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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_664/2025  ·  vom 10.11.2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_664/2025 vom 10. November 2025

1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. Zivilrechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Rekurs von A.A.________ (Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid des Genfer Cour de justice vom 21. Mai 2025 in einer Erbteilungssache. Gegenparteien sind B.A.________ (Beschwerdegegnerin 1), C.A.________ (Beschwerdegegnerin 2) und D.A.________ (Beschwerdegegner 3). Der Streit entzündet sich primär an der Zusammensetzung der Aktiven der Erbschaft des am 2014 verstorbenen E.A.________, insbesondere an zwei Forderungen gegen Familienmitglieder.

2. Sachverhalt und Vorverfahren

E.A.________ und seine erste Ehefrau F.________ hatten drei Kinder: G.A.________ (verstorben 1991, dessen Kinder C.A.________ und D.A.________ als Erben an seine Stelle treten), A.A.________ und B.A.________. Nach dem Tod seiner ersten Frau heiratete E.A.________ 1990 H.A.________. Mit einem Erbvertrag vom 25. Oktober 1990 verzichteten die Ehegatten gegenseitig auf die Rechte des überlebenden Ehegatten in ihrer jeweiligen Erbfolge. E.A.________ setzte seine drei Kinder zu gleichen Teilen oder deren Nachkommen als alleinige Erben ein.

Im Jahr 2008 errichtete E.A.________ ein öffentliches Testament, in dem er A.A.________ enterbte und stattdessen dessen Sohn I.A.________ (seinen Enkel) zu einem Drittel als Erben einsetzte.

Nach E.A.________s Tod im Jahr 2014 erhob A.A.________ 2015 eine Klage auf Ungültigkeit des Testaments (insbesondere der Enterbungsklausel) und subsidiär auf Herabsetzung und Ausgleichung einer an B.A.________ geflossenen Summe von CHF 250'000.-. Im Jahr 2018 verzichtete A.A.________ jedoch auf seine Herabsetzungs- und Ausgleichungsbegehren bezüglich der CHF 250'000.-. Das Genfer Tribunal de première instance hob die Enterbungsklausel im Jahr 2020 auf und setzte A.A.________ wieder als Pflichtteilserben ein, was vom Cour de justice im November 2020 bestätigt wurde.

Im April 2022 wurde eine Erbteilungsklage von C.A.________ eingeleitet. Das Tribunal de première instance ordnete 2024 die Erbteilung an, legte die Erbquoten fest (B.A.________ 1/3, A.A.________ 1/3, C.A.________ 1/6, D.A.________ 1/6) und bestimmte die Aktiven der Erbschaft. Diese umfassten unter anderem eine Forderung von CHF 250'564.- gegen B.A.________ und eine Forderung von CHF 83'314.60 sowie Anwaltshonorare von CHF 75'484.- gegen A.A.________.

Gegen dieses Urteil legten sowohl B.A.________ als auch A.A.________ Berufung ein. B.A.________ beantragte die Streichung der Forderung von CHF 250'564.- gegen sie aus den Erbschaftsaktiven. A.A.________ verlangte die Aufnahme einer Liberalität von CHF 100'000.- zugunsten von H.A.________ in die Aktiven und die Anweisung an die Testamentsvollstreckerin, diese Summe einzuziehen. Der Cour de justice gab B.A.________s Berufung statt und strich die Forderung gegen sie, bestätigte im Übrigen aber den erstinstanzlichen Entscheid.

3. Prozessuales vor Bundesgericht (Zulässigkeit des Rekurses)

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rekurses. Es stellte fest, dass die prozessualen Voraussetzungen (Beschwerde in Zivilsachen, Endentscheid, Streitwert, Beschwerdebefugnis, Frist und Form) grundsätzlich erfüllt waren.

Eine der vom Beschwerdeführer formulierten Schlussfolgerungen, nämlich das Recht "hinsichtlich der Benachrichtigungspflicht des Notars gegenüber dem Enterbten im Zusammenhang mit einem entgeltlichen Erbvertrag zu vervollständigen", wurde jedoch als unzulässig erachtet. Sie genüge den Anforderungen an bestimmte und präzise Begehren nicht und sei zudem dem Gegenstand der Erbteilungsklage fremd. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), das heisst, der Beschwerdeführer muss präzise Anträge in der Sache stellen und kann sich nicht auf einen blossen Kassationsantrag beschränken.

Hinsichtlich der Forderung von CHF 100'000.- zugunsten von H.A.________ wurde der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass "die Testamentsvollstreckerin das Legat von CHF 100'000.-- an H.A.________ angeboten hat", als konkludentes Begehren interpretiert, diese Summe in die Erbschaftsaktiven aufzunehmen.

4. Materielle Prüfung der streitigen Punkte

Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen materiell, wobei es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als bindend zugrunde legte, es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt worden (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

4.1. Liberalität von CHF 100'000.- zugunsten von H.A.________

  • Argumentation des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass diese Liberalität nicht in die Erbschaftsaktiven einzubeziehen sei. Die Begründung der Vorinstanz, wonach eine Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) gegen H.A.________ erforderlich sei, da diese nicht Partei des Teilungsprozesses sei, sei "nicht in der Teilungsklage behandelt" und somit "nicht zwischen den Parteien debattiert" worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem sei die Erbschaftsklage verjährt, und er müsse wegen der "unerwarteten" Argumentation neue Tatsachen zur Bösgläubigkeit von H.A.________ vorbringen dürfen.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Keine Gehörsverletzung: Die Rüge der Gehörsverletzung wies das Bundesgericht als unbegründet zurück. Der erstinstanzliche Richter hatte bereits festgehalten, dass eine Klage gegen H.A.________, die nicht Partei des Verfahrens war, mittels Erbschaftsklage erfolgen müsse und diese wohl verjährt sei. Es sei daher keineswegs unerwartet gewesen, dass die Vorinstanz dieses Argument aufgriff. Der Vorwurf, die Frage sei nie debattiert worden, grenze an "Temerität".
    • Keine neuen Tatsachen: Da die Verjährung der Erbschaftsklage und die Frage der Bösgläubigkeit bereits in der ersten Instanz aufgeworfen wurden, hätte der Beschwerdeführer entsprechende Argumente und Tatsachenbehauptungen bereits in seiner Berufung vorbringen müssen. Eine spätere Einführung neuer Tatsachen vor Bundesgericht ist unzulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG).
    • Inhaltliche Richtigkeit: Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass H.A.________ nicht Partei des vorliegenden Erbteilungsprozesses ist. Eine Forderung gegen eine nicht am Prozess beteiligte Person kann nicht im Rahmen einer Erbteilungsklage entschieden werden. Das Bundesgericht verwies vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Einbeziehung der CHF 100'000.- in die Erbschaftsaktiven war somit zu Recht abgelehnt worden.

4.2. Forderung von CHF 250'564.- gegen B.A.________ (Ausgleichung/Herabsetzung)

  • Argumentation des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, dass diese Summe nicht von B.A.________ an die Erbschaft zurückzuerstatten sei. Er habe seinen früheren Anspruchsverzicht aufgrund eines Willensmangels (wesentlicher Irrtum) erklärt, da er erst später B.A.________s Bösgläubigkeit erkannt habe. Zudem seien alle Zuwendungen an B.A.________ als unzulässig im Sinne des Erbvertrags von 1990 zu betrachten und gemäss dem (neuen) Art. 494 Abs. 3 ZGB auszugleichen.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Verzicht im Vorverfahren: Das Bundesgericht bestätigte zunächst die Feststellung der Vorinstanz, dass A.A.________ in der Vorinstanz seine Klage bezüglich der Herabsetzung und Ausgleichung der CHF 250'000.- ausdrücklich und unmissverständlich zurückgezogen hatte. Seine Behauptung, dieser Verzicht sei auf einem Willensmangel beruht, wurde als "rein appellatorisch" abgetan. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach er auf seine Ansprüche verzichtet hatte, bundesrechtswidrig wäre.
    • Verjährung der Ungültigkeitsklage (aArt. 494 Abs. 3 ZGB): Selbst wenn kein Verzicht vorläge, wies das Bundesgericht die Argumentation des Beschwerdeführers zurück. Zuwendungen, die mit einem Erbvertrag unvereinbar sind, sind nicht null und nichtig von Gesetzes wegen (nulles de plein droit), sondern müssen mittels einer Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage gemäss aArt. 494 Abs. 3 ZGB (in Analogie zur Herabsetzungsklage) angefochten werden. Diese Klage unterliegt den Verwirkungsfristen von Art. 533 ZGB (1 Jahr ab Kenntnis, spätestens 10 Jahre). Der Beschwerdeführer hatte bereits im Januar 2016 Kenntnis von den Zuwendungen und ihrer angeblichen Unzulässigkeit. Selbst wenn man annähme, er habe das definitive Urteil über seine Wiedereinsetzung als Erbe (November 2020) abwarten müssen, hätte er seine Klage innerhalb eines Jahres, also vor November 2021, einreichen müssen. Seine "Ausgleichungsbegehren" vom November 2022 waren daher verfristet und verwirkt. Das Bundesgericht verwies erneut auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) und bestätigte, dass die Summe von CHF 250'564.- zu Recht nicht in die Erbschaftsaktiven aufgenommen wurde.
    • Das Bundesgericht zitiert hierzu auch frühere Leitentscheide (ATF 101 II 305 E. 3b; 108 II 288 E. 3a; 73 II 6 E. 4), die klarstellen, dass Verfügungen im Widerspruch zu einem Erbvertrag nicht von Rechts wegen nichtig sind, sondern angefochten werden müssen.

5. Kosten und Entschädigung

Da der Rekurs in der Sache abgewiesen wurde, ging auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten der Klage verloren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. B.A.________, die auf die Frage des Suspensiveffekts eine Stellungnahme abgegeben hatte, wurde eine Parteientschädigung von CHF 500.- zugesprochen.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat den Rekurs von A.A.________ in der Erbteilungssache abgewiesen.

  1. Forderung gegen H.A.________ (CHF 100'000.-): Die Aufnahme dieser Liberalität in die Erbschaftsaktiven wurde abgelehnt, da H.A.________ nicht Partei des Erbteilungsprozesses ist. Eine Klage gegen sie müsste im Rahmen einer Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) erfolgen, deren Verjährung (oder Verwirkung) im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden kann und deren Voraussetzungen der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss vorgebracht hat.
  2. Forderung gegen B.A.________ (CHF 250'564.-): Die Rückerstattung dieser Summe an die Erbschaft wurde ebenfalls abgelehnt. Dies aus zwei Gründen:
    • Der Beschwerdeführer hatte seine entsprechenden Herabsetzungs- und Ausgleichungsbegehren bereits in einem früheren Verfahren ausdrücklich zurückgezogen, und seine Berufung auf einen Willensmangel bei diesem Verzicht wurde als unbegründet abgewiesen.
    • Selbst ohne Verzicht wären die Ansprüche gegen B.A.________ verjährt gewesen. Zuwendungen, die einem Erbvertrag widersprechen, sind nicht von Rechts wegen nichtig, sondern müssen innerhalb der in Art. 533 ZGB festgelegten Verwirkungsfristen gerichtlich angefochten werden. Diese Fristen hatte der Beschwerdeführer nach Kenntnis der relevanten Tatsachen und seiner Wiedereinsetzung als Erbe versäumt.

Der Rekurs wurde als unbegründet abgewiesen und die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.