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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_155/2024  ·  vom 12.03.2026

Conclusions civiles; arbitraire

6B_155/2024 — Falsche Schiedssprüche am Kuwait: Zivilforderungen und Kausalität bei Urkundenfälschung

Rechtsgebiet: Strafrecht (Urkundenfälschung, Zivilforderungen im Strafverfahren) · Vorinstanz: Cour de justice de Genève, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Guidon; Gerichtsschreiberin Kistler Vianin · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Erben eines kuwaitischen Politikers begehren Schadenersatz/Genugetung aus Urkundenfälschung (Herstellung eines falschen Schiedsspruchs); das Bundesgericht verneint den Kausalzusammenhang zwischen der in der Schweiz begangenen Tat (Herstellung des falschen Schiedsspruchs) und dem Geltendmachungsschaden im Kuwait.
  • Entscheidung: Die Zivilforderungen werden zu Recht abgewiesen, da der eingeklagte Schaden (Ehrenverletzung durch TV-Interview und Strafanzeige im Kuwait) nicht unmittelbar auf die in der Schweiz verfolgte Tat der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), sondern auf das nachfolgende Gebrauchmachen vom falschen Schriftstück im Ausland zurückgeht — eine Tat, die nicht Gegenstand des Schweizer Strafverfahrens war.
  • Bedeutung: Präzisierung der Grundsätze zu Zivilforderungen im Adhäsionsprozess (Art. 122 StPO): Die Qualität als Geschädigter (Parteiplaignant) ist prozessualer Natur und setzt keine Begründetheit der Zivilforderungen voraus. Ferner Bestätigung, dass Urkundenfälschung (Herstellung) und Gebrauchmachen derselben Urkunde zwei verschiedene Straftaten sind, die nicht unter dieselbe Strafbewehrung subsumiert werden können.
  • Abgrenzung: Ein «doppelter Ehrenschild» (erste Verletzung durch falsche Videos, zweite nachfolgende Verletzung durch Verwendung der falschen Urkunde) ändert nichts daran, dass die zweite Verletzung auf einer anderen Tat beruht, für die die Schweizer Strafbehörden nicht zuständig sind.
  • Konsequenz: Die Erben können ihren Genugetungsanspruch aus der «zweiten Ehrenverletzung» nur vor kuwaitischen Zivilgerichten geltend machen, nicht im Adhäsionsweg des Schweizer Strafverfahrens.

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Sachverhalt

Der Fall betrifft eine internationale Verschwörung rund um gefälschte Videoaufnahmen und einen manipulierten Schiedsspruch. K.K._, ein kuwaitischer Ex-Minister, lancierte Ende 2013/Anfang 2014 Videos, die den kuwaitischen Ex-Parlamentspräsidenten S.A._ und einen weiteren Politiker (N.K._) des Verrats und der Korruption bezichtigten. Nachdem der kuwaitische Premierminister am 15. April 2014 öffentlich erklärt hatte, die Videos seien gefälscht, und ein Medien-Blackout verhängt worden war, liess K.K._ durch seine Vertrauenspersonen in der Schweiz einen falschen Schiedsspruch herstellen:

  • I.__ (internationaler Schiedsrichter-Anwalt) beauftragte mehrere forensische Gutachter, die – mit Ausnahme eines zurückhaltenderen Berichts – die Echtheit der Videos attestierten.
  • L.__ (unabhängiger Anwalt) unterzeichnete den falschen Schiedsspruch als Einzelschiedsrichter, der die Authentizität der Videos feststellte und K.K.__ vom Vertragsbruchs freisprach.
  • M.__ war an der Abfassung des Schiedsspruchs beteiligt.
  • Die Gesellschaft A1._ (eine von J._ kontrollierte Offshore-Gesellschaft) figurierte als Klägerin im Schiedsverfahren.
  • J.__ war Vertrauensperson von K.K.__.

Der Schiedsspruch vom 28. Mai 2014 wurde von I._ am 4. Juni 2014 beim englischen High Court anerkannt. K.K._ präsentierte den Schiedsspruch und die englische Anerkennung am 14. Juni 2014 in einem kuwaitischen TV-Interview und erstattete am 16. Juni 2014 Strafanzeige gegen S.A._ und N.K._. Die kuwaitische Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im März 2015 ein, da die Videos manipuliert waren.

Die Genfer Vorinstanz verurteilte I._, J._ und K.K._ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) zu bedingten Freiheitsstrafen und sprach M._ frei. Die Zivilforderungen der Erben von S.A.__ (der vor Abschluss des Verfahrens verstorben war) wurden abgewiesen.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation der Erben (E. 1)

Das Bundesgericht bestätigte die Beschwerdelegitimation der Erben nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO. S.A.__ hatte vor seinem Tod nicht auf seine Verfahrensrechte verzichtet, sodass diese auf seine nächsten Angehörigen übergingen. Die Erben handeln gemeinsam und sind legitime Parteiplaignanten.

Die Vorinstanz hatte die Qualität als Geschädigte (lesé) der Erben bejaht, ihre Zivilforderungen jedoch abgewiesen. Dies ist — wie das Bundesgericht klarstellt — kein Widerspruch: Die Qualität als Geschädigter ist eine prozessuale Frage (Art. 115, 118 StPO), während die Begründetheit der Zivilforderungen eine materiell-rechtliche Frage darstellt (Art. 122 StPO i.V.m. Art. 41, 49 OR). Beide Fragen sind rechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen.

Kausalzusammenhang und Umfang der Zivilforderungen (E. 2)

Der Kern der Entscheidung betrifft die Frage, ob der geltend gemachte Ehrenschild direkt aus der in der Schweiz verfolgten Straftat der Urkundenfälschung (Herstellung des falschen Schiedsspruchs) abgeleitet werden kann. Das Bundesgericht verneint dies mit folgender Begründung:

Doppelte Ehrenverletzung, getrennte Tatkomplexe: Das Bundesgericht räumt ein, dass S.A.__ möglicherweise eine zweite Ehrenverletzung erlitten hat — nach der ersten durch die Video-Verbreitung (Dezember 2013 bis April 2014) kam es im Juni 2014 zu einer erneuten Verletzung durch das TV-Interview und die Strafanzeige K.K.__s. Diese zweite Verletzung beruht jedoch auf einem anderen Tatbestand: dem Gebrauchmachen von der falschen Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) im Kuwait, nicht auf der Herstellung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) in der Schweiz.

Strafrechtliche Differenzierung: Das Bundesgericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung (BGE 120 IV 122, E. 5c; BGE 96 IV 155, E. 4), wonach Urkundenfälschung (Herstellung/Fälschung) und Gebrauchmachen derselben Urkunde zwei verschiedene Straftaten sind. In casu wurden die Angeschuldigten nur wegen der Herstellung des falschen Schiedsspruchs in der Schweiz verurteilt — nicht wegen des Gebrauchmachen im Kuwait. Die kantonale Instanz konnte daher keine Zivilforderungen zusprechen, die auf einer Straftat beruhen, die nicht Gegenstand ihres Verfahrens war.

Internationale Zuständigkeit: Das Verhalten K.K.__s im Kuwait (TV-Interview, Strafanzeige) entzieht sich der Schweizer Strafhoheit. Die kantonale Instanz durfte folglich keine Zivilforderungen für eine Tat zusprechen, die ausserhalb ihrer Zuständigkeit lag.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Trennung von Parteiplaignanten-Qualität und Zivilforderungen

Das Urteil bestätigt die grundlegende Trennung zwischen der prozessualen Frage der Geschädigteneigenschaft (Art. 115 Abs. 1 StPO: «direkt in seinen Rechten betroffen») und der materiell-rechtlichen Frage, ob ein Schaden direkte Folge der angeklagten Straftat ist (Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 41 OR). Dies entspricht der ständigen Praxis (BGE 146 IV 211, E. 3.1; BGE 148 IV 432, E. 3.1.2).

Urkundenfälschung vs. Gebrauchmachen — zwei Tatbestände

Die Abgrenzung zwischen Herstellung und Gebrauchmachen einer falschen Urkunde als separate Straftaten ist in der Rechtsprechung seit BGE 96 IV 155, E. 4 fest verankert. Das vorliegende Urteil wendet diese Differenzierung erstmals konsequent auf die Zivilforderungsschranke im Adhäsionsprozess an: Selbst wenn die Herstellung und das Gebrauchmachen kausal verknüpft sind, können Zivilforderungen nur aus der Tat abgeleitet werden, die Gegenstand des Strafverfahrens ist.

Keine Ausdehnung der Schweizer Strafhoheit über den Gebrauch der Urkunde im Ausland

Das Urteil schränkt die Reichweite von Zivilforderungen im Adhäsionsprozess ein, wenn die schädigende Tatgrenze (der Gebrauch der falschen Urkunde) in einer anderen Jurisdiktion liegt. Dies entspricht dem Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) und der restriktiven Auslegung des Adhäsionsprinzips (BGE 127 IV 185, E. 1a).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Erben von S.A.__ ab. Das Urteil präzisiert einen wichtigen Aspekt des Adhäsionsprinzips: Die Zivilforderungen im Strafverfahren können nur auf die konkret verfolgte Straftat gestützt werden. Wenn — wie hier — nur die Herstellung einer falschen Urkunde in der Schweiz strafrechtlich verfolgt wird, nicht aber deren Gebrauch im Ausland, können Schäden, die aus dem Gebrauch resultieren, nicht im Schweizer Strafverfahren als Zivilforderungen zugesprochen werden. Die Erben müssen allenfalls den Zivilweg vor kuwaitischen Gerichten beschreiten. Die Gerichtskosten von 3 000 Fr. gehen solidarisch zu Lasten der Beschwerdeführer.