freisprüche oder Einstellungen.