Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_505/2024 vom 10. September 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_505/2024
1. Einleitung Das Bundesgericht, 1. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit einem Rekurs von A.________ gegen ein Urteil der Cour d'appel pénale des Kantons Waadt vom 31. Januar 2024. Der Kern der Beschwerde drehte sich um die Verurteilung wegen versuchten Mordes, die vom kantonalen Appellationsgericht vorgenommen wurde, obwohl die erste Instanz den Beschwerdeführer unter anderem wegen schwerer Körperverletzung verurteilt hatte. Die zentrale rechtliche Frage war die Vereinbarkeit dieser neuen Qualifikation mit dem Anklageprinzip, insbesondere im Kontext des Verbots der reformatio in pejus.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
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Erste Instanz (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne, 9. Februar 2023):
- A.________ wurde freigesprochen von Tätlichkeiten und Aggression.
- Er wurde schuldig gesprochen wegen einfacher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Sachbeschädigung, Drohung und einer Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung.
- Die verhängte Strafe betrug 24 Monate Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie eine Busse von 300 Franken. Ein bedingter Aufschub einer früheren Strafe wurde widerrufen.
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Berufungsverfahren (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois):
- Staatsanwaltschaft (StA) Berufung (13. Februar / 20. März 2023): Die StA legte Berufung ein und beantragte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten (12 Monate unbedingt, Rest bedingt auf vier Jahre) sowie den Widerruf einer weiteren früheren bedingten Strafe. Wichtig: Die Berufung der StA bezog sich ausschliesslich auf das Strafmass und nicht auf die rechtliche Qualifikation der Taten. Sie verzichtete auch auf eine Anschlussberufung nach der Berufung des Beschwerdeführers.
- A.________ Berufung: Er legte ebenfalls Berufung ein und beantragte Freisprüche von Tätlichkeiten, Aggression, Sachbeschädigung und Unterlassung der Nothilfe, wobei nur einfache Körperverletzung, schwere Körperverletzung und die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes bestehen bleiben sollten.
- Hinweis des Appellationsgerichts (16. Juni 2023): Das kantonale Appellationsgericht informierte die Parteien gemäss Art. 344 StPO, dass es sich vorbehalte, die Tat als versuchten Mord (Art. 22 i.V.m. Art. 111 StGB) zu qualifizieren.
- Antrag der StA im Berufungsverfahren: Erst in den Berufungsverhandlungen beantragte die StA die Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Eventualvorsatz und eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten.
- Urteil des Appellationsgerichts (31. Januar 2024): Das Gericht wies die Berufung von A.________ ab und hiess die Berufung der StA teilweise gut. Es sprach A.________ schuldig des versuchten Mordes, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Drohung und der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes. Die Strafe wurde auf vier Jahre Freiheitsstrafe (unbedingt) und eine Busse von 300 Franken erhöht. Die ursprünglichen Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe wurden durch den Schuldspruch wegen versuchten Mordes ersetzt.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
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Anklageprinzip und Abweichung von der rechtlichen Würdigung (Art. 9 und 344 StPO):
- Das Bundesgericht führt aus, dass das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) besagt, dass ein Gericht an den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilität der Anklageschrift).
- Art. 344 StPO verpflichtet das Gericht, die Parteien zu informieren, wenn es beabsichtigt, von der rechtlichen Würdigung der StA in der Anklageschrift abzuweichen. Dies gilt, solange der Sachverhalt selbst nicht geändert wird. Diese Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob die neue Qualifikation zu einer strengeren oder milderen Verurteilung führt.
- Art. 344 StPO ist gemäss Art. 379 StPO analog auch im Berufungsverfahren anwendbar (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).
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Berufung und Verbot der reformatio in pejus (Art. 399, 404 und 391 Abs. 2 StPO):
- Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO verlangt, dass die Berufungserklärung präzise angibt, welche Teile des Urteils angefochten werden. Der Umfang der Berufung kann nachträglich nicht erweitert werden (vgl. Urteil 6B_48/2020 E. 2.1).
- Art. 404 Abs. 1 StPO besagt, dass die Berufungsinstanz nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils überprüft.
- Das Verbot der reformatio in pejus (Art. 391 Abs. 2 S. 1 StPO) ist entscheidend: Es untersagt der Rechtsmittelinstanz, eine Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten oder Verurteilten zu ändern, wenn das Rechtsmittel ausschliesslich zu seinen Gunsten eingelegt wurde.
- Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 149 IV 91 E. 4.1.1; 143 IV 469 E. 4.1) stellt klar, dass dieses Verbot nicht nur eine Verschärfung der Strafe umfasst, sondern auch eine schwerwiegendere rechtliche Qualifikation der Taten. Dies ist der Fall, wenn die neu qualifizierte Straftat gesetzlich mit einer höheren Maximal- oder Minimalstrafe sanktioniert ist oder zusätzliche Straftaten angenommen werden (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.5). Eine Rechtsmittelinstanz darf demnach kein Delikt neu hinzurechnen oder ein von der Vorinstanz fallengelassenes Delikt annehmen, wenn das Verbot der reformatio in pejus zur Anwendung kommt.
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Anwendung auf den vorliegenden Fall:
- Das Bundesgericht stellt fest, dass das Appellationsgericht zwar die Parteien gemäss Art. 344 StPO (analog über Art. 379 StPO) informiert hat, dass es sich eine Qualifikation als versuchten Mord vorbehält.
- Diese Anwendung des Art. 344 StPO im Berufungsverfahren hat jedoch nicht zum Ziel, das Verbot der reformatio in pejus zu umgehen. Die Berufungsinstanz bleibt an die allgemeinen Bestimmungen des Strafprozessrechts über Rechtsmittel, insbesondere an Art. 391 Abs. 2 StPO, gebunden.
- Entscheidender Punkt: Die StA hatte ihre Berufung ursprünglich am 20. März 2023 ausschliesslich auf das Strafmass beschränkt und nicht die rechtliche Qualifikation der Taten angefochten. Der Antrag der StA auf Verurteilung wegen versuchten Mordes erfolgte erst verspätet in den Berufungsverhandlungen (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO).
- Da die StA die rechtliche Qualifikation der Taten nicht angefochten hatte, war das Appellationsgericht, soweit es um die Schuldfrage ging, an das Verbot der reformatio in pejus gebunden.
- Die vom Appellationsgericht vorgenommene Verurteilung wegen versuchten Mordes anstelle von schwerer Körperverletzung führte zu einer gravierenden Verschlechterung des Angeklagten, sowohl in Bezug auf die rechtliche Qualifikation als auch auf das Strafmass (von 24 Monaten bedingt auf 4 Jahre unbedingt).
- Das Bundesgericht hält fest, dass diese Rechtsverletzung, obwohl vom Beschwerdeführer nicht explizit gerügt, so offensichtlich ist, dass es sie von Amtes wegen aufgreifen muss (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies wird auch durch den Umstand untermauert, dass das Appellationsgericht das Verbot der reformatio in pejus für den Mitangeklagten korrekt angewendet hat, da die StA dessen Verurteilung nicht angefochten hatte.
4. Entscheid des Bundesgerichts
- Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
- Das angefochtene Urteil des kantonalen Appellationsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Appellationsgericht muss nun eine neue Entscheidung unter Beachtung des Verbots der reformatio in pejus fällen. Insbesondere darf es den Beschwerdeführer nicht wegen versuchten Mordes verurteilen, da die StA diesbezüglich keine rechtzeitig eingelegte und entsprechend beschränkte Berufung erhoben hatte.
- Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen werden aufgrund der Aufhebung gegenstandslos.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kanton Waadt muss dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zahlen, da der entscheidende Rechtsfehler vom Bundesgericht von Amtes wegen festgestellt wurde.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Verbot der reformatio in pejus: Eine Rechtsmittelinstanz darf eine Entscheidung nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern, wenn das Rechtsmittel (der Staatsanwaltschaft) ausschliesslich das Strafmass betrifft und nicht die rechtliche Qualifikation der Taten angefochten wurde.
- Keine nachträgliche Erweiterung des Berufungszwecks: Die Staatsanwaltschaft kann den Zweck ihrer Berufung nicht im Laufe des Verfahrens erweitern (z.B. von "Strafmass" auf "Schuldspruch für ein schwerwiegenderes Delikt"), insbesondere wenn der Angeklagte ebenfalls Berufung eingelegt hat.
- Art. 344 StPO und reformatio in pejus: Die Information der Parteien gemäss Art. 344 StPO über eine mögliche Abweichung von der rechtlichen Würdigung der Anklage hebt das Verbot der reformatio in pejus im Berufungsverfahren nicht auf.
- Offensichtliche Rechtsverletzung: Die Verurteilung wegen versuchten Mordes (anstelle schwerer Körperverletzung) und die damit verbundene drastische Straferhöhung durch das kantonale Appellationsgericht stellen eine offensichtliche Verletzung des Verbots der reformatio in pejus dar, welche das Bundesgericht von Amtes wegen korrigiert hat.
- Rückweisung: Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des Verbots der reformatio in pejus.