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Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_318/2024  ·  vom 27.03.2026

Verkehrspolizeiliche Anordnungen auf Kantonsstrassen in den Gemeinden Bottmingen, Oberwil und Therwil (Tempo 30)

BGer 1C_318/2024 – Tempo 30 auf Kantonsstrassen im Leimental (Bottmingen, Oberwil, Therwil)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung von Tempo 30 auf Kantonsstrassenabschnitten in den Gemeinden Bottmingen, Oberwil und Therwil (BL) aus Gründen des Lärmschutzes.
  • Entscheidung: Die Beschwerde des TCS beider Basel und eines Anwohners wird abgewiesen; die Geschwindigkeitsherabsetzung von 50 auf 30 km/h bleibt rechtskräftig.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Modellrechnungen (sonROAD18) zur Lärmermittlung genügen, lärmarme Beläge Tempo 30 nicht ersetzen und die Blaulicht-Diskussion (Rasertatbestand) bei innerorts eng bebauten Strassen nicht durchschlägt.

Sachverhalt

Ausgangslage und Verkehrsanordnungen

Am 7. Dezember 2021 erliess die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Zustimmung der Bau- und Umweltschutzdirektion verkehrspolizeiliche Anordnungen für Kantonsstrassen in den Gemeinden Bottmingen, Oberwil und Therwil. Auf den betroffenen Abschnitten wurde eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Zonensignalisation) angeordnet. Die Massnahme stützt sich auf drei verkehrstechnische Gutachten der SNZ Ingenieure und Planer AG (Bottmingen, Therwil) bzw. der Metron Verkehrsplanung AG (Oberwil), in denen die Lärmimmissionen mit dem Strassenlärm-Berechnungsmodell sonROAD18 ermittelt wurden.

Vorinstanzliches Verfahren

Der Touring Club Schweiz, Sektion beider Basel (TCS beider Basel), und der in Oberwil wohnhafte A.__ erhoben Beschwerde beim Regierungsrat (abgewiesen am 23. August 2022) und danach beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht führte eine Parteiverhandlung mit Augenschein durch und wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2023 ab.

Bundesgerichtliches Verfahren

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Tempo-30-Anordnungen, eventualiter die Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts inklusive eines Obergutachtens und effektiver Lärmessungen. Das BAFU äusserte sich zur Sache; das ASTRA, das Kantonsgericht und die Gemeinde Bottmingen verzichteten auf eine Stellungnahme. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Zulässigkeit und Beschwerdebefugnis (E. 1)

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdebefugnis beider Beschwerdeführer:

  • A.__: Als Anwohner von Oberwil befährt er die betroffenen Strassenabschnitte regelmässig; die Beschwerdelegitimation erstreckt sich jedoch nur auf die Verkehrsanordnung in Oberwil (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1).
  • TCS beider Basel: Als Verein kann er die Interessen einer Grosszahl seiner Mitglieder geltend machen (sog. «egoistische Verbandsbeschwerde»), da die Wahrung der Verkehrsinteressen zu seinen statutarischen Aufgaben gehört (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.2). Die betroffenen Kantonsstrassen sind vielbefahrene Hauptverkehrsstrassen, weshalb eine Vielzahl von Mitgliedern beschwerdebefugt ist. Dies entspricht der bisherigen Praxis bei Geschwindigkeitsherabsetzungen auf Kantonsstrassen (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; BGer 1C 615/2021 vom 15. März 2024 E. 1.2; BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1).

Kognition und Sachverhaltsfeststellung (E. 2)

Das Bundesgericht prüft die richtige Anwendung des Bundesrechts frei und von Amtes wegen (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen unterliegen einer qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Gehörsrüge und Lärmmessungen (E. 3)

Die Beschwerdeführer rügten, die Vorinstanz habe keine konkrete Lärmmessung angeordnet und damit Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) sowie Art. 9 BV (Willkürverbot) verletzt.

Das Bundesgericht hält fest:

  • Berechnungen statt Messungen genügen: Nach Art. 38 Abs. 1 LSV können Lärmimmissionen durch Berechnungen oder Messungen ermittelt werden. Die drei Gutachten verwendeten das vom BAFU empfohlene Modell sonROAD18. Dies ist rechtskonform (E. 3.2).
  • Riehen-Vergleich unbehelflich: Die Beschwerdeführer beriefen sich auf ein Gutachten aus der Gemeinde Riehen (Kanton Basel-Stadt), wonach Messwerte 5–7 dB unter den berechneten Werten lagen. Das Bundesgericht folgt jedoch der Einschätzung des Regierungsrats und des BAFU, dass die Erkenntnisse aus Riehen wegen unterschiedlicher Strassensituationen und Verkehrsaufkommen nicht übertragbar sind (E. 3.3–3.4).
  • Keine pauschale Infragestellung von Modellrechnungen: Allein der Umstand, dass eine konkrete Modellrechnung für eine andere Gemeinde als falsch erwiesen wurde, genügt nicht, um die Tauglichkeit von Modellrechnungen insgesamt infrage zu stellen (E. 3.4).

Materielle Rügen zum Gutachten und zur Temporeduktion (E. 4)

Rechtsgrundlagen (E. 4.1–4.2)

Die Kantone können für bestimmte Strassenstrecken funktionelle Verkehrsanordnungen erlassen (Art. 3 Abs. 2–4 SVG). Die zuständige Behörde kann gestützt auf ein Gutachten die Höchstgeschwindigkeit herabsetzen, um eine übermässige Umweltbelastung zu reduzieren (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 SSV). Das Gutachten muss belegen, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Auf verkehrsorientierten Strassen bleibt das Gutachtenserfordernis bestehen (Art. 108 Abs. 4bis SSV; BGE 150 II 444 E. 3.3).

Gestaltungsspielraum der Behörden (E. 4.3)

Das Bundesgericht übt Zurückhaltung bei der Würdigung örtlicher Verhältnisse und anerkennt einen erheblichen Gestaltungsspielraum der Behörden bei komplexen Interessenabwägungen (vgl. BGE 150 II 444 E. 3.5; BGE 136 II 539 E. 3.2).

Lärmarme Beläge als Alternativmassnahme (E. 4.4.1–4.4.2)

Die Beschwerdeführer argumentierten, lärmarme Beläge seien die bessere Massnahme. Das Bundesgericht weist dies zurück:

  • Langzeitwirkung statt Anfangswert: Bei lärmarmen Belägen ist auf die Langzeitwirkung abzustellen, nicht auf den Anfangswert. Das BAFU geht bei SDA 4-Belägen von -3 dB(A) und bei SDA 8-Belägen von -1 dB(A) aus (vgl. BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 4.3.3). Die BAFU-Liste der besten leisen Beläge erweist sich als unbehelflich, da deren Werte nur Momentaufnahmen darstellen (E. 4.4.1).
  • Tempo 30 ersetzt lärmarmen Belag nicht – und umgekehrt: Auch nach Einbau lärmarmen Belags verbleiben an sämtlichen Strassen in Bottmingen, an der Haupt- und Bottmingerstrasse in Oberwil sowie an der Bahnhofstrasse in Therwil noch zahlreiche Personen, die übermässigen Lärmbelastungen ausgesetzt sind (E. 4.4.2).
  • Tempo 30 wirkt stärker als lärmarme Beläge: Gemäss BAFU reduziert Tempo 30 die Lärmemissionen sogar in höherem Masse als ein lärmarmen Belag. Auf sämtlichen geprüften Abschnitten ergibt die zusätzliche Herabsetzung von 50 auf 30 km/h eine wahrnehmbare Lärmreduktion von 1 bis 3.6 dB(A) sowie eine Reduktion der Lärmspitzen (E. 4.4.3).

Verhältnismässigkeit – Blaulichtorganisationen (E. 4.4.4)

Die Beschwerdeführer wandten ein, die Temporeduktion beeinträchtige Blaulichtorganisationen, da der Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) bei Tempo 30 bereits ab 70 km/h (30 + 40) erfüllt sei, während bei Tempo 50 erst ab 100 km/h (50 + 50).

Das Bundesgericht hält dem entgegen:

  • Die örtlichen Gegebenheiten (Kreuzungen, Einmündungen, Fussgängerstreifen, Bushaltestellen) erlauben ohnehin keine Geschwindigkeiten bis 100 km/h (E. 4.4.4).
  • Gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG machen sich Fahrer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen nicht strafbar, wenn sie auf dringlichen Dienstfahrten Verkehrsregeln missachten, soweit sie die gebotene Sorgfalt walten lassen (E. 4.4.4).
  • Der Umstand vermag die Verhältnismässigkeit nicht grundsätzlich infrage zu stellen (vgl. BGer 1C 513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.6.2).

Stufenweise Sanierung zulässig (E. 4.4.5)

Die Behörde durfte vorerst die kostengünstigere Temporeduktion ohne bauliche Massnahmen anordnen. Dies schliesst den späteren Einbau eines lärmarmen Belags nicht aus (vgl. BGer 1C 513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.4.4.3).

Kosten (E. 5)

Die Beschwerdeführer werden kostenpflichtig. Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden ihnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Praxis

Das vorliegende Urteil bestätigt die konsolidierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Tempo-30-Anordnungen auf Kantonsstrassen aus Lärmschutzgründen. Es enthält keine neue Rechtsprechung, sondern wendet die bewährten Grundsätze auf einen weiteren Sachverhalt an:

  1. Beschwerdebefugnis von Automobilclubs: Die «egoistische Verbandsbeschwerde» des TCS bei Tempo-30 auf vielbefahrenen Kantonsstrassen wird konsequent bejaht – wie bereits in BGE 136 II 539 E. 1.1 und BGer 1C 615/2021 vom 15. März 2024 E. 1.2.

  2. Modellrechnungen statt Messungen: Die Zulässigkeit von Berechnungen mit sonROAD18 anstelle konkreter Messungen entspricht der klaren Regelung in Art. 38 Abs. 1 LSV und wurde bereits in BGer 1C 513/2022 vom 7. Juli 2023 und BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 bestätigt.

  3. Lärmarme Beläge ersetzen Tempo 30 nicht: Der Grundsatz, dass auf die Langzeitwirkung lärmarmen Beläge abzustellen ist und diese eine Tempo-30-Anordnung nicht obsolet machen, wenn noch IGW-Überschreitungen verbleiben, ist gefestigt seit BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 4.3.3 und BGer 1C 513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.4.4.3.

  4. Blaulicht-Rasertatbestand-Argument: Die Argumentation, dass innerorts die örtlichen Gegebenheiten ohnehin keine Extremgeschwindigkeiten zulassen und Art. 100 Ziff. 4 SVG Sorgfalt statt starre Geschwindigkeitsgrenzen fordert, wurde in BGer 1C 513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.6.2 (Feldbergstrasse Basel) bereits vorgebracht und abgewiesen.

  5. Stufenweise Sanierung: Die Behörde darf zunächst die wirtschaftlichere Temporeduktion anordnen und bauliche Massnahmen einem späteren Schritt vorbehalten – ebenso BGer 1C 513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.4.4.3 und BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 4.3.7.

Verhältnis zu BGE 150 II 444

Der Leading Case BGE 150 II 444 (Elfen- und Brunnadernstrasse Bern) führte die Unterscheidung zwischen verkehrsorientierten und nicht verkehrsorientierten Strassen ein. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Kantonsstrassen, die offensichtlich verkehrsorientiert sind, weshalb das Gutachtenserfordernis (Art. 108 Abs. 4 SSV) unbestritten war. Das Urteil wendet damit die Grundsätze von BGE 150 II 444 im Hintergrund an, vertieft aber die materiellen Lärmschutzaspekte – insbesondere die Frage der Alternativmassnahmen und der Verhältnismässigkeit.

Fazit

Das Urteil 1C_318/2024 vom 27. März 2026 fügt sich nahtlos in die etablierte Rechtsprechung zu Tempo-30-Anordnungen aus Lärmschutzgründen ein. Es bestätigt:

  • Berechnungsmodelle sind zur Lärmermittlung ausreichend; konkrete Messungen sind nicht zwingend.
  • Lärmarme Beläge sind kein Substitut, sondern eine Komplementärmassnahme zu Tempo 30, solange IGW-Überschreitungen verbleiben.
  • Die Verhältnismässigkeit von Tempo 30 wird nicht durch theoretische Zeitverluste bei Blaulichtorganisationen infragegestellt, wenn die örtlichen Gegebenheiten ohnehin keine hohen Geschwindigkeiten zulassen.
  • Die Behörden verfügen über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Wahl und Stufung von Massnahmen.

Das Urteil verdeutlicht, dass Automobilclubs und Anwohner mit substantiierten Rügen die Beweislast tragen und sich nicht darauf beschränken dürfen, den gutachterlichen Feststellungen ihre eigene Sicht entgegenzusetzen. Die Praxis des Bundesgerichts zeigt einen klaren Trend: Tempo 30 auf innerörtlichen Kantonsstrassen ist bei nachgewiesenen IGW-Überschreitungen und schlüssigem Gutachten schwer anfechtbar.