Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_470/2025 vom 10. September 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.________ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg zu befinden, das einen Freispruch von B.________ (Beschwerdegegner) von einer Ehrverletzungsklage bestätigte und A.________ zur Tragung der Gerichts- und Parteikosten verurteilte.
Die Chronologie des Falles war wie folgt: * 5. September 2022: Die Staatsanwaltschaft verurteilte B.________ per Strafbefehl wegen Ehrverletzung (Art. 173 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Parteientschädigung von CHF 1'800 an A.________. B.________ wurde vorgeworfen, zwischen Februar und August 2021 anonyme Schreiben verbreitet zu haben, die A.________ als Urheber von Drohungen, psychologischem Druck, Manipulationen und Eingriffen in die Privatsphäre von Mitarbeitern darstellten und somit dessen Ehre verletzten. B.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. * 19. September 2023: Das Polizeigericht sprach B.________ vom Vorwurf der Ehrverletzung frei. Es auferlegte A.________ die Gerichtskosten von CHF 5'269.50 und verurteilte ihn zur Zahlung einer Entschädigung von CHF 10'934.80 an B.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. * 3. September 2024: Das Kantonsgericht Neuenburg wies die Berufung von A.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es auferlegte A.________ die Berufungsgerichtskosten von CHF 2'500 und eine weitere Parteientschädigung von CHF 4'243.75 an B.________.
Gegen dieses Urteil legte A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Urteils, Verurteilung von B.________ wegen Ehrverletzung und Auferlegung der Kosten an B.________. Eventualiter beantragte er eine Reduktion der ihm auferlegten Gerichts- und Parteikosten.
2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
2.1. Zur Legitimation des Beschwerdeführers bezüglich der Schuldfrage und der Zivilforderungen (E. 1)
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Sachlegitimation des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf ihre Zivilforderungen auswirken kann. Zivilforderungen sind solche, die auf Zivilrecht beruhen (z.B. Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Legitimation ist, dass die Privatklägerschaft im kantonalen Strafverfahren Zivilforderungen geltend gemacht hat, und zwar spätestens bis zu den Plädoyers vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 123 Abs. 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Eine blosse Vorbehaltserklärung der Zivilforderungen oder ein Hinweis, diese in einem anderen Verfahren geltend machen zu wollen, genügt nicht (Verweis auf BGE 127 IV 185). Auch die Forderung einer Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR setzt eine objektiv gewisse Schwere der Persönlichkeitsverletzung und ein subjektiv stark empfundenes seelisches Leid voraus (Verweis auf diverse BGE, u.a. 6B_459/2022).
Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass A.________ in seinem Berufungsschriftsatz lediglich beantragt hatte, B.________ zu einer symbolischen Entschädigung von 1 Franken zu verurteilen, die er sich verpflichtet hatte, einer gemeinnützigen Organisation zurückzuerstatten. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Reduktion der Forderung auf einen symbolischen Franken die Begründungspflichten nicht entfallen lässt. Da weder der Beschwerde noch den kantonalen Entscheiden präzise zu entnehmen war, worin die Zivilforderungen des Beschwerdeführers bestanden (Schaden, Genugtuung, Prinzip, Höhe), und er hierzu keinerlei Ausführungen machte, verneinte das Bundesgericht die Legitimation zur Rüge der Schuldfrage und zum Freispruch des Beschwerdegegners. Entsprechende Rügen wurden daher als unzulässig erklärt.
2.2. Zu den Verfahrenskosten und Entschädigungen (E. 2)
Hingegen bejahte das Bundesgericht die Legitimation des Beschwerdeführers, die Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten anzufechten (Verweis auf BGE 147 IV 47).
2.2.1. Anwendbares Recht Da der erstinstanzliche Entscheid am 19. September 2023 erging, also vor dem 1. Januar 2024, waren die Art. 427 und 432 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) in ihrer bis Ende 2023 gültigen Fassung anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).
2.2.2. Grundsätze der Kostenverteilung (Art. 427 Abs. 2 aStPO) Grundsätzlich trägt derjenige, der Kosten verursacht, diese auch (Verursacherprinzip, BGE 147 IV 47). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn diese mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt und das Verfahren erschwert oder verzögert hat, und der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 427 Abs. 2 lit. a und b aStPO).
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem "Kläger" (der lediglich eine Strafanzeige einreicht und auf seine Rechte als Partei verzichtet) und der "Privatklägerschaft" (der als Partei am Verfahren aktiv teilnimmt gemäss Art. 120 StPO). Die aktive Privatklägerschaft trägt grundsätzlich das volle Kostenrisiko im Falle eines Freispruchs. Ein blosser Kläger hingegen trägt die Kosten nur bei mutwilligem Verhalten (BGE 147 IV 47, 138 IV 248). Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 aStPO ist dispositiv; das Gericht verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, und das Bundesgericht greift nur bei willkürlichen, offensichtlich unfairen oder ungerechten Entscheiden ein.
2.2.3. Grundsätze der Entschädigung des Freigesprochenen (Art. 432 Abs. 2 aStPO) Erlangt der Beschuldigte bei einem Antragsdelikt einen Freispruch, kann die Privatklägerschaft, die mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat, zur Entschädigung des Beschuldigten für seine angemessenen Verfahrensrechte verurteilt werden. Bei Antragsdelikten ist es für die Entschädigungspflicht der aktiv am Verfahren teilnehmenden Privatklägerschaft nicht zwingend erforderlich, dass diese mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat; die Entschädigung geht (im Prinzip) zu Lasten der Privatklägerschaft und nicht des Staates (BGE 147 IV 47). Wenn die Kosten der Privatklägerschaft auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 aStPO), kann auch die Entschädigung des Beschuldigten zu ihren Lasten gehen (Art. 432 Abs. 2 aStPO).
2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall durch die Vorinstanz Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass A.________ nicht nur die Strafanzeige eingereicht, sondern auch äusserst aktiv am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte. Er hatte nach der Einsprache des Beschwerdegegners gegen den Strafbefehl seine Bereitschaft zum Rückzug der Anzeige nicht signalisiert. Vielmehr hatte er ein Postulationsverbot gegen den Anwalt des Beschwerdegegners beantragt, ein Ausstandsbegehren gegen die Richterin gestellt (was zu einem separaten Rekursverfahren führte) und die Einvernahme von Zeugen verlangt. Angesichts dieser aktiven Rolle hatte das Kantonsgericht die Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten an A.________ durch das Polizeigericht als gerechtfertigt erachtet.
2.4. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht sah keine willkürliche Ausübung des Ermessens durch das Kantonsgericht. A.________ hatte nicht nur eine Strafanzeige eingereicht, sondern aktiv am Verfahren teilgenommen und somit das volle Kostenrisiko übernommen. Die Voraussetzungen der Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 aStPO waren erfüllt. Die Rüge einer Verletzung dieser Bestimmungen wurde als unbegründet abgewiesen.
2.5. Subsidiäre Rüge der Kostenreduktion (E. 2.5) Subsidiär beantragte A.________ eine Reduktion der ihm auferlegten Kosten, indem die "unnötigen" Kosten der Untersuchung abgezogen würden. Er argumentierte, das Gericht hätte den Wahrheitsbeweis (exceptio veritatis gemäss Art. 173 Abs. 2 StGB) ablehnen und darauf basierende Beweisaufnahmen unterlassen müssen. Das Kantonsgericht hatte diesbezüglich ausgeführt, dass der Inhalt der inkriminierten Schreiben nicht von vornherein den Wahrheitsbeweis ausgeschlossen hätte. Zudem habe A.________ selbst verschiedene Untersuchungshandlungen, einschliesslich Zeugenbefragungen und eigene Einvernahmen, beantragt. Das erstinstanzliche Gericht müsse bei der Beweiserhebung alle vernünftigerweise möglichen Szenarien berücksichtigen, um den Vorwurf einer Vorverurteilung zu vermeiden. Das Bundesgericht bestätigte diese Argumentation und befand, A.________ habe keine offensichtliche Ungerechtigkeit oder stossende Unbilligkeit darlegen können. Diese Rüge wurde ebenfalls abgewiesen.
2.6. Kosten des Berufungsverfahrens (E. 3) Der Beschwerdeführer formulierte keine spezifischen Rügen betreffend die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Berufungsverfahrens unter Art. 428 StPO. Das Bundesgericht sah daher keinen Anlass, diesen Punkt weiter zu prüfen.
3. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Freispruch und Kostenauferlegung: Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch des Beschwerdegegners von Ehrverletzung sowie die Kostenauferlegung und Entschädigungspflicht zulasten des Beschwerdeführers.
- Fehlende Legitimation für Schuldfrage: Der Beschwerdeführer war nicht legitimiert, den Freispruch anzufechten, da er seine Zivilforderungen (Schadenersatz/Genugtuung) im kantonalen Verfahren nicht ausreichend konkretisiert, sondern nur eine symbolische 1-Franken-Forderung gestellt hatte.
- Kostenrisiko der aktiven Privatklägerschaft: Als aktive Privatklägerschaft trug der Beschwerdeführer gemäss Art. 427 Abs. 2 aStPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das volle Kostenrisiko.
- Entschädigung des Freigesprochenen: Entsprechend der aktiven Beteiligung konnte ihm auch die Entschädigung für die Verteidigungskosten des freigesprochenen Beschwerdegegners (Art. 432 Abs. 2 aStPO) auferlegt werden.
- Keine "unnützen" Beweise: Die Rüge der "unnützen" Beweisaufnahme wurde verworfen, da der Beschwerdeführer diese teilweise selbst beantragt hatte und das Gericht alle vernünftigen Szenarien berücksichtigen musste.
- Ermessensspielraum der Vorinstanz: Das Bundesgericht sah keine willkürliche Ausübung des weiten Ermessens der kantonalen Instanzen bei der Kostenverteilung.