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Strafrecht  ·  Urteil 6B_494/2025  ·  vom 06.10.2025

Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 über eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden. Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, der seit seinem elften Lebensjahr in der Schweiz lebt, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich u.a. wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, räuberischen Diebstahls, Raufhandels und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten verurteilt und für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil

Der Beschwerdeführer A.________, 1999 in Libyen geboren, flüchtete 2011 mit seiner Familie in die Schweiz. Er besuchte hier die Schule, konnte aber keine Lehre erfolgreich abschliessen und war von Sozialhilfe abhängig. Er ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Angriffs und Raubes. Die aktuellen Verurteilungen betreffen gravierende Gewaltdelikte: * 7. August 2021: Er soll in Zürich einem Mann einen Plastiksack entrissen, dessen Kollegen mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschliessend mit einem Messer vor dessen Gesicht herumgefuchtelt und Schnittbewegungen gemacht haben, wobei er das Opfer mindestens einmal im Gesicht traf. Das Opfer erlitt eine tiefe Rissquetschwunde an der Nase (samt Teilamputation des Nasendornfortsatzes), Zahnbeschädigungen und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit bleibender Narbe. * 24. April 2021: Er soll an einer Schlägerei teilgenommen und mehrmals mit voller Wucht auf den Kopf und Oberkörper eines wehrlosen Mannes am Boden getreten haben. Das Opfer erlitt eine Rissquetschwunde am Jochbein, die genäht werden musste und eine Narbe hinterliess.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ wegen dieser und weiterer Taten und verhängte die genannte Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung für 8 Jahre und ordnete die SIS-Ausschreibung an.

Rechtliche Grundlagen und Beschwerde des A.________

Die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB) ist für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Raubes (Art. 140 StGB) verurteilt werden, für 5 bis 15 Jahre vorgesehen. Diese Voraussetzungen waren im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich erfüllt.

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB). Er machte geltend, das Obergericht habe zentrale Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere seine lange Aufenthaltsdauer, seine vermeintliche positive Entwicklung, seine neuen familiären Bindungen sowie die Unzumutbarkeit und Gefährlichkeit einer Rückkehr nach Libyen, die das völkerrechtliche Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK) verletze. Er forderte daher, von einer Landesverweisung abzusehen oder diese zurückzuweisen.

Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers detailliert:

  1. Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB):

    • Das Obergericht bejahte noch knapp einen persönlichen Härtefall, primär aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der deutschen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers. Die berufliche und wirtschaftliche Integration wurde jedoch als instabil beurteilt, da er weder über eine Ausbildung noch nennenswerte Arbeitserfahrung verfüge.
    • Keine soziale Integration: Insbesondere verneinte die Vorinstanz eine gelungene Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen und der aktuellen Delikte, die er teils während laufender Probezeit und offener Strafverfahren begangen hatte.
    • Fehlende Kernfamilie: Eine Beeinträchtigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV sah die Vorinstanz nicht, da der Beschwerdeführer über keine eigentliche Kernfamilie in der Schweiz verfüge. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verlobung wurde vom Bundesgericht nicht berücksichtigt, da sie sich nicht aus dem verbindlichen Sachverhalt ergab und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht dargetan wurde. Ein gefestigtes Konkubinat wurde ebenfalls verneint.
  2. Abwägung der Interessen und öffentliches Interesse:

    • Die Vorinstanz wog das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als "sehr hoch" ein. Dies begründete sie mit der Schwere der Katalogtaten (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, räuberischer Diebstahl), die gewalttätig und ohne erkennbaren Anlass gegen zufällige Personen verübt wurden. Die isoliert betrachtet jeweils schon Einsatzstrafen von 25 bzw. 24 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchten schweren Körperverletzungen überschreiten die Schwelle der "Zweijahresregel", wonach es ausserordentlicher Umstände bedarf, damit private Interessen das öffentliche Interesse überwiegen.
    • Das Bundesgericht bestätigte, dass die Bewertung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung ("eher noch leicht") nicht der Beurteilung der Schwere der Tat und der Gemeingefährlichkeit für die Landesverweisung entgegensteht.
    • Negative Legalprognose: Das Bundesgericht schloss sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach die Legalprognose des Beschwerdeführers "keineswegs günstig" sei. Gutachten und Einschätzungen des Massnahmenzentrums W.________ (wo der Beschwerdeführer einen vorzeitigen Massnahmenvollzug absolvierte) bescheinigten eine weiterhin hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte. Es wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Der Massnahmenvollzug verlief negativ, gekennzeichnet durch fehlende Veränderungsmotivation, anhaltenden Cannabiskonsum, Disziplinarverfügungen und eine fünfmonatige Flucht. Der Beschwerdeführer zeigte sich uneinsichtig und nicht therapiewillig oder -fähig.
  3. Zumutbarkeit der Rückkehr nach Libyen und Non-refoulement-Gebot:

    • Die Vorinstanz befand eine Rückkehr nach Libyen für den Beschwerdeführer als "zumutbar". Er sei ein körperlich gesunder junger Mann, der Arabisch spreche und mit der Kultur vertraut sei. Er könne keine individuellen Verfolgungsgründe geltend machen. Dies wurde gestützt auf negative Entscheide des Bundesamtes für Migration (BFM) und des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.
    • Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR (Urteil A.A. gegen Schweden vom 13. Juli 2023), wonach die Sicherheitslage in Libyen zwar prekär, aber seit Oktober 2020 nicht mehr generell als ernsthaftes Risiko für libysche Staatsbürger einzuschätzen sei.
    • Non-refoulement: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe (Vater als hochrangiger Militär unter Gaddafi, Ausschreibung des Vaters, Ermordung des Onkels) wurden bereits im Asylverfahren 2014 als nicht glaubhaft erachtet und 2018 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen stichhaltigen Gründe vor, die ein konkretes und ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder Folter gemäss Art. 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 3 BV glaubhaft machen könnten. Das Bundesgericht betonte, dass der Status der vorläufigen Aufnahme kein definitives Vollzugshindernis darstellt, welches der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen würde (vgl. Urteil 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.4.3). Auch wenn eine Wegweisung aus humanitären Gründen unzumutbar wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG), kann sich der Beschwerdeführer aufgrund von Ausschlussgründen (Art. 83 Abs. 7 AIG) darauf nicht berufen.
  4. Dauer der Landesverweisung (8 Jahre):

    • Das Bundesgericht bestätigte, dass die Dauer der Landesverweisung nicht symmetrisch zur Strafe, sondern unter Berücksichtigung der Gemeingefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der möglichen zukünftigen Taten festzulegen ist. Das Sachgericht verfügt hier über ein weites Ermessen. Angesichts der hohen Rückfallgefahr und der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers sei eine Dauer von 8 Jahren im Ermessen der Vorinstanz gelegen und nicht zu beanstanden.
  5. Ausschreibung im SIS:

    • Die Rügen zur Ausschreibung im SIS wurden mangels Substantiierung nicht behandelt, da der Beschwerdeführer lediglich pauschal "Verhältnismässigkeitsgründe" geltend machte.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es bestätigte, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesverweisung, begründet durch die Schwere und Regelmässigkeit der Delikte sowie die schlechte Legalprognose des Beschwerdeführers, dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt. Ein definitives Vollzugshindernis wurde nicht festgestellt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Verurteilung und Landesverweisung: Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und räuberischen Diebstahls zu 63 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die Taten sind Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB.
  • Härtefallklausel: Ein persönlicher Härtefall wurde vom Obergericht knapp bejaht (lange Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse), aber seine integrative Wirkung durch fehlende berufliche und soziale Integration sowie zahlreiche Straftaten relativiert.
  • Überwiegendes öffentliches Interesse: Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung wurden als sehr hoch eingestuft, insbesondere wegen der Schwere der Gewaltdelikte, des hohen Gewaltpotenzials des Beschwerdeführers und seiner einschlägigen Vorstrafen.
  • Negative Legalprognose: Die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte wurde aufgrund der Persönlichkeitsstörung, mangelnder Einsicht, fehlender Therapiefähigkeit und negativen Verhaltens im Massnahmenvollzug als weiterhin hoch beurteilt.
  • Zumutbarkeit der Rückkehr: Eine Rückkehr nach Libyen wurde als zumutbar erachtet, da der Beschwerdeführer gesund, jung, arabischsprachig und mit der Kultur vertraut sei.
  • Non-refoulement-Gebot nicht verletzt: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Verfolgungsgründe wurden bereits in früheren Asylverfahren als nicht glaubhaft eingestuft. Es bestand kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 3 BV. Der Status der vorläufigen Aufnahme stellt kein definitives Hindernis für die Anordnung der Landesverweisung dar.
  • Dauer der Landesverweisung: Die Dauer von 8 Jahren liegt im Ermessen der Vorinstanz und ist angesichts der hohen Gemeingefährlichkeit und des Rückfallrisikos nicht zu beanstanden.