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Strafrecht  ·  Urteil 6B_151/2024  ·  vom 12.03.2026

Faux dans les titres

6B_151/2024 — Falschbeurkundung durch Unterzeichnung einer gefälschten Schiedssentenz

Rechtsgebiet: Strafrecht (Urkundenfälschung) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision, 18.12.2023 · Besetzung: Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Guidon · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Schiedsspruch (sentence arbitrale) ist ein Titel mit erhöhter Beweiskraft im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; er bezeugt nicht die inhaltliche Richtigkeit seiner Feststellungen, sondern die Tatsache, dass ein Arbitrator die Beweise nach einem objektiven Verfahren geprüft hat.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Anwalts wegen Falschbeurkundung, welcher eine von der Gegenpartei verfasste Schiedssentenz als Arbitrator unterzeichnete, ohne sie gelesen zu haben und ohne dass jemals ein Schiedsverfahren stattfand.
  • Subjektiver Tatbestand: Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, den wahren Inhalt nicht gekannt zu haben (Bestätigung von BGE 135 IV 12). Eventualvorsatz genügt; der Täter muss nicht wissen, worin der unrechtmässige Vorteil besteht.
  • Neuartigkeit: Erstmals wird die Rechtsprechung zur erhöhten Beweiskraft von Dokumenten mit Prüf- oder Kontrollfunktion (BGE 119 IV 54 — Architektenvisum; BGE 131 IV 125 — Rechnungsprüfvermerke) auf eine Schiedssentenz übertragen.
  • Bedeutung: Das Urteil unterstreicht die urkundenrechtliche Vertrauenswirkung von Schiedssprüchen und warnt davor, die formelle Position eines Arbitrators leichtfertig zu missbrauchen.

Sachverhalt

Die Affäre dreht sich um manipulierte Videoaufnahmen aus Kuwait, die den früheren Minister M.M.__ belasten sollten und deren Echtheit umstritten war. Im Frühjahr 2014 wurde in der Schweiz ein inszeniertes Schiedsverfahren arrangiert:

  • Offshore-Konstruktion: L._ liess über seinen Chauffeur die Offshore-Gesellschaft A1._ erwerben. Am 28. März 2014 schloss D1._ (für A1._) mit M.M.__ eine Beratungs- und Untersuchungsvereinbarung über die Videoaufnahmen ab.
  • Schiedsklausel: Am 28. April 2014 ergänzten die Parteien die Vereinbarung um eine Schiedsklausel mit Sitz in U._. Zum alleinigen Arbitrator wurde der Beschwerdeführer A._ bestimmt.
  • Gutachten: K._ mandatete mehrere Gutachterunternehmen; drei von ihnen bescheinigten die Echtheit der Videos, ein zurückhaltendes Gutachten (G1._) wurde nicht berücksichtigt. Ein Polizeibeamter aus dem Kanton V.__ stellte eine Authentizitätsbescheinigung aus.
  • Schiedssentenz vom 28. Mai 2014: A._ unterzeichnete als alleiniger Arbitrator eine 22-seitige, in englischer Sprache verfasste Schiedssentenz, die — ohne sein Zutun — von K._ bzw. N._ verfasst worden war. A._ hatte die Akten nie geprüft, die Beweise nie angesehen und die Sentenz nicht einmal gelesen. Die Sentenz erklärte die Videos für authentisch und wies A1.__ zu den Verfahrenskosten.
  • Verwendung: Am 4. Juni 2014 erkannte das High Court of Justice in London die Sentenz an. M.M.__ präsentierte sie am 14. Juni 2014 in einer Fernsehinterview und am 16. Juni 2014 in einer Strafanzeige in Kuwait.
  • Widerlegung: Sowohl die kuwaitischen Behörden (Einstellungsverfügung vom 18. März 2015) als auch die Genfer Staatsanwaltschaft (Audio-Expertise vom 18. April 2018; Video-Expertise vom 13. April 2018) stellten fest, dass die Videos manipuliert waren.

Am 10. September 2021 verurteilte das Genfer Tribunal correctionnel fünf Beschuldigte — darunter A._ — wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Genfer Berufskammer bestätigte den Schuldspruch am 18. Dezember 2023, reduzierte jedoch die Strafe von A._ auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à 120 CHF mit триjähriger Bewährungsfrist. A.__ ficht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Objektiver Tatbestand: Falschbeurkundung (faux intellectuel)

Das Bundesgericht stellt klar, dass nur Falschbeurkundung (faux intellectuel), nicht materielle Fälschung (faux matériel), in Betracht kommt, da die Sentenz tatsächlich vom Beschwerdeführer als Autor unterzeichnet wurde — der scheinbare und der wahre Autor stimmen überein. Die zentrale Frage ist somit, ob der Schiedsspruch eine erhöhte Beweiskraft (valeur probante accrue) aufweist.

Schiedsspruch als Titel mit erhöhter Beweiskraft

Der Beschwerdeführer wandte ein, die Schiedsgerichtsbarkeit beruhe auf einer Konvention der Parteien und die Sentenz gründe auf deren Autonomie; sie biete keine Garantien gegenüber Dritten. Das Bundesgericht weist dies zurück:

  • Die Schiedsgerichtsbarkeit ist trotz ihrer vertraglichen Grundlage gleichermassen auf dem Gesetz fundiert wie die ordentliche Gerichtsbarkeit (Verweis auf EGMR, Regent Company c. Ukraine, 3. April 2008).
  • Das IPRG (Art. 179–180b IPRG) beschränkt die Parteiautonomie, um die Fairness des Verfahrens zu sichern: Ernennung und Ablehnung von Arbitratoren (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit), Gleichbehandlung und rechtliches Gehör (Art. 182 Abs. 3 IPRG), EMRK Art. 6, Anfechtungsmöglichkeit (Art. 190 IPRG) und Anerkennungsfähigkeit (Art. 193 IPRG).
  • Aufgrund dieser Garantien und der vertrauenswürdigen Position des Arbitrators kommt der Schiedssentenz erhöhte Beweiskraft zu.

Was die Sentenz bezeugt — und was nicht

Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass ein Titel nur die Tatsachen unmittelbar bezeugt, die er feststellt, nicht aber mittelbar abgeleitete Elemente (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 142 IV 119 E. 2.2; BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; BGE 131 IV 125 E. 4.5). Die Schiedssentenz beweist daher nicht die Echtheit der Videos. Sie bezeugt jedoch, dass ein Arbitrator die Videos geprüft, sich auf drei Gutachten und einen Polizeibericht gestützt und in einem objektiven Verfahren die Authentizität festgestellt hat. Genau diese Beurkundung war falsch, da der Arbitrator die Beweise nie geprüft und die Sentenz ohne Kenntnisnahme unterzeichnet hatte.

Das Bundesgericht zieht eine direkte Parallele zur Rechtsprechung über Prüfvermerke:

  • Architektenvisum (BGE 119 IV 54 E. 2d): Die Genehmigung einer Unternehmerrechnung durch den bauleitenden Architekten bezieht sich auf die inhaltliche Prüfung; eine wahrheitswidrige Erklärung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung.
  • Rechnungsprüfvermerk (BGE 131 IV 125 E. 4.5): Der Prüfer erklärte wahrheitswidrig, die Rechnung sei inhaltlich geprüft und für richtig befunden worden — Falschbeurkundung im Amt.

Ebenso bezeugt die Schiedssentenz fälschlicherweise, dass eine dem IPRG entsprechende Schiedsgerichtsverfahren stattgefunden habe.

Subjektiver Tatbestand: Eventualvorsatz

Vorsatz und Täuschungswille

Der Beschwerdeführer wusste, dass er die Sentenz als Arbitrator unterzeichnete, ohne als solcher tätig geworden zu sein. Er kann sich nicht darauf berufen, den Inhalt der Sentenz nicht gekannt zu haben — der täuschende Charakter liegt gerade in der falschen Beurkundung, dass ein Verfahren stattfand. Auf die Kenntnis des konkreten Inhalts kommt es nicht an.

Das Bundesgericht bestätigt den Leitentscheid BGE 135 IV 12: Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, deren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Die freiwillige Unterschrift «ins Blaue» indiziert die Inkaufnahme unlauterer Geschäfte. Die Umstände der Unterzeichnung (Übereilung, Unterzeichnung über der Angabe «Sole arbitrator», Verdacht erregende Honorare ohne erbrachte Leistung, Motiv des Einstiegs in die Arbitrage-Branche) begründen den Eventualvorsatz.

Sonderrechtlicher Vorteil

Für die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, muss der Täter nicht wissen, worin dieser Vorteil besteht (BGE 141 IV 369 E. 7.4; BGE 138 IV 130 E. 3.2.4; BGE 135 IV 12 E. 2.2). Wer einem Dritten, der den Titel kennt und weiss, dass er täuschend ist, aushändigt, braucht nur zu wissen oder in Kauf zu nehmen, dass dieser ihn verwenden wird (Dolin/Siehe, Daniel Kinzer in Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 117 ad Art. 251 StGB; Boog in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 182 ad Art. 251 StGB).

Zudem bezweckte der Beschwerdeführer einen eigenen Vermögensvorteil: Er sollte Honorare für eine Leistung erhalten, die er nie erbracht hatte. Dies begründet die Absicht, sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Leitentscheid Regel Stellung des vorliegenden Urteils
BGE 119 IV 54 Architektenvisum: Wahrheitswidrige Genehmigungserklärung bezieht sich auf inhaltliche Prüfung → Falschbeurkundung Analogieübertragung: Gleiches Prinzip gilt für die Unterzeichnung einer Schiedssentenz.
BGE 131 IV 125 Rechnungsprüfvermerk: Falsche Erklärung, Rechnung sei inhaltlich geprüft → Falschbeurkundung im Amt Direkte Parallele: Die Sentenz attestiert fälschlich eine Prüfung der Beweise.
BGE 135 IV 12 Bewusstes Unterzeichnen ungelesener Urkunden → Inkaufnahme der Falschbeurkundung Bestätigung: Die Grundsätze werden auf die Arbitrator-Rolle übertragen.
BGE 138 IV 130 Erhöhte Beweiskraft bei inhaltlich unwahren Rechnungen nur unter besonderen Umständen Differenzierung: Schiedsspruch besitzt aufgrund gesetzlicher Garantien des IPRG von vornherein erhöhte Beweiskraft.
BGE 146 IV 258 Einfacher Vertrag ohne besondere Garantien → keine erhöhte Beweiskraft Abgrenzung: Die Schiedssentenz ist nicht mit einem privaten Vertrag gleichzusetzen, da das IPRG objektive Verfahrensgarantien vorschreibt.
BGE 141 IV 369 Rechtswidriger Vorteil muss nicht konkret bekannt sein Bestätigung: Der Arbitrator musste den Zweck der Sentenz im kuwaitischen Konflikt nicht kennen.

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Falschbeurkundung und präzisiert sie in zweifacher Hinsicht:

  1. Erhöhte Beweiskraft von Schiedssprüchen: Erstmals entscheidet das Bundesgericht ausdrücklich, dass eine Schiedssentenz aufgrund der im IPRG verankerten Verfahrensgarantien erhöhte Beweiskraft besitzt. Dies erweitert den Kreis der Dokumente mit erhöhter Beweiskraft über Prüfvermerke und vergleichbare Beglaubigungsakte hinaus.

  2. Beurkundungsinhalt bei Schiedssprüchen: Das Urteil präzisiert, dass ein Schiedsspruch nicht die inhaltliche Richtigkeit seiner Sachverhaltsfeststellungen beweist, sondern die Tatsache, dass ein Arbitrator die Beweise in einem förmlichen Verfahren geprüft hat. Die Grenze zwischen unmittelbarer Beurkundung und mittelbarer Ableitung (BGE 131 IV 125 E. 4.5) wird auch hier gezogen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.__ ab und bestätigt seine Verurteilung wegen Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Das Urteil leistet einen wichtigen Beitrag zur Dogmatik der Urkundenfälschung: Es überträgt die bewährte Rechtsprechung zu Prüfvermerken und Kontrollbestätigungen auf die besondere Vertrauensstellung des Arbitrators und verdeutlicht, dass die formelle Rolle als Schiedsrichter die urkundenrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung begründet. Wer diese Rolle leichtfertig übernimmt — insbesondere eine ungelesene Sentenz unterzeichnet —, handelt mit Eventualvorsatz und macht sich der Falschbeurkundung strafbar.

Die Entscheidung verstärkt die Signalwirkung für die internationale Schiedsgerchtsbarkeit in der Schweiz: Die Vertrauenswürdigkeit des Schweizer Schiedsplatzes setzt voraus, dass Arbitratoren ihre Aufgaben tatsächlich wahrnehmen. Ein rein formelles Unterschreiben ohne inhaltliche Auseinandersetzung genügt den Anforderungen des IPRG nicht und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.