6B_153/2024 — Faux dans les titres durch manipulierte Schiedssprüche (Kuwait-Videos)
Rechtsgebiet: Strafrecht (Urkundenfälschung, StGB Art. 251) · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Guidon; Gerichtsschreiberin Kistler Vianin · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Verurteilung bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein manipulierter Schiedsspruch, der die Authentizität gefälschter Videos bestätigte, erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); die darin blossgestellten Personen sind als Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO qualifiziert.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung von A.__ wegen Urkundenfälschung (24 Monate Freiheitsstrafe, bedingt) und verwarf sämtliche Beschwerdebegründungen — insbesondere den Einwand fehlender Geschädigtenqualität und die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips.
- Bedeutung: Präzisierung, dass die durch eine Falschbeurkundung direkt betroffenen Personen (hier: in den Videos namentlich Genannte) Individualrechtsgüter i.S.v. Art. 115 StPO verletzt haben und somit Geschädigten- und Privatklägerechte besitzen; bestätigung der Rechtsprechung, dass beim Vorsatznachweis für Art. 251 StGB die äusseren Umstände genügen, um auf den Willen zur Täuschung zu schliessen.
- Einordnung: Bestätigung von BGE 140 IV 155 (Geschädigtenbegriff bei Kollektivrechtsgütern) und BGE 141 IV 1 (Privatklägerlegitimation); Anwendung von BGE 141 IV 369, E. 7.4 (Vorsatz bei Urkundenfälschung).
- Strafzumessung: 24 Monate Freiheitsstrafe, bedingt bei dreijähriger Probezeit (reduziert gegenüber Erstinstanz: 30 Monate, davon 15 Monate unbedingte).
Sachverhalt
Der Fall dreht sich um eine international aufgeladene Affäre mit Bezug zum kuwaitischen Politikum. L.L._, ehemaliger kuwaitischer Minister, war im Besitz von Videos, die den ehemaligen Premierminister J._ und den ehemligen Parlamentsabgeordneten S.B.__ in kompromittierenden Situationen zeigten — und die sich später als manipuliert herausstellten.
Die manipulierte Schiedsverfahrenskonstruktion
Im Frühjahr 2014 wurde eine Offshore-Gesellschaft (A1._) erworben, hinter der tatsächlich A._ — der Vertrauensmann von L.L._ — stand. Zwischen dieser Gesellschaft und L.L._ wurde eine Konvention vom 28. März 2014 samt Schiedsklausel vom 28. April 2014 abgeschlossen, die einen simulierten Streit über die Authentizität der Videos konstruierte. Als Schiedsrichter fungierte N._. Die so zustandegekommene Schiedssentscheide vom 28. Mai 2014 — zu grossen Teilen von M._ verfasst — erklärte die Videos für authentisch und verpflichtete die vermeintliche Klägerin zu Schadensersatz und Verfahrenskosten.
Weitere Manipulationen und Folgen
K._, ein auf internationales Schiedsverfahren spezialisierter Anwalt, liess mehrere Expertisen erstellen, von denen drei die Authentizität der Videos bestätigten; ein zurückhaltenderes Gutachten (G1._) wurde in der Schiedsentscheide verschwiegen. Zudem wurde eine Attestierung der Polizei v._ beigezogen, die ebenfalls die Echtheit bestätigte. Die Schiedssentscheide wurde innerhalb weniger Tage durch das englische High Court anerkannt und daraufhin von L.L._ in einer kuwaitischen Fernsehsendung sowie einer Strafanzeige gegen J._ und S.B._ verwendet.
Strafverfahren und kantonale Beurteilung
Die Genfer Vorinstanz verurteilte A.__ und Mitangeklagte wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Sie stellte fest, dass die Konvention, die Schiedsklausel und die Schiedsentscheide auf einer simulierten vertraglichen Beziehung beruhten, der Schiedsrichter nicht unabhängig war und die Schiedsentscheide bewusst zur Täuschung über die Video-Authentizität erstellt worden war. Die kuwaitischen und genferisches Expertisen hatten die Manipulation der Videos bestätigt.
Erwägungen
Geschädigten- und Privatklägerqualität (E. 1)
Der Beschwerdeführer rügte, dass J._ und die Erben von S.B._ nicht die Qualität als Geschädigte (lésé) bzw. Privatkläger (partie plaignante) i.S.v. Art. 115 und 118 StPO besassen, da sie nicht unmittelbar durch die Urkundenfälschung betroffen seien.
Das Bundesgericht hielt fest: Nach gefestigter Rechtsprechung (BGE 141 IV 1, E. 3.1) könne sich auf eine unmittelbare Betroffenheit i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO nur berufen, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts ist. Bei Normen, die primär Kollektivrechtsgüter schützen, sind nur diejenigen Geschädigte, deren Rechte durch die Straftat direkt betroffen sind (BGE 141 IV 454, E. 2.3.1; BGE 140 IV 155, E. 3.2; BGE 139 IV 78, E. 3.3.3).
Art. 251 StGB schütze zwar primär das Vertrauen in Urkunden mit Beweiswert (Kollektivrechtsgut), könne aber auch Individualinteressen verletzen, wenn die Falschbeurkundung darauf abziele, eine bestimmte Person zu schädigen. Insbesondere dann, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines Vermögensdelikts sei, wird Privatklägerqualität bejaht (BGE 119 Ia 342, E. 2b). Im vorliegenden Fall stellte die Schiedsentscheide fälschlicherweise fest, dass die Videos authentisch seien, welche J._ und S.B._ als Autoren illegaler Transaktionen belasteten. Damit konnte die falsche Schiedsentscheide — die einen Urkundenfälschungstatbestand erfüllte — nach dem Massstab der Wahrscheinlichkeit geeignet sein, die Individualinteressen der Genannten zu verletzen.
Da S.B.__ vor Verfahrenseröffnung verstorben war, gingen seine Verfahrensrechte nach Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB auf seine Erben über.
Anklageprinzip (E. 2)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Anklageschrift sei hinsichtlich Täuschungsvorsatz und Sonderabsicht stumm geblieben.
Das Bundesgericht stellte auf die gefestigte Praxis ab: Nach Art. 9 StPO setzt das Anklageprinzip voraus, dass die Anklageschrift alle Tatbestandsmerkmale der infrage stehenden Strafnorm umschreiben muss (BGE 147 IV 505, E. 2.1; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Für Vorsatzdelikte genüge es jedoch, wenn die Anklageschrift angibt, der Täter habe «vorsätzlich» oder «wissentlich und willentlich» gehandelt (BGE 143 IV 63, E. 2.3; BGE 120 IV 348).
Im konkreten Fall hielt die Anklageschrift fest, A._ habe «vorsätzlich mit K._ gehandelt, um seine Position und diejenige von L.L.__ unrechtmässig zu begünstigen, d.h. darzutun, dass die_videos_von_L.L.___übergebenen_Videos_authentisch_seien». Dies definiere den subjektiven Tatbestand hinreichend bestimmt; der Täuschungswille ergebe sich implizit daraus.
Subjektiver Tatbestand der Urkundenfälschung (E. 3)
Massgeblicher Vorsatzbegriff
Das Bundesgericht erinnerte an die Grundsätze: Urkundenfälschung ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsitz genügt. Der Täter muss wissen, dass das Dokument eine Urkunde ist und dass sein Inhalt nicht der Wahrheit entspricht (BGE 141 IV 369, E. 7.4; BGE 135 IV 12, E. 2.2). Er muss im Sinne des Sonderabsichts gehandelt haben, die Vermögensinteressen oder Rechte eines anderen zu verletzen oder sich bzw. einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 IV 369, E. 7.4; BGE 138 IV 130, E. 3.2.4). Der Täter muss nicht wissen, worin der Vorteil besteht (BGE 138 IV 130, E. 3.2.4; BGE 135 IV 12, E. 2.2; BGE 102 IV 191, E. 4). Schliesslich muss der Täter die Urkunde in Rechtsverkehrr bringen wollen, was einen Täuschungsvorsatz voraussetzt; er muss zumindest mit Eventualvorsitz in Kauf genommen haben, dass ein Dritter die Urkunde verwendet (BGE 135 IV 12, E. 2.2).
Beweiswürdigung im konkreten Fall
Die kantonale Instanz stellte fest, dass A._ wusste, dass A1._ eine Briefkastengesellschaft ohne reale Tätigkeit war, die Schiedsentscheide auf einer simulierten vertraglichen Beziehung beruhte und kein unabhängiger Schiedsrichter dahinterstand. Sein Ziel war, durch eine täuschende Schiedsentscheide die Authentizitätsbehauptungen zu untermauern und die Beschädigten von L.L.__ im kuwaitischen politischen Umfeld wieder herzustellen.
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er habe an die Authentizität der Videos geglaubt, sich auf K.__ verlassen und keinen Täuschungsvorsatz gehabt. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass es an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden sei (Art. 105 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer nur seine eigene Sachdarstellung liefere, ohne Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG darzutun. Die Rüge genüge den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und war unzulässig.
Verfahrenskostenentschädigung (E. 4 und 5)
Da J._ und die Erben von S.B._ zu Recht als Geschädigte bzw. Privatkläger anerkannt waren, stand ihnen nach Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für verfahrensbedingt notwendige Aufwendungen zu. Der Beschwerdeführer griff den Grundsatz und die Höhe nicht gesondert an, sodass das Bundesgericht die kantonale Festsetzung bestätigte. Der Einwand zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wurde gegenstandslos, da die Beschwerde abgewiesen wurde.
Einordnung in die Rechtsprechung
Geschädigtenqualität bei Urkundenfälschung
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Art. 251 StGB primär ein Kollektivrechtsgut schützt (Vertrauen in Urkunden mit Beweiswert, Treu und Glauben im Rechtsverkehrr), aber Individualrechtsgüter mitverletzt sein können. Das Bundesgericht folgt dabei BGE 140 IV 155, E. 3.3.3 und BGE 139 IV 53, E. 3.2, wonach eine Privatklägerstellung bei Urkundenfälschung insbesondere dann zu bejahen ist, wenn die Falschbeurkundung Bestandteil eines Vermögensdelikts ist oder auf die Schädigung einer bestimmten Person gerichtet ist (BGE 119 Ia 342, E. 2b).
Präzisiert wird diese Rechtsprechung auf einen neuen Sachverhalt: Personen, die durch eine falsche Schiedsentscheide als Autoren illegaler Handlungen blossgestellt werden, besitzen Individualrechtsgutbetroffenheit und damit Geschädigtenqualität. Dies gilt auch dann, wenn die Falschbeurkundung primär ein Vertrauensbeweismittel in einem internationalen Schiedsverfahren (vgl. Kapitel 12 IPRG) betrifft. Der Entscheid schliesst damit an BGer 6B_416/2013 vom 5. November 2013 an, wo einer Versicherten Geschädigtenqualität zugebilligt wurde, weil eine falsche Expertise zum Entzug ihrer Versicherungsleistungen geführt hatte.
Anklageprinzip und subjektiver Tatbestand
Die Anforderungen an die Beschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift werden als niedrig qualifiziert: Für Vorsatzdelikte genügt die Formulierung, der Beschuldigte habe «vorsätzlich» oder «wissentlich und willentlich» gehandelt. Dies folgt BGE 143 IV 63, E. 2.3 und bestätigt die ältere Praxis (BGE 120 IV 348, E. 3c). Der Täuschungswille ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Anklage.
Zum Vorsatz bei Urkundenfälschung bestätigt der Entscheid die Grundsätze von BGE 141 IV 369, E. 7.4 (kein Wissen über die genaue Art des Vorteils erforderlich) und BGE 135 IV 12, E. 2.2 (Eventualvorsatz bezüglich der Weiterverwendung der Urkunde durch Dritte genügt).
Fazit
Der Entscheid 6B_153/2024 fügt sich konsistent in die bestehende Rechtsprechung zum Geschädigtenbegriff bei Urkundenfälschung ein. Er präzisiert, dass die blosse Möglichkeit einer Individualrechtsgutbetroffenheit — hier: die Benennung als Täter illegaler Handlungen in einer falschen Schiedsentscheide — ausreicht, um die Geschädigten- und Privatkläger Qualität nach Art. 115 i.V.m. Art. 118 StPO zu bejahen. Dies gilt auch bei Konstellationen mit internationalem Bezug und simulierten Schiedsverfahren. Der Entscheid verdeutlicht zudem, dass bei kantonaler Sachverhaltsfeststellung die Willkürrüge qualifiziert substanziiert werden muss, was dem Beschwerdeführer hier nicht gelang.