Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (5A_568/2025)
1. Einleitung und Hintergrund
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (5A_568/2025 vom 29. August 2025) befasst sich mit Kindesschutzmassnahmen im Kontext eines hoch konflikthaften elterlichen Verhältnisses. Beschwerdeführer ist der Vater A.________, Beschwerdegegnerin die Mutter B.________. Die beiden sind nicht verheiratet, leben getrennt und haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 2017 und 2019), für die sie die gemeinsame elterliche Sorge innehaben. Ausgangspunkt des Verfahrens waren Konflikte betreffend den persönlichen Verkehr, woraufhin der Vater eine hälftige Betreuung der Kinder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt beantragte.
2. Vorinstanzliche Entscheidungen
2.1. Entscheid der KESB Basel-Stadt (2. Dezember 2024): Die KESB lehnte den Antrag des Vaters auf hälftige Betreuung ab. Sie wies die Eltern an, die Unterstützung der Kinderspitex anzunehmen und sich aktiv an Gesprächen und Austauschen zu beteiligen. Ferner errichtete sie für die Kinder eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB.
2.2. Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt (27. Mai 2025): Der Vater gelangte gegen den KESB-Entscheid an das Appellationsgericht, wobei er erneut eine hälftige Betreuung forderte. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde des Vaters ab, änderte den KESB-Entscheid aber von Amtes wegen ab und ergriff weitergehende Massnahmen: * Es beauftragte die Klinik E.________ mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Vater. * Es regelte den persönlichen Verkehr des Vaters mit den Kindern spezifisch: jedes zweite Wochenende (Samstag 9:00 Uhr bis Montag Schul-/Kindergartenbeginn) und jeden Mittwoch (nach Schul-/Kindergartenende bis 17:00 Uhr). Dabei ordnete es an, dass die Besuche an den Mittwochnachmittagen und am Samstagvormittag (bis 13:00 Uhr) begleitet zu erfolgen haben. * Es errichtete für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, anstelle der von der KESB angeordneten Erziehungsaufsicht. * Die KESB wurde beauftragt, nach Vorliegen des Gutachtens die Betreuungsregelung und die Beistandschaft zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
3. Anfechtung vor Bundesgericht und prozessuale Aspekte (im Umfang des Eintreten)
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts ein. Das Bundesgericht trat nur auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Mai 2025 ein. Es hielt fest, dass es sich hierbei um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG handelt, da die Vorinstanz die streitigen Massnahmen abschliessend angeordnet hat, auch wenn eine spätere Überprüfung vorgesehen ist. Nicht eingetreten wurde auf die Anfechtung des KESB-Entscheids, von superprovisorischen Verfügungen oder des Gutachterauftrags (als nicht direkt anfechtbaren Zwischenentscheid). Ebenso wurden Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers mangels schutzwürdigen Interesses abgewiesen. Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch mit erhöhten Anforderungen an die Rüge von Verfassungsrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nur anfechtbar, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind. Echte Noven sind unzulässig.
4. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht fokussierte seine Prüfung auf die vorinstanzliche Feststellung einer Kindeswohlgefährdung und die Angemessenheit der darauf basierenden Massnahmen.
4.1. Feststellung der Kindeswohlgefährdung durch das Appellationsgericht (Bestätigung durch das Bundesgericht): Das Appellationsgericht begründete die Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB ausführlich, und das Bundesgericht bestätigte diese Feststellungen als nicht willkürlich:
- Erbhebliche elterliche Konflikte und Abwertung der Mutter: Das Appellationsgericht stellte einen "erheblichen elterlichen Konflikt" fest, der durch eine "konstante, erhebliche Abwertung der Mutter durch den Vater" gekennzeichnet sei. Der Vater habe die Mutter wiederholt diffamiert (z.B. als "klein geistige Kontrollsüchtige Spass bremsende intolerante Mutter", "hinterhältige verlogene empathielose egoistische narzisstische selbstverliebte Mutter"). Zudem habe er versucht, die Alltagsgestaltung der Kinder im Haushalt der Mutter zu kontrollieren (z.B. durch eine von ihm initiierte "Fun"-Liste für die Kinder).
- Instrumentalisierung und Manipulation der Kinder: Der Vater habe den elterlichen Konflikt unter Einbezug der Kinder ausgetragen. Er sei offensichtlich nicht in der Lage, seine eigene Diskreditierung der Mutter gegenüber den Kindern zu erkennen oder den Konflikt auf der Erwachsenenebene zu halten. Er manipulierte und instrumentalisierte die Kinder, indem er ihnen KESB-Akten zeigte, über die Kinder Informationen über die Mutter einholte, mit ihnen einen Brief ("Mama du hörst uns nicht") erstellte und ihnen den E-Mail-Verkehr zeigte, um die Mutter der Lüge zu bezichtigen. Der Vater führte zudem unentwegt "interrogatorische Diskussionen" mit den Kindern über ihre Situation und die Betreuungsregelung, beispielsweise nach der Kinderanhörung oder zu Streitereien der Kinder mit der Mutter, deren Protokolle er die Tochter unterschreiben liess. Diese Problematik trage die ältere Tochter bereits in die Schule.
- Videobeweise und emotionale Beeinflussung: Eingereichte Videosequenzen zeigten gemäss Appellationsgericht, wie der Vater Elternkonflikte mit den Kindern bespricht, Geschehenes wiederholt und dramatisiert, um seine Nähe zu gewinnen und seine Narrative über die Mutter zu vermitteln (z.B. bezüglich der Wutausbrüche der Tochter oder der fehlenden Empathie der Mutter).
- Loyalitätskonflikt und psychische Belastung: All diese Verhaltensweisen führten zu einem erheblichen Loyalitätskonflikt der Töchter. Sie hörten vom Vater Abwertungen der Mutter und erzählten dem Vater umgekehrt negative Dinge über die Mutter, um seine Aufmerksamkeit und Anerkennung zu erhalten. Die Kinder würden in altersmässig ungeeignete Themenbereiche (z.B. das Sexualleben der Mutter) hineingezogen. Der Vater versuche, die Situation zu kontrollieren, beeinflusse die Kinder emotional gegen die Mutter und benutze sie zur Selbstbestätigung. Diese Instrumentalisation füge den Kindern erheblichen Schaden zu und begründe die Kindeswohlgefährdung.
4.2. Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers und wies diese im Wesentlichen zurück:
- Vorwurf der Parteilichkeit und Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Beschwerdeführer rügte eine strukturelle Benachteiligung und Parteilichkeit der Behörden. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Erziehungsaufsicht sei keine Vertretung der Mutter; die Mutter habe ein Recht auf eigene Rechtsvertretung und persönliche Eingaben. Eine angebliche Einseitigkeit des KESB-Abklärungsberichts sei vorinstanzlich behandelt worden und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert widerlegt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bezüglich der KESB-Verfahrensführung änderten nichts an der Sachverhaltslage.
- Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung: Der Beschwerdeführer beanstandete die Beweiswürdigung der Vorinstanz und behauptete fehlende Beweise für die "gravierenden Anschuldigungen". Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen auf die Akten und die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers gestützt habe. Die eigenen Eingaben des Beschwerdeführers vor Bundesgericht belegten vielmehr, dass er tatsächlich zahlreiche elternkonfliktrelevante Themen mit den Kindern besprach und ihnen negative Bewertungen der Mutter mitgab. Seine Interpretation der Videosequenzen oder der kritischen Äusserungen über die Mutter genügte nicht, um die vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich zu qualifizieren. Die von ihm angeführten angeblichen "Versäumnisse" der Mutter (z.B. bezüglich Fasnacht, Codewörtern) wurden als irrelevant für die Gesamtwürdigung der Kindeswohlgefährdung eingestuft. Das Bundesgericht betonte, dass der Beschwerdeführer nicht erkennen könne, dass die Kinder von ihm manipuliert und in einen Loyalitätskonflikt gestürzt würden, und dass er die Äusserungen der Kinder nicht unkritisch übernehmen könne.
-
Verhältnismässigkeit und Subsidiarität der Massnahmen: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzips (Art. 307 Abs. 2, Art. 308 ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO, Art. 5 BV). Das Bundesgericht hielt die vom Appellationsgericht angeordneten Massnahmen für angemessen und verhältnismässig:
- Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB): Angesichts der festgestellten Kindeswohlgefährdung und der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Vaters sei die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gerechtfertigt. Diese Massnahme ist erforderlich, um die Kinder vor dem Loyalitätskonflikt zu schützen und die Zusammenarbeit der Eltern zu fördern. Die Erziehungsbeistandschaft stellt eine weniger eingreifende Massnahme als eine Obhutsentziehung dar und erfüllt das Subsidiaritätsprinzip.
- Erziehungsfähigkeitsgutachten (über den Vater): Die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit des Vaters wurde als angemessen erachtet. Dies ist ein notwendiges Instrument, um die Ursachen des Loyalitätskonflikts und der Kindeswohlgefährdung zu vertiefen und fundierte Entscheidungen über die zukünftige Betreuungsregelung treffen zu können. Angesichts der gravierenden Schwierigkeiten des Vaters, die Bedürfnisse der Kinder vom Elternkonflikt abzugrenzen, ist die Fokussierung des Gutachtens auf ihn gerechtfertigt.
- Begleiteter persönlicher Verkehr: Die Anordnung von begleiteten Besuchen ist eine direkte Massnahme zum Schutz der Kinder während des Kontakts mit dem Vater, um weitere Instrumentalisierungen und die Vertiefung des Loyalitätskonflikts zu verhindern. Diese Massnahme ist in Fällen, wo ein Elternteil das Kind in den Konflikt hineinzieht, ein anerkanntes und verhältnismässiges Mittel des Kindesschutzes.
-
Querverweise auf ähnliche Entscheidungen (allgemeiner Kontext): Das Bundesgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass das Kindeswohl oberstes Prinzip bei allen Kindesschutzmassnahmen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV, Art. 3 KRK). Massnahmen wie die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB, die Einholung von Gutachten zur Erziehungsfähigkeit und die Anordnung von begleitetem persönlichem Verkehr sind in Fällen schwerwiegender elterlicher Konflikte und der damit verbundenen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere bei festgestellter Instrumentalisierung oder einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt, gängige und vom Bundesgericht regelmässig als verhältnismässig anerkannte Instrumente. Die strikte Anwendung des Kindeswohlprinzips führt dazu, dass die Bedürfnisse der Kinder – insbesondere ihr Recht, von elterlichen Konflikten verschont zu bleiben – Vorrang vor den Interessen der Eltern haben.
5. Ergebnis und Nebenpunkte
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wird. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos qualifiziert wird. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigt die vom Appellationsgericht festgestellte Kindeswohlgefährdung der beiden Kinder, die aus dem hoch konflikthaften Verhältnis der Eltern und insbesondere der Instrumentalisierung und Manipulation der Kinder durch den Vater resultiert, was zu einem schwerwiegenden Loyalitätskonflikt führt. Es erachtet die vom Appellationsgericht angeordneten Kindesschutzmassnahmen – namentlich die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB), die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Vater und die Anordnung von begleitetem persönlichem Verkehr – als verhältnismässig und zum Schutz des Kindeswohls erforderlich. Die Beschwerde des Vaters wird abgewiesen, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt.