7B_669/2025 — Schändung einer widerstandsunfähigen Person; BetmG-Übertretung; Willkür; Unschuldsvermutung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice GE · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann; Gerichtsschreiberin Nasel · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Beweiswürdigung und Verletzung der Unschuldsvermutung betreffend Schändung (Art. 191 StGB) und BetmG-Übertretung (Art. 19a Abs. 1 BetmG).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die vorinstanzliche Verurteilung wird vollumfänglich bestätigt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung unzulässig ist und der in-dubio-pro-reo-Grundsatz nicht weiter reicht als das Willkürverbot. Es präzisiert, dass die Widerstandsunfähigkeit auch bei schlafenden, alkoholisierten und drogenbeeinflussten Opfern bejaht werden kann, wenn dieses nicht in der Lage ist, sich wirksam zu wehren.
Sachverhalt
A._ und B._ lernten sich im Sommer 2021 kennen. In der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2021 teilten sie sich ein Bett in einer Wohnung in U._. B._ schlief neben A._, nachdem beide erhebliche Mengen Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert hatten. A._ nutzte den Schlaf und den durch Alkohol und Drogen beeinträchtigten Zustand von B._ aus, um wiederholt sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen: Er legte ihr die Hand auf den Mund, versuchte sie auf den Mund zu küssen, küsste sie an verschiedenen Körperstellen, griff unter ihre Kleider (an die Brust und in den Schritt), masturbierte neben ihr, legte ihre Hand auf sein Geschlechtsteil und drang mit dem Finger in ihre Vagina ein. Er handelte mehrfach, unterbrach sein Tun, wenn B._ aufwachte, und setzte es fort, sobald sie wieder einschlief.
B._ wehrte sich, soweit ihr möglich: Sie sagte «arrête», «non», «stop», wandte sich ab, zog ihre Hand zurück, stiess ihn mit dem Arm und schlug ihn. Eine weitergehende Abwehr (z.B. das Bett verlassen) war ihr aufgrund ihres Zustands nicht möglich. A._ wusste, dass B.__ nicht einwilligte, dass sie schlief, stark alkoholisiert war und Betäubungsmittel konsumiert hatte. Er hatte Bewusstsein dafür, dass ihr Zustand ihre Widerstandsfähigkeit beeinträchtigte, und nutzte dies aus.
Am selben Abend konsumierte A._ Kokain. Per Nachricht vom 31. Oktober 2021 schrieb er an B._: «I was drunk and high we all were».
Das Tribunal correctionnel GE verurteilte A._ am 22. Januar 2024 wegen Schändung (Art. 191 StGB) und BetmG-Übertretung (Art. 19a Abs. 1 BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer Busse von Fr. 100.–, einer Landesverweisung von 5 Jahren sowie Fr. 6'000.– Genugtuung an B._. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 20. März 2025 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognitionsbeschränkung (E. 1–2)
Das Bundesgericht befasst sich nicht als Appellationsinstanz mit den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern ist an diese gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Abweichungen sind nur bei Willkür (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) oder Verletzung von Grundrechten möglich, wobei die Rüge präzise zu motivieren ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
Unschuldsvermutung und in dubio pro reo (E. 2.2)
Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) wirkt sowohl als Beweislastregel wie auch als Beweiswürdigungsregel: Der Richter darf sich nicht von einem belastenden Umstand überzeugen, wenn objektiv ernsthafte und unüberwindbare Zweifel bestehen. In der Beweiswürdigung hat der in-dubio-pro-reo-Grundsatz jedoch keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Aussage gegen Aussage und Indizienbeweis (E. 2.3)
Bei Konstellationen «Aussage gegen Aussage» führt der in-dubio-pro-reo-Grundsicht nicht zwingend zum Freispruch. Die Gesamtwürdigung aller Beweise ist massgeblich. Die Aussagen des Opfers sind ein Beweismittel unter anderen und frei zu würdigen, sofern keine Glaubhaftigkeitsbegutachtung indiziert ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Schändung (Art. 191 StGB) — Sachliches und subjektives Tatbestandsmerkmal (E. 3.1)
Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung) liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Ursache ist unerheblich; sie kann physischer (Schlaf, Fesselung) oder psychischer Natur sein (Alkohol, Drogen, Hypnose etc.). Massgeblich ist, dass das Opfer völlig unfähig ist, sich zu verteidigen (BGer 7B 746/2023 vom 30. Juli 2024 E. 4.3.2; BGE 133 IV 49 E. 7). Auch eine Patientin, die aufgrund einer besonderen Körperhaltung die sexuelle Integritätsverletzung durch einen Therapeuten nicht zu erkennen vermag und überrascht wird, gilt als widerstandsunfähig.
Subjektiv genügt Eventualdolus: Wer sich mit der Möglichkeit abfindet, dass das Opfer aufgrund seines Zustands nicht in der Lage ist, sich zu wehren, aber trotzdem eine sexuelle Handlung vornimmt, handelt vorsätzlich. Irrenderweise anzunehmen, die Person sei widerstandsfähig, schliesst den Tatbestand aus (BGer 6B_866/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.1.2).
Beweiswürdigung im vorliegenden Fall (E. 3.2–3.4)
Die Vorinstanz befand die Aussagen der Geschädigten als konstant und präzis: Der Zusammenhang zwischen ihren Erinnerungen in Form von «Bildern» (flashs) und den kurzen Momenten des Aufwachens durch die Handlungen des Beschwerdeführers war kohärent und glaubhaft. Der von ihr geschilderte Zustand – Körper in «Alarmbereitschaft», aber unfähig zu reagieren – stimmte mit den Wirkungen von Alkohol und Schlaf überein. Sie bemühte sich nicht, den Beschwerdeführer übermässig zu belasten, sondern gab an, dass er bei ihren Abwehrhandlungen jeweils temporär aufhörte und keine physische Gewalt anwandte. Ihr Prozess der Enthüllung (dévoilement) – erst nach Validierung durch Vertraute und Fachpersonen wurde Strafanzeige erstattet – erschien aufrichtig.
Entlastend gewertete Elemente entkräftete die Vorinstanz: - Das Nichtreagieren der Mitbewohnerin C.__, die im selben Bett schlief, erklärt sich durch deren eigene schwere Alkoholisierung und die Schwäche der Reaktionen der Geschädigten. - Die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen Inkohärenzen auf, insbesondere seine zunächst polizeilich getätigte Aussage, die Anwesenheit zweier Frauen in «kleinen Outfits» im Bett sei eine «klare Einladung» gewesen – eine Aussage, die offensichtlich auf sexuelle Handlungen abzielte und die er später umdeutierte. Seine Erklärung, ein «non» der Geschädigten sei nicht «endgültig und aggressiv» genug gewesen, bestätigte deren Schilderung seiner Hartnäckigkeit. - In seiner Nachricht vom 31. Oktober 2021 bestritt er die Vorwürfe nicht konkret; seine Entschuldigung beim späteren Wiedersehen sprach ebenfalls gegen ein blosses versehentliches Berühren.
Der Beschwerdeführer betreibt nach Auffassung des Bundesgerichts mit seinen Rügen lediglich appellatorische Kritik: Er setzt seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Vorinstanz, ohne Willkühr darzutun. Kleine Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Geschädigten und von C.__ erklären sich durch deren Alkohol- und Drogenkonsum und betreffen nicht entscheidwesentliche Punkte. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, alle Beweise und Aussagen zu erörtern – sie darf sich auf die entscheidwesentlichen Elemente beschränken (BGer 6B_1036/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1.2; BGer 6B_1246/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 2.3). Auch das Fehlen eines ärztlichen oder gynäkologischen Gutachtens ist angesichts der Art der Vorwürfe nicht zu beanstanden.
BetmG-Übertretung (E. 4)
Der Beschwerdeführer bestreitet den Kokainkonsum. Die Vorinstanz stützte sich wesentlich auf die SMS-Nachricht «I was drunk and high we all were»: Der Begriff «high» wird in diesem Kontext gemeinhin für den Drogenrausch verwendet und wurde vom Beschwerdeführer explizit neben «drunk» (für Alkoholrausch) gesetzt. Die Erklärung, er habe «fröhlich» oder «energiegeladen» ausdrücken wollen, überzeugte nicht. Die Geschädigte hatte zudem von Anfang an den Kokainkonsum des Beschwerdeführers erwähnt. Als Belastungszeugin hatte sie kein Interesse, ihn zusätzlich wegen einer Übertretung zu belasten, die gegenüber den schweren Sexualdelikten von untergeordneter Bedeutung ist. Auch hier betreibt der Beschwerdeführer appellatorische Kritik, die unzulässig ist.
Genugtuung und keine separate Strafzumessungsrüge (E. 5–6)
Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Qualifikation nicht mehr und bringt keine eigenständigen Rügen zur Strafzumessung und Landesverweisung vor. Sein Begehren bezüglich der Genugtuungfolgt dem Ausgang der strafrechtlichen Rüge: Bleibt es beim Schuldspruch, entfällt auch dieser Antrag.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil steht in der Kontinuität einer gefestigten Rechtsprechung zu Art. 191 StGB (Schändung) und den Grenzen der bundesgerichtlichen Kognition in Strafsachen:
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Widerstandsunfähigkeit durch Schlaf und Alkohol/Drogen: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass Widerstandsunfähigkeit auch bei vorübergehenden, situationsbedingten Zuständen wie Schlaf und Rausch bejaht werden kann (BGer 7B 746/2023 vom 30. Juli 2024 E. 4.3.2; BGE 133 IV 49 E. 7). Es ist nicht erforderlich, dass die Widerstandsunfähigkeit dauerhaft ist.
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Eventualdolus genügt: Die subjektive Tatbestandsseite erfordert keine Absicht; wer sich mit der Möglichkeit abfindet, dass das Opfer nicht widerstandsfähig ist, handelt vorsätzlich (BGer 6B_866/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.1.2).
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In dubio pro reo nicht weiter als Willkürverbot: In der Beweiswürdigung hat der Grundsatz in dubio pro reo dieselben Grenzen wie das Willkürverbot – eine Divergenz zwischen beiden Massstäben besteht nicht (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Wer bloss appellatorisch rügt, verfehlt diesen Massstab.
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Aussage gegen Aussage ohne zwingenden Freispruch: In Konstellationen, wo sich die Aussagen des Opfers und des Beschuldigten widersprechen, führt dies nicht automatisch zu einem Zweifel, der zum Freispruch zwingt – die Gesamtwürdigung entscheidet (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
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Vergleichbare neuere Entscheide: Das Urteil teilt die Grundstruktur mit BGer 6B_826/2025 vom 1. April 2026 (Schändung einer schlafenden, alkoholisierten Person; Willkürrüge appellatorisch) sowie BGer 7B_1303/2024 vom 10. März 2026 (Schändung; Unschuldsvermutung; Willkür; Strafzumessung). Ebenso comparable: BGer 6B_914/2024 vom 10. Oktober 2025 und BGer 6B_764/2024 vom 23. Januar 2026.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Beschwerdeführer betreibe mit seinen Rügen zur Beweiswürdigung lediglich appellatorische Kritik, die vor Bundesgericht unzulässig ist. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten konsistent und ohne Willkür als glaubhaft erachtet, die Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB zutreffend bejaht und den Eventualdolus des Beschwerdeführers fehlerfrei festgestellt. Auch der BetmG-Vorwurf wird gestützt auf die Kombination der SMS-Nachricht «drunk and high» und die konstanten Aussagen der Geschädigten bestätigt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.