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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_116/2026  ·  vom 15.04.2026

Bestätigung Ausschaffungshaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt erstmals in Fünferbesetzung, dass ein hängiges Wiedererwägungs- oder Mehrfachverfahren nach Art. 111b bzw. 111c AsylG die Anordnung von Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG grundsätzlich nicht hindert – weder die erstmalige Anordnung noch die Fortsetzung einer bereits angeordneten Haft. Dies gilt irrespective einer allfälligen aufschiebenden Wirkung nach Art. 42 oder Art. 111b Abs. 3 AsylG.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Ausschaffungshaft des türkischen Staatsangehörigen bleibt aufrecht, da der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung als absehbar gilt und die Haft verhältnismässig ist.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die bisherige Praxis, die sich ausschliesslich auf während der Haft gestellte Asylgesuche bezog, indem es die Grundsätze auf vor der Haftanordnung eingereichte Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche erstreckt und damit eine rechtliche Lücke schliesst. Die Entscheidung grenzt sich ausdrücklich von der Gegenansicht in der Doktrin (Zünd, Chatton/Merz) ab.

1. Verfahren und Zuständigkeit

Das Bundesgericht entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) über die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Bestätigung der Ausschaffungshaft. Die Beschwerde ist zulässig, da die ausländerrechtliche Administrativhaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung qualifiziert wird, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG nicht entgegensteht (BGE 147 II 49, E. 1).

2. Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A._ (geb. 1992) reichte am 6. Dezember 2022 ein Asylgesuch ein, das das SEM am 6. Februar 2023 abwies und die Wegweisung anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 19. März 2024 ab, womit die Wegweisung rechtskräftig wurde. In der Folge reichte A._ ein Mehrfach- bzw. Wiedererwägungsgesuch (Juni 2024) und ein Revisionsgesuch (Februar 2025) ein, auf die das SEM und das Bundesverwaltungsgericht nicht eintraten.

Am 15. Dezember 2025 machte A._ mit einer als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG» bezeichneten Eingabe neue Asylgründe (Verfolgung in der Türkei im Jahr 2025) geltend. Daraufhin ordnete das SEM am 6. Januar 2026 gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG einstweilen das Aussetzen des Wegweisungsvollzugs an. Gleichentags teilte das SEM mit, dass Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen eingestellt würden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Am 9. Januar 2026 wurde A._ in Haft genommen; das Migrationsamt ordnete am 12. Januar 2026 Ausschaffungshaft an, die das Zwangsmassnahmengericht am 14. Januar 2026 bestätigte.

3. Rechtliche Kernfragen und Erwägungen

3.1 Voraussetzungen der Ausschaffungshaft (E. 3)

Das Bundesgericht stellt die wohletablierten Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG dar:

  1. Erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid (nicht notwendigerweise rechtskräftig);
  2. Absehbarkeit des Vollzugs;
  3. Vorliegen eines Haftgrunds (hier: Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
  4. Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG);
  5. Verhältnismässigkeit.

Der Haftgrund der Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn die betroffene Person bereits untergetaucht ist, unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben macht oder klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1, E. 5.4; BGE 130 II 56, E. 3.1; BGer 2C_167/2023 vom 28. September 2023, E. 5.4.1).

3.2 Zentrale Rechtsfrage: Verhältnis von hängigem Wiedererwägungs-/Mehrfachverfahren und Ausschaffungshaft (E. 4)

Bisherige Praxis – Erstasylgesuche: Gemäss Art. 42 AsylG darf sich jeder, der ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist während eines hängigen (Erst-)Asylverfahrens zulässig, wenn das Gesuch während der Haft gestellt wird und mit einer zügigen Erledigung sowie dem anschliessenden Vollzug gerechnet werden kann (BGE 140 II 409, E. 2.3.3; BGer 2C_167/2023 vom 28. September 2023, E. 5.3.1; BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023, E. 3.3.1; BGer 2C_233/2022 vom 12. April 2022, E. 4.3.1).

Neue Frage – Wiedererwägungs-/Mehrfachgesuche vor Haftanordnung: Das Urteil klärt erstmals ausdrücklich, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch vor der Haftanordnung eingereicht wurde. Zur Begründung führt das Gericht an:

  • Wiedererwägungsgesuche (Art. 111b AsylG) und Mehrfachgesuche (Art. 111c AsylG) sind keine Erstasylgesuche, sondern Eingaben, die einen bereits gefällten Asylentscheid in Frage stellen.
  • Ein hängiges Mehrfachgesuch hebt einen rechtskräftigen und noch nicht vollzogenen Wegweisungsentscheid nicht auf (BGer 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023, E. 5.1).
  • Diese Verfahren werden in einem reduzierten und auf zügige Erledigung ausgerichteten Verfahren behandelt (Art. 111b Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 111c Abs. 1 AsylG).
  • Da mit einer zügigen Erledigung zu rechnen ist und bereits ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, steht die erstinstanzliche Hängigkeit eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachverfahrens der Haftanordnung grundsätzlich nicht entgegen – und zwar unabhängig von einer allfälligen aufschiebenden Wirkung nach Art. 42 oder Art. 111b Abs. 3 AsylG.

Abgrenzung zur Gegenansicht: Das Gericht stellt fest, dass es dies in Übereinstimmung mit der Praxis in den Urteilen BGer 2C_452/2021 und BGer 2C_955/2020 hält, sich jedoch ausdrücklich von der Gegenansicht in der Doktrin (Andreas Zünd in OFK Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 3 zu den Vorbemerkungen zu Art. 74-78 AIG; Chatton/Merz in Code annoté de droit des migrations, vol. II, 2017, N 8 zu Art. 76 AIG) abgrenzt.

3.3 Absehbarkeit des Vollzugs im konkreten Fall (E. 4.3)

Das Bundesgericht bestätigt die Absehbarkeit des Vollzugs. Ausschlaggebend sind:

  • Kurze Haftdauer: Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 12. Januar 2026 in Haft.
  • Zusicherung des SEM: Das Zwangsmassnahmengericht holte Erkundigungen beim SEM ein und erhielt die Zusicherung einer beförderlichen Behandlung des Gesuchs.
  • Bisher zügige Erledigung: Zwei frühere Wiedererwägungs-/Revisionsverfahren wurden jeweils zügig erledigt (Nichteintreten).
  • Vollzugsfähigkeit: Gültige türkische Identitätskarte liegt vor; tägliche Flugverbindungen in die Türkei; Rückkehr sowohl freiwillig als auch zwangsweise (DEPU/DEPA) möglich.
  • Amtsbericht vom 11. März 2026: Das SEM hat das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2026 abgewiesen. Ein allfälliges Rechtsmittelverfahren wird voraussichtlich zügig behandelt.

Gestützt auf BGE 147 II 49, E. 2.2.3 muss nur bei fehlender oder bloss höchst unwahrscheinlicher Vollzugsmöglichkeit die Haft beendet werden; bei einer ernsthaften, wenn auch geringen Aussicht bleibt sie zulässig.

3.4 Verhältnismässigkeit (E. 4.4) und EMRK-Konformität (E. 4.5)

Die Haft ist geeignet (Verhinderung des Untertauchens), erforderlich (bei früherem Untertauchen sind mildere Massnahmen wie Meldepflicht, Wohnsitzauflage oder Eingrenzung nicht ausreichend) und zumutbar (kurze Haftdauer, Absehbarkeit des Vollzugs). Der einstweilige Vollzugsstopp nach Art. 111b Abs. 3 AsylG führt nicht automatisch zur Unverhältnismässigkeit.

Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK wird nicht verletzt, da eine «realistische Entfernungsperspektive» im Sinne der Konvention besteht (vgl. EGMR, Suso Musa gegen Malta, 23. Juli 2013, § 91). Das Bundesgericht mahnt jedoch, dass die Absehbarkeit sorgfältig zu überwachen bleibt und bei konkreten Hinweisen auf eine längere Verfahrensdauer die Haft u.U. zu beenden ist (E. 4.3.4). Die Bundesbehörden sind ihrerseits verpflichtet, erhebliche Entwicklungen im Asylverfahren umgehend an die kantonale Haftbehörde zu melden.

4. Unentgeltliche Rechtspflege (E. 6)

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten entsprochen (Befreiung). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird hingegen abgewiesen, da der Beschwerde unterzeichnende Vertreter nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Das Bundesgericht berücksichtigt im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung grundsätzlich nur patentierte Rechtsanwälte (vgl. BGE 125 I 161, E. 3b).

5. Einordnung in die bisherige Rechtsprechung

Aspekt Bisherige Praxis Urteil 2C_116/2026
Asylgesuch während Haft Ausschaffungshaft zulässig, wenn mit zügiger Erledigung zu rechnen (BGE 140 II 409, E. 2.3.3) Bestätigung
Asylgesuch bestehend vor Haftanordnung Bisher nur für Erstasylgesuche geklärt (BGer 2C_955/2020; BGer 2C_452/2021) Erweiterung/Präzisierung: Grundsatz wird auf Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche übertragen
Vollzugsstopp nach Art. 111b Abs. 3 AsylG Ein alleiniger Vollzugsstopp schliesst Ausschaffungshaft nicht automatisch aus (BGer 2C_452/2021, E. 5.3) Bestätigung und Erstreckung
Qualifikation der Gesuche Mehrfachgesuch hebt Wegweisungsentscheid nicht auf (BGer 2C_793/2022, E. 5.1) Bestätigung
Dringlichkeit der Beurteilung Absehbarkeitsprognose im Einzelfall (BGE 147 II 49, E. 2.2.3) Bestätigung; konkrete Hinweise auf längere Verfahrensdauer → Unzulässigkeit der Haft

6. Dogmatische Bedeutung

Das Urteil bringt eine Präzisierung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu Art. 76 AIG i.V.m. dem Asylverfahrensrecht:

  1. Schliessung einer Lücke: Bisher war geklärt, dass ein während der Haft gestelltes Asylgesuch die Ausschaffungshaft nicht per se hindert. Das Urteil dehnt diesen Grundsatz auf die Konstellation aus, dass ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch vor der Haftanordnung eingereicht wurde. Dies ist die erste ausdrückliche höchstrichterliche Klärung dieser Frage.

  2. Differenzierung zwischen Erstasylgesuchen und Folgegesuchen: Das Gericht stellt klar, dass Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche rechtlich anders zu qualifizieren sind als Erstasylgesuche. Sie führen zu keinem Suspensivautomatismus, der die Haftanordnung blockieren würde.

  3. Meldepflicht der Bundesbehörden: Das Urteil betont die Pflicht der mit dem Asylverfahren befassten Bundesbehörden, erhebliche Entwicklungen im Asylverfahren umgehend an die kantonale Haftbehörde zu kommunizieren (E. 4.3.4 in fine). Diese prozedurale Pflichtenbetonung ist beachtlich.

  4. Abgrenzung zur Lehre: Die ausdrückliche Distanzierung von der Gegenansicht (Zünd; Chatton/Merz) verdeutlicht, dass das Bundesgericht den Vollzug der Wegweisung auch bei hängigen Folgegesuchen nicht durch generelle Haftsperrfristen ausbremsen lassen will, sondern eine einzelfallbezogene Absehbarkeitsprognose verlangt.

7. Verwandte Entscheide

  • BGE 147 II 49: Leitsentscheid zur Unzulässigkeit der Durchsetzungshaft bei nicht absehbarem Vollzug (Corona-Fall); Massstab der Absehbarkeit.
  • BGE 140 II 409: Unzulässigkeit der Fortführung von Durchsetzungshaft bei während der Haft gestelltem Asylgesuch; Grundlage der hier weiterentwickelten Differenzierung.
  • BGE 140 II 1: Ausschaffungshaft bei Untertauchensgefahr; Legalitätsprinzip.
  • BGE 130 II 56: Verhältnismässigkeit und Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
  • BGer 2C_167/2023: Ausschaffungshaft bei hängigem Mehrfach- und Wiedererwägungsverfahren; unmittelbare Vorläufer-Entscheidung.
  • BGer 2C_793/2022: Mehrfachgesuch hebt Wegweisungsentscheid nicht auf; Missbräuchliche Einreichung von Folgegesuchen.
  • BGer 2C_955/2020 vom 10. Dezember 2020: Ausschaffungshaft trotz vor der Haftanordnung gestelltem Asylgesuch; Rückweisung zur Prüfung der Absehbarkeit.
  • BGer 2C_452/2021 vom 2. Juli 2021: Behandlung des Verhältnisses von einstweiligem Vollzugsstopp und Ausschaffungshaft.
  • EGMR, Suso Musa gegen Malta, 23. Juli 2013, § 91: «Realistische Entfernungsperspektive» nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK.