Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_276/2025 vom 3. September 2025.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_276/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts
1. Parteien und Streitgegenstand
Der Beschwerdeführer A.________, ein ehemaliger Polizist, focht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Waadt (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois) vom 12. Dezember 2024 an. Dieses Urteil hatte ihn wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Fall 1), Nötigung (Fall 6) und qualifizierter einfacher Körperverletzung (Fälle 8 und 9) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf zwei Jahre, verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht seinen Freispruch von allen Anklagepunkten.
2. Sachverhalt (vom Bundesgericht verbindlich festgestellt gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG)
Die kantonale Instanz stellte folgende für den Bundesgerichtsentscheid massgebende Sachverhalte fest:
- Fall 1 (Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses): Am 28. Dezember 2018 und 3. Januar 2019 stiftete A.________ seinen ehemaligen Kollegen B.________, Dossierverwalter beim Dienst G.________, an, ihm die Adresse und den Beruf von C.________, dem neuen Partner seiner Ex-Freundin, mitzuteilen. B.________ übermittelte diese Informationen, nachdem er die ihm zugänglichen Datenbanken (kantonales Personenregister und interne Verwaltungssoftware H.________) konsultiert hatte.
- Fall 6 (Nötigung): Zwischen Februar 2020 und Oktober 2020 hinderte A.________ seine Partnerin D.________ mehrfach daran, die Polizei zu rufen, indem er sie schüttelte, gegen Wände stiess und ihr das Telefon entriss. Einmal trat er eine Schlafzimmertür ein, hinter der sich D.________ versteckt hatte, und wiederholte dies bei einer weiteren Zimmertür.
- Fall 8 (Qualifizierte einfache Körperverletzung): Am 23. August 2020, nachdem D.________ A.________ beim Mittagsschlaf gestört hatte, warf dieser sie gewaltsam auf das Bett, fixierte sie mit seinem Körper, drückte ihr Knie auf den Hals und schnitt ihr die Luft ab. D.________ litt zwei Tage lang an Halsschmerzen und Schluckbeschwerden und erlitt Hämatome an Armen, Bauch und Beinen.
- Fall 9 (Qualifizierte einfache Körperverletzung): Am 6. November 2020, während einer Auseinandersetzung über die Wohnungssuche, packte A.________ D.________ an den Schultern, riss sie vom Stuhl, während sie am Computer arbeitete, und versetzte ihr einen Ellbogenstoss hinter den Kopf, als sie aufstand. D.________ litt an Schmerzen am Hinterkopf und Muskelverspannungen.
In den Fällen 6, 8 und 9 erstattete D.________ keine Anzeige.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Rüge der Willkür bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)
Das Bundesgericht erinnerte an seine Rolle als Rechtsinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) und nicht als Appellationsinstanz für Sachverhaltsfragen. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, nicht lediglich diskussionswürdig.
- Fall 1 (Anstiftung): Der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Adresse von C.________ selbst gefunden und B.________ mitgeteilt, dass er die Information nicht mehr benötige, bevor sie ihm übermittelt wurde. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unzulässig ab, da sie auf einem Sachverhalt basierte, der in der kantonalen Instanz nicht willkürfrei festgestellt wurde bzw. neu und appellatorisch war. Die Vorinstanz habe die WhatsApp-Nachrichten nicht ignoriert.
- Fälle 6, 8, 9 (D.________): Die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der Beweiswürdigung in diesen Fällen wurde als appellatorischer Natur eingestuft und nur soweit behandelt, als sie nicht von vornherein unzulässig erschien.
- Glaubwürdigkeit der Aussagen von D.________: Das Bundesgericht bekräftigte, dass die Aussagen des Opfers ein Beweismittel darstellen und vom Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) zu beurteilen sind (Verweis auf BGer-Urteile 6B_1059/2023, 6B_141/2024, 6B_964/2023 und BGE 129 IV 179). Die Vorinstanz hatte die Aussagen von D.________ als massvoll, konstant und nicht belastungsgerichtet bewertet, was nicht willkürlich sei. Auch die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich einer angeblichen "Falle" oder unrechtmässiger Handlungen von D.________ wurden als ungenügend erachtet, um die Glaubwürdigkeitsbeurteilung als willkürlich erscheinen zu lassen.
- Aussagen von E.________: Die Vorinstanz durfte willkürfrei berücksichtigen, dass eine frühere Partnerin des Beschwerdeführers, E.________, ähnliche Gewalterfahrungen schilderte, einschliesslich eines Vorfalls, bei dem sie am Hals gepackt und gegen eine Wand gedrückt wurde.
- Medizinisches Gutachten von Dr. F.________: Die Tatsache, dass Dr. F.________ der behandelnde Psychiater von D.________ war und den Beschwerdeführer nie gesehen hatte, entzieht seinem Gutachten nicht per se den Beweiswert. Das Bundesgericht betonte das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Die Vorinstanz hatte die Vorgeschichte der psychischen Probleme von D.________ (die vor der Beziehung zum Beschwerdeführer begonnen hatten) berücksichtigt.
- Körperliche Merkmale (Fall 8): Die Rüge, D.________ habe keine sichtbaren Spuren am Hals aufgewiesen, wurde mit Verweis auf den CURML-Bericht vom 2. März 2021 als unbegründet abgewiesen. Dieser stellte fest, dass die Abwesenheit von Läsionen aufgrund des Zeitablaufs nicht im Widerspruch zu den Aussagen von D.________ stehe, da eine mit Arm, Ellbogen oder Hand ausgeübte Druckausübung am Hals nicht zwingend sichtbare Spuren hinterlässt.
- Körperliche Merkmale (Fall 9): Die Vorinstanz durfte willkürfrei den Aussagen von D.________ Glauben schenken, dass sie noch sieben Tage nach dem Ellbogenstoss Schmerzen am Hinterkopf hatte, was durch den CURML-Bericht bestätigt wurde. Das Fehlen sichtbarer Läsionen nach sieben Tagen macht die Beweiswürdigung nicht unhaltbar.
- Weitere Fakten: Selbst wenn kleinere Fakten wie das Fehlen eines gemeinsamen Kontos oder unterschiedliche Familienplanungswünsche anders beurteilt worden wären, hätte dies die rechtliche Qualifikation der Beziehung als Konkubinat nicht in Frage gestellt.
3.2. Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB i.V.m. Art. 24 StGB) - Fall 1
Der Beschwerdeführer wiederholte sein Argument der angeblichen Informationsverweigerung vor Übermittlung der Adresse. Da dieses auf einem willkürlich bestrittenen Sachverhalt beruhte (siehe 3.1), wies das Bundesgericht die Rüge ab. Das Gericht wies zusätzlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung bezüglich der Weitergabe der Berufsinformationen von C.________ durch B.________ (nach Konsultation der H.________-Datenbank) überhaupt nicht bestritt. Da diese Information ihm unbestrittenermassen übermittelt wurde und er sie nicht selbst erlangt hatte, sei die Verurteilung wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses bereits deswegen rechtmässig.
3.3. Nötigung (Art. 181 StGB) - Fall 6
Der Beschwerdeführer bestritt das subjektive Element der Nötigung, indem er behauptete, sein Ziel sei gewesen, sein Telefon zurückzuholen, nicht D.________ am Anrufen der Polizei zu hindern. Da diese Argumentation ebenfalls auf einem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten und vom Beschwerdeführer unhaltbar bestrittenen Sachverhalt beruhte (siehe 3.1), wies das Bundesgericht die Rüge ab.
3.4. Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 2 Ziff. 6 StGB) - Fall 8
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3.4.1. Abgrenzung zur Tätlichkeit (Art. 126 StGB):
- Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht legte die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 StGB) dar. Körperverletzung setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität oder Gesundheit voraus, die über eine bloss vorübergehende und unerhebliche Störung des Wohlbefindens hinausgeht (BGE 134 IV 189 E. 1.1). Tätlichkeiten sind physische Angriffe, die das gesellschaftlich tolerierte Mass überschreiten, aber keine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachen (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Bei GrenzFällen ist die Intensität des verursachten Schmerzes massgeblich (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Dem Sachrichter wird hierbei ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden.
- Anwendung im vorliegenden Fall: Die Vorinstanz hatte zwar im Gegensatz zur ersten Instanz keine Lebensgefährdung (Art. 129 StGB) festgestellt, jedoch argumentiert, dass die Schmerzen und Schluckbeschwerden über zwei Tage hinweg klar über eine "einfache vorübergehende und leichte Störung des Wohlbefindens" hinausgingen. Das Bundesgericht bestätigte diese Qualifikation und befand, dass die Feststellungen (gewaltsames Werfen, Fixierung, starker Druck auf den Hals, Luft abschneiden, Schmerzen, Schluckbeschwerden für zwei Tage, Hämatome) die Schwelle zur einfachen Körperverletzung überschreiten. Die Ausübung dieser Beurteilung lag im Ermessensspielraum der Vorinstanz.
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3.4.2. Qualifikation als Konkubinatsbeziehung (Art. 123 Abs. 2 Ziff. 6 StGB):
- Rechtliche Grundlagen: Art. 123 Abs. 2 Ziff. 6 StGB sieht eine Offizialverfolgung vor, wenn der Täter der Partner des Opfers ist und sie «auf unbestimmte Dauer einen gemeinsamen Haushalt führen» und die Tat während dieser Zeit oder im Jahr nach der Trennung begangen wurde. Der Begriff des Konkubinats im Sinne dieser Bestimmung umfasst eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von gewisser Dauer, die in der Regel exklusiven Charakter hat und geistige, körperliche und wirtschaftliche Aspekte umfasst ("Dach, Tisch und Bett"). Die Dauer ist nicht allein entscheidend; es bedarf einer Gesamtbetrachtung aller Besonderheiten der Lebensgemeinschaft (BGE 138 III 157 E. 2.3.3, BGer-Urteile 6B_61/2024, 6B_31/2024).
- Anwendung im vorliegenden Fall: Die Vorinstanz hatte eine Konkubinatsbeziehung angenommen, da die Partner sich im Frühling 2019 trafen, Ende 2019 zusammenzogen, mehrfach gemeinsam den Wohnort wechselten und die Beziehung trotz "Höhen und Tiefen" und mehrfachen "Trennungen" (wobei die ersten beiden ohne Folgen blieben und die dritte bis zur definitiven Trennung im November 2020 wieder aufgenommen wurde) auf Dauer angelegt, exklusiv und von gegenseitigen Gefühlen geprägt war.
- Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand die Argumentation der Vorinstanz als überzeugend. Es betonte, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegenargumente (kein gemeinsames Konto, noch keine Kinderwunsch, kurze Dauer der gemeinsamen Wohnung) die Gesamtwürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen liessen. Die exklusive Natur der Beziehung, das Zusammenleben und die dokumentierten gegenseitigen Gefühle wogen schwerer. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen.
3.5. Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 2 Ziff. 6 StGB) - Fall 9
Der Beschwerdeführer verwies auf seine Ausführungen zu Fall 8. Das Bundesgericht verwies dementsprechend auf seine bereits dargelegten Gründe. Die Schmerzen am Hinterkopf, die sieben Tage anhielten, überschritten ebenfalls das Mass einer bloss vorübergehenden und leichten Störung des Wohlbefindens. Die Annahme der Konkubinatsbeziehung erfolgte aus denselben Gründen wie in Fall 8. Die Rügen wurden als unbegründet abgewiesen.
3.6. Strafzumessung
Der Beschwerdeführer hatte keine unabhängigen Rügen bezüglich der Strafzumessung vorgebracht, weshalb das Bundesgericht diesen Punkt nicht überprüfte (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Der Beschwerdeführer hatte die Gerichtskosten zu tragen.
Kurzfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des ehemaligen Polizisten A.________ wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses, Nötigung und qualifizierter einfacher Körperverletzung.
- Beweiswürdigung: Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Willkür bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Opfers und der medizinischen Gutachten, wurden als unbegründet oder unzulässig (appellatorisch, basierend auf neuen Fakten) abgewiesen. Das Bundesgericht bekräftigte die freie Beweiswürdigung von Opferzeignissen und die Ermessensspielräume des Sachrichters.
- Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Fall 1): Die Verurteilung wurde bestätigt, da der Beschwerdeführer die Weitergabe der Berufsdaten unbestrittenermassen angestiftet hatte, was allein für die Erfüllung des Tatbestands ausreichte.
- Nötigung (Fall 6): Die Verurteilung wurde bestätigt, da die Argumentation des Beschwerdeführers auf einem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt beruhte, der nicht überzeugend bestritten wurde.
- Qualifizierte einfache Körperverletzung (Fälle 8 & 9):
- Abgrenzung zur Tätlichkeit: Die vom Beschwerdeführer verursachten Verletzungen (z.B. tagelange Schluckbeschwerden und Schmerzen am Hals sowie wochenlange Schmerzen am Hinterkopf) wurden als mehr als nur eine vorübergehende, unerhebliche Störung des Wohlbefindens eingestuft und somit korrekt als einfache Körperverletzung qualifiziert. Das Bundesgericht anerkannte den weiten Beurteilungsspielraum des Sachrichters in Abgrenzungsfragen.
- Konkubinatsbeziehung: Die Qualifikation der Beziehung zwischen Täter und Opfer als Konkubinat im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Ziff. 6 StGB wurde bestätigt. Trotz Phasen der Trennung und dem Fehlen bestimmter formaler Merkmale (z.B. gemeinsames Konto) wurde die Beziehung als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von ausreichender Dichte (gemeinsames Wohnen, exklusiver Charakter, gegenseitige Gefühle) beurteilt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe.