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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_68/2026  ·  vom 26.03.2026

Diffamation; arbitraire; droit d'être entendu; présomption d'innocence

6B_68/2026 — Diffamation durch anonyme Schreiben an neuen Arbeitgeber

Rechtsgebiet: Strafrecht (Art. 173 StGB) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichter Heine, Bundesrichter Glassey; Gerichtsschreiberin Kistler Vianin · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Anonyme Schreiben an den neuen Arbeitgeber einer Person, die diese des Finanzbetrugs und sexuellen Fehlverhaltens beschuldigen, erfüllen den Tatbestand der Diffamation nach Art. 173 Abs. 1 StGB.
  • Entscheidung: Der Ausschluss der Entlastungsbeweise nach Art. 173 Abs. 3 StGB wird bestätigt, da die Beschwerdeführerin ohne hinreichenden Grund und hauptsächlich in Schädigungsabsicht handelte; die Wahrheit der Behauptungen ist damit unerheblich.
  • Bedeutung: Präzisierung der Kasuistik zum öffentlichen Interesse: Selbst bei Positionen mit öffentlichem Vertrauen besteht kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Informationsvermittlung durch anonyme Zuträger, wenn er die Informationen auf zumutbarem Weg selbst einholen kann.

Sachverhalt

A._, die Ex-Ehefrau von E._, sandte am 16. und 17. September 2021 anonyme Briefe und E-Mails an die 15 Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Geschäftsleitung von G._, dem neuen Arbeitgeber von B._. B._ hatte von 2006 bis Ende 2019 für das Gemeinsame Programm der C._ beim D._ gearbeitet und war nach einer internen Untersuchung im Dezember 2019 wegen Finanzbetrugs und Fehlverhaltens fristlos entlassen worden. B._ unterhielt eine intime Beziehung zu E.__, dem Ehemann der Beschwerdeführerin.

Die anonymen Sendungen enthielten drei Beilagen: (1) einen manipulierten Twitter-Screenshot, der B._ des Finanzbetrugs und sexuellen Fehlverhaltens beschuldigte und A._ als Autorin auswies, (2) ein vertrauliches Memorandum des internen Kontrollbüros vom 11. Juli 2018 über vorläufige Untersuchungsergebnisse, und (3) ein E-Mail der Personalchefin von D.__ vom 14. Dezember 2019 über die Entlassung zweier Mitarbeiter nach einer unabhängigen Untersuchung. Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) bestätigte die fristlose Kündigung im Juli 2024.

Das Genfer Polizeigericht verurteilte A.__ am 4. Februar 2025 wegen Diffamation (Art. 173 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 150 CHF, bedingt bei dreijähriger Probezeit. Die Genfer Appellationskammer wies die Berufung der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2025 ab, gab der Anschlussberufung der Geschädigten teilweise statt und sprach dieser 500 CHF Genugtuung zu.

Erwägungen

Willkürrüge bezüglich Sachverhaltsfeststellung

Das Bundesgericht hält fest, dass es seine rechtliche Würdigung auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stützt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie die Möglichkeit eines Hacks ihres Arbeitsgeräts ausschloss. Das Bundesgericht erachtet die Feststellungen als überzeugend: Die E-Mail-Adresse war technisch mit jener der Beschwerdeführerin verknüpft (Protonmail-Adresse), die Briefe wurden aus der Nähe ihres Arbeitsortes versandt, und mehrere Versionen des manipulierten Twitter-Profils wurden kurz vor dem Versand auf ihrem Computer erstellt. Die Hacker-Einrede sei unglaubwürdig, da ein Hacker typischerweise Daten spähe oder stehle, nicht aber Dokumente auf dem Computer des Opfers erstelle und speichere. Die blosse Behauptung, ein Dritter hätte Zugang gehabt, ist appellatorisch und damit unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG). Massgebend ist der Massstab der Willkür (Art. 9 BV); eine Entscheidung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie diskutabel erscheint, sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 148 IV 409, E. 2.2).

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde zur Begründung ihres Entscheids, aber nicht zur Erörterung sämtlicher Vorbringen der Parteien. Die Vorinstanz hat die Argumente der Beschwerdeführerin zur Drittzugangsthese überzeugend ausgeschlossen; ein separates Eingehen auf jeden einzelnen Punkt war nicht geboten (BGE 134 I 83, E. 4.1; BGer 6B_431/2015 vom 24. März 2016, E. 1.1).

Unschuldsvermutung

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Beweislast nicht umgekehrt hat. Sie hat die Beschwerdeführerin nicht deshalb verurteilt, weil sie ihre Unschuld nicht bewiesen hat, sondern weil sie sich aufgrund der gewürdigten Beweise überzeugt war. Soweit die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel angerufen wird, fällt der Einwand mit der Willkürrüge zusammen, die bereits verworfen wurde (BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.3).

Tatbestand der Diffamation (Art. 173 Abs. 1 StGB)

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung: Art. 173 Abs. 1 StGB schützt die Ehre als Recht auf Achtung, das durch jede Behauptung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person der Verachtung preiszugeben (BGE 148 IV 409, E. 2.3; BGE 137 IV 313, E. 2.1.1; BGE 132 IV 112, E. 2.1). Die berufliche Reputation ist allein nicht strafrechtlich geschützt; wohl aber liegt eine Ehrverletzung vor, wenn eine Straftat oder ein Verhalten behauptet wird, das von den allgemein anerkannten Moralvorstellungen klar missbilligt wird (BGE 145 IV 462, E. 4.2.2).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin durch die anonymen Schreiben den Verdacht erweckt, die Geschädigte habe Straftaten begangen und schwer gegen ihre vertraglichen Pflichten verstossen. Diese Vorwürfe gehen über die blosse berufliche Reputation hinaus und lassen die Geschädigte als moralisch verkommen erscheinen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Ehrverletzung nicht erforderlich, dass die Behauptung unwahr ist; auch wahre Behauptungen können ehrverletzend sein. Der Täter kann jedoch – soweit er zum Entlastungsbeweis zugelassen wird – beweisen, dass die Behauptung der Wahrheit entspricht (BGE 117 IV 27, E. 2c; BGer 6B_479/2022 vom 9. Februar 2023, E. 5.1.1).

Ausschluss der Entlastungsbeweise (Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB)

Der Kern des Entscheids betrifft den Ausschluss der Entlastungsbeweise nach Art. 173 Abs. 3 StGB. Die Entlastungsbeweise sind ausgeschlossen, wenn (1) die Äusserung ohne hinreichenden Motiv gemacht wurde und (2) der Täter hauptsächlich in der Absicht handelte, einem anderen zu schaden. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 137 IV 313, E. 2.4.4; BGE 132 IV 112, E. 3.1).

Schädigungsabsicht (Bedingung 1): Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Absicht handelte, der Geschädigten bei ihrem neuen Arbeitgeber zu schaden, mutmasslich aus Rachmotiven. Diese Tatfeststellung bindet das Bundesgericht (Art. 97 Abs. 1 BGG); die blosse Behauptung, die Vorinstanz habe auf Mutmassungen zurückgegriffen, genügt den Substanzialisierungsanforderungen nicht.

Fehlendes öffentliches oder privates Interesse (Bedingung 2): Das Bundesgericht prüft diese Rechtsfrage frei. Es verneint ein öffentliches Interesse: Es ist nicht ersichtlich, dass die Stelle der Geschädigten ein besonderes öffentliches Vertrauen erforderte. Die Vorwürfe richteten sich gegen das Vermögen des früheren Arbeitgebers, nicht gegen Dritte. Auch ein schutzwürdiges privates Interesse des neuen Arbeitgebers verneint das Bundesgericht. Die Vorinstanz hatte dies damit begründet, dass die Angelegenheit bereits stark mediatisiert gewesen sei. Das Bundesgericht geht darüber hinaus und legt dar, dass die G._ die Informationen auf zumutbarem Weg selbst hätte einholen können: Die Personalverantwortliche hätte B._ direkt befragen können – was diese sogar von sich aus getan hatte –, sie hätte mit Einverständnis der Geschädigten frühere Vorgesetzte kontaktieren können, Online-Recherchen durchführen oder einen Strafregisterauszug verlangen können. Dies gelte umso mehr, als die Vorwürfe teilweise den sexuellen Lebensbereich der Geschädigten betrafen, was nach Art. 173 Abs. 3 StGB besonders ins Gewicht fällt.

Da beide Ausschlussbedingungen erfüllt sind, wurde die Beschwerdeführerin zu Recht vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen. Ob die Behauptungen der Wahrheit entsprechen, ist damit unerheblich: Auch wahre Behauptungen sind unter diesen Umständen rechtswidrig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu Art. 173 StGB in drei zentralen Punkten:

Ehrbegriff und berufliche Reputation: Das Urteil bestätigt die Grundsätze von BGE 148 IV 409 und BGE 145 IV 462, wonach die blosse berufliche Reputation nicht strafrechtlich geschützt ist, eine Ehrverletzung aber vorliegt, wenn Straftaten oder moralisch klar verwerfliches Verhalten behauptet werden. Vorwürfe des Finanzbetrugs und des sexuellen Fehlverhaltens gehen über die berufliche Sphäre hinaus und machen die betroffene Person der Verachtung preis.

Ausschluss der Entlastungsbeweise und Kasuistik zum öffentlichen Interesse: Die kumulative Zweibedingungsformel aus BGE 137 IV 313, E. 2.4.4 und BGE 132 IV 112, E. 3.1 wird konsequent angewendet. Der Entscheid erweitert die Kasuistik um eine neue Fallgruppe: Während das Bundesgericht in BGE 132 IV 112 ein öffentliches Interesse bei der Meldung von Straftaten eines Kommissionspräsidenten an die Gemeindeexekutive bejaht und in BGE 137 IV 313 den Ausschluss der Entlastungsbeweise bei Nazi-Sympathie-Vorwürfen bestätigt hatte, entwickelt es nun eine Differenzierung beim privaten Interesse des Adressaten: Selbst wenn ein Arbeitgeber ein objektives Interesse an Informationen über Bewerber haben könnte, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Informationsvermittlung durch anonyme Zuträger, wenn der Arbeitgeber die Informationen auf zumutbarem Weg selbst beschaffen kann. Dies schliesst an ältere Entscheide an, die ein ausreichendes Motiv bei Informationen über Vertragspartner bejahten (BGE 81 IV 281: Information eines Arbeitgeberverbands über Diebstahl eines Mitarbeiters; BGE 89 IV 190: Auskunft auf Nachfrage), unterscheidet diese aber vom anonymen Schmähschreiben.

Wahrheit als irrelevantes Verteidigungsmittel: Der Entscheid verdeutlicht einen zentralen Punkt der Diffamationsdogmatik: Die Wahrheit der Behauptung ist kein Tatbestandsmerkmal der Diffamation. Eine ehrverletzende Behauptung bleibt strafbar, auch wenn sie wahr ist, sofern der Täter vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen wird. Dies steht in der Tradition von BGE 117 IV 27 und BGer 6B_479/2022 vom 9. Februar 2023.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung wegen Diffamation. Der Entscheid ist praxisleitend in dreifacher Hinsicht: Er (1) bekräftigt, dass Vorwürfe des Finanzbetrugs und sexuellen Fehlverhaltens über die berufliche Reputation hinausgehen und den Ehrbegriff des Art. 173 StGB erfüllen; er (2) präzisiert den Ausschluss der Entlastungsbeweise, indem er ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an anonymen Zuträgereien verneint, wenn dieser die Informationen auf zumutbarem Weg selbst einholen kann; und er (3) unterstreicht, dass auch wahre ehrverletzende Behauptungen strafbar bleiben, wenn sie ohne hinreichenden Grund und in Schädigungsabsicht geäussert werden. Die Kosten von 3'000 CHF gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.