bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_597/2024  ·  vom 28.08.2025

Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst; Rückerstattung)

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (8C_597/2024 vom 28. August 2025) detailliert zusammen.


Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_597/2024 vom 28. August 2025

1. Parteien und Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin, A.________, eine 1990 geborene Pflegefachfrau, führte Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Streitig war die Frage, ob die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt als Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) zu Recht verfügt und diese mit Leistungen der Invalidenversicherung (IV) und der beruflichen Vorsorge (BVG) verrechnet hat. Die Kernfrage betraf die Bemessung des versicherten Verdienstes im Rahmen von Art. 40b der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) in Fällen, in denen sich der Invaliditätsgrad einer Person während des Leistungsbezugs geändert hat und die Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Invalidenversicherungsverordnung (IVV) zur Anwendung kommt.

2. Sachverhaltliche Grundlagen A.________ war ab 18. September 2017 bei der B.________ AG beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes im Dezember 2019 war sie ab dem 11. März 2020 krankgeschrieben, zunächst vollzeitig, ab 1. August 2021 zu 50 %. Ihr Arbeitsverhältnis endete per 23. März 2021. Anschliessend bezog sie bis 30. September 2021 Krankentaggelder. Am 8. Juli 2021 meldete sie sich bei der Arbeitslosenkasse (ALK) zum Bezug von Arbeitslosenleistungen ab dem 1. August 2021 an. Die ALK eröffnete eine Rahmenfrist und richtete Taggelder aus, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 3'163.- (August/September 2021, 50 % Arbeitsfähigkeit) bzw. Fr. 6'325.- (Oktober/November 2021, 100 % Arbeitsfähigkeit). Am 10. November 2021 gebar sie ihr zweites Kind und wurde von der Arbeitsvermittlung abgemeldet.

Die Ausgleichskasse Solothurn informierte die ALK im Dezember 2021, dass A.________ ab 1. März 2021 bis 31. Dezember 2021 eine 100%ige Invalidenrente erhalten werde. Daraufhin forderte die ALK mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 die im Zeitraum vom 2. August bis 9. November 2021 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 10'206.15 zurück. Nach einer revidierten Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22. September 2022, welche A.________ vom 1. März bis 31. Oktober 2021 eine ganze Rente und vom 1. November bis 31. Dezember 2021 eine Dreiviertelsrente zusprach (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 11. März 2021, 60 % ab 1. August 2021 und 21 % ab 1. Oktober 2021), nahm die ALK eine Neuberechnung vor. Sie forderte schliesslich mit Verfügungen vom 28. Oktober und 24. November 2022 einen Betrag von Fr. 9'604.90 zurück. Dies begründete sie damit, dass bis zum 31. Oktober 2021 keine Validität und vom 1. November bis 9. November 2021 nur noch eine solche von 40 % bestanden habe, weshalb der versicherte Verdienst entsprechend anzupassen sei. Die Einsprache der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen, und die Beschwerde vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht wurde ebenfalls abgewiesen.

3. Rechtliche Würdigung und Argumentation des Bundesgerichts

3.1. Ausgangslage und unbestrittene Punkte Es war unbestritten, dass die ALK aufgrund der revidierten IV-Verfügungen ihre Leistungsabrechnungen der Monate August bis November 2021 zurückkommen durfte. Ebenso war unbestritten, dass Art. 40b AVIV zur Anwendung kommt, der eine Anpassung des versicherten Verdienstes um den Grad der Erwerbsunfähigkeit vorsieht und sich auf die Höhe des Taggeldes nach Art. 22 AVIG auswirkt.

3.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin machte geltend, die ALK hätte den versicherten Verdienst in Anwendung von Art. 40b AVIV ausgehend von ihrer tatsächlichen Resterwerbsfähigkeit berechnen müssen, welche die IV-Stelle ab 1. August 2021 mit 40 % (60 % Invaliditätsgrad) und ab 1. Oktober 2021 mit 79 % (21 % Invaliditätsgrad) ermittelt hatte. Sie argumentierte, die im IV-Bereich geltende Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, welche die Weiterzahlung der höheren Rente über den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung hinaus bewirkt, dürfe bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung nicht berücksichtigt werden.

3.3. Begründung des Bundesgerichts

a) Zweck des Art. 40b AVIV und Vermeidung von Überentschädigung: Das Bundesgericht hält fest, dass der Hauptzweck von Art. 40b AVIV in der Koordination mit der Invalidenversicherung liegt, um eine Überentschädigung durch das Zusammentreffen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3; 132 V 357 E. 3.2.3). Die Leistungspflicht der ALV ist demnach auf den Umfang der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit beschränkt (BGE 133 V 524 E. 5.2). Die ALV ist nicht für Lohnausfälle zuständig, die voll oder überwiegend invaliditätsbedingt sind. Bei einer Invalidenrente, die aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % (weiter) ausgerichtet wird, bleibt im Sinne einer Abgrenzung der Zuständigkeiten kein Raum für eine Arbeitslosenentschädigung.

b) Massgeblichkeit der effektiv ausgerichteten IV-Leistung: Ein zentrales Argument des Bundesgerichts ist die Verknüpfung des Rückforderungsbetrags der ALK mit den tatsächlich ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG. Diese Bestimmung beschränkt den Rückforderungsanspruch der ALK auf die Höhe der im gleichen Zeitraum ausgerichteten IV-Leistungen. Angesichts dieser direkten Bezugnahme auf die erbrachten IV-Leistungen sei nicht einzusehen, weshalb im Rahmen der Korrektur des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV nicht (auch) der Invaliditätsgrad massgeblich sein soll, der der ausbezahlten Rente entspricht. Dies stützt sich auf frühere Rechtsprechung (Urteil 8C_758/2008 vom 24. April 2009 E. 2.4), wonach jener Grad der Erwerbsunfähigkeit heranzuziehen ist, für welchen effektiv Invalidenleistungen geflossen sind.

c) Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV: Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz zu, dass Art. 88a IVV darauf abzielt, eine gewisse Dauerhaftigkeit einer gesundheitlichen Veränderung sicherzustellen, bevor diese sich auf den Leistungsanspruch auswirkt. Während dieser Übergangsfrist stehe der Invaliditätsgrad unter Vorbehalt und sei nicht geeignet, sich unmittelbar auf die Leistungsebene auszuwirken. Im Interesse der mit Art. 40b AVIV angestrebten Koordination drängt es sich auf, diese Zeitdauer auch bei der ALV zu berücksichtigen. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass diese Regelung auch zugunsten der versicherten Personen wirken kann, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und die tiefere Rente während drei Monaten weiter ausgerichtet wird; eine inkonsistente Anwendung wäre nicht gerechtfertigt.

d) Abgrenzung zu BGE 136 V 195: Die Beschwerdeführerin berief sich auf BGE 136 V 195. In diesem Präzedenzfall hatte das Bundesgericht entschieden, dass bei einer (formell) höheren Invalidenrente, die aufgrund des Zusammentreffens mit einer Witwenrente gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG zugesprochen wurde, der tatsächliche Invaliditätsgrad (nicht der durch andere Koordinationsregeln erhöhte Rentenbetrag) für die Anpassung des versicherten Verdienstes massgeblich ist. Das Bundesgericht unterscheidet den vorliegenden Fall jedoch klar: Hier wurde die ganze Invalidenrente (oder Dreiviertelsrente) nicht aufgrund eines Zusammentreffens mit einer anderen Rente, sondern aufgrund eines effektiv ermittelten Invaliditätsgrades (100 % bzw. 60 %) weiter ausgerichtet, dessen Anpassung einzig durch die IV-spezifische Bestimmung des Art. 88a Abs. 1 IVV (Dauerhaftigkeitserfordernis) temporär verzögert wurde. Der Grund der Verlängerung des höheren Rentenanspruchs liegt somit in einer Regelung, die sich direkt auf den Invaliditätsgrad selbst bezieht.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Zusammenfassend bestätigte das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Argumentation der Vorinstanz, die den durch die IV-Leistung effektiv abgedeckten Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV als massgeblich erachtete, hält vor Bundesrecht stand. Eine Überentschädigung, die durch das gleichzeitige Beziehen voller Invalidenleistungen und einer Arbeitslosenentschädigung für dieselbe Zeitspanne entstünde, wird somit verhindert.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern und deren Verrechnung. Es entschied, dass bei der Koordination von Arbeitslosen- und Invalidenversicherung der Invaliditätsgrad massgebend ist, der der tatsächlich ausbezahlten Invalidenrente entspricht. Dies schliesst die Beachtung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ein, welche die Dauerhaftigkeit einer Veränderung des Invaliditätsgrades sicherstellt. Eine Anwendung der vom IV-Gutachten unmittelbar ermittelten tieferen Invaliditätsgrade vor Ablauf dieser Frist würde zu einer unzulässigen Überentschädigung führen und dem Zweck der Leistungskoordination widersprechen. Das Bundesgericht unterscheidet diesen Fall von früheren Präzedenzfällen, bei denen die erhöhte IV-Rente aus anderen, nicht invaliditätsbezogenen Koordinationsgründen resultierte.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500