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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_15/2025  ·  vom 28.08.2025

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_15/2025 vom 28. August 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_15/2025 vom 28. August 2025 befasst sich mit einem Fall aus dem Bereich der Invalidenversicherung (IV), konkret mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente. Der 1974 geborene Beschwerdeführer, ursprünglich als Flachdachisoleur tätig, meldete sich am 20. Juli 2018 wegen Rückenschmerzen bei der IV an. Die IV-Stelle Luzern sprach ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, namentlich gestützt auf polydisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI) vom 8. März 2021 und 7. März 2023, mit Verfügung vom 11. August 2023 eine befristete ganze Rente vom 1. September 2021 bis 30. Juni 2022 zu.

Das Kantonsgericht Luzern änderte diesen Entscheid am 19. November 2024 dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. September 2021 bis 31. August 2022 zugesprochen wurde, wies jedoch einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch ab. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Zusprache von mindestens einer Viertelsrente ab 21. Januar 2019, eventualiter die Rückweisung zur Einholung eines Gerichtsgutachtens. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den über den 31. August 2022 hinausgehenden Rentenanspruch verneinte.

2. Massgebende Rechtsgrundlagen und Verfahrensgrundsätze

2.1. Intertemporales Recht: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen der Weiterentwicklung der IV (WEIV; AS 2021 705) anwendbar sind. Gemäss den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten. Bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eintrat, ist der Rentenanspruch für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.1 f.). Die Anwendung der Übergangsbestimmungen der WEIV bleibt vorbehalten, falls der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entsteht.

2.2. Materielle Grundlagen zur Invalidität und Rentenanspruch: Das Bundesgericht erinnert an die Definitionen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) sowie des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG). Es verweist auf die bewiesrechtlichen Anforderungen an Arztberichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und die Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sogenannten Standardindikatoren (BGE 143 V 418; 141 V 281).

2.3. Rentenrevision: Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angepasst. Ein Revisionsgrund liegt vor, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Zusprechung der Rente eintritt, die den Invaliditätsgrad beeinflusst (BGE 141 V 9 E. 2.3). Eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt keine revisionsrelevante Änderung dar (BGE 147 V 161 E. 4.2). Bei Vorliegen eines Revisionsgrunds ist der Rentenanspruch umfassend ("allseitig") neu zu prüfen, ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6). Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1).

3. Verfahrensfragen

3.1. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die IV-Verfügung erging, bevor die ihm eingeräumte Frist für den Zugriff auf Tonaufnahmen der Begutachtung (19. Juni bis 18. September 2023) abgelaufen war. Die Vorinstanz bejahte die Verletzung, betrachtete diese jedoch als geheilt, da sie als Beschwerdeinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte und eine Rückweisung einem "formalistischen Leerlauf" gleichgekommen wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und verneinte eine Bundesrechtsverletzung. Neu eingereichte medizinische Berichte des Beschwerdeführers (März, Juni, August 2024) wurden als für den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses irrelevant erachtet, da sie deutlich nach diesem Zeitpunkt datieren (BGE 143 V 409 E. 2.1).

4. Materielle Prüfung und Beweiswürdigung

4.1. Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz ermittelte den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) basierend auf der gutachterlich festgestellten zumutbaren Leistungsfähigkeit. * Periode vor 1. September 2021: Ausgehend vom frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2019 stellte die Vorinstanz eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest. Mit einem parallelisierten Valideneinkommen von Fr. 66'071.69 und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'367.56 resultierte ein Invaliditätsgrad von 0 %. Ein Rentenanspruch ab Januar 2019 wurde somit verneint. * Periode 1. September 2021 bis 31. August 2022: Aufgrund einer sechsmonatigen operationsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. September 2021 wurde ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2021 bejaht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Die Vorinstanz verlängerte diese bis zum 31. August 2022. * Periode ab 1. September 2022: Gestützt auf eine ab 10. März 2022 angenommene 90%ige Arbeitsfähigkeit (mit Ausnahme einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 13. April bis 31. Mai 2022) ging die Vorinstanz von einer dauerhaften Verbesserung aus. Für das Jahr 2022 (revisionsweise) ergab sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'562.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'411.30 ein Invaliditätsgrad von gerundet 12 %. Dies führte zur Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem 1. September 2022.

4.2. Beweiskraft des ABI-Gutachtens vom 7. März 2023: Der Beschwerdeführer bestritt die Beweiskraft des Gutachtens. Das Bundesgericht wies dies zurück, da der Beschwerdeführer keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzeigte. * Berücksichtigung späterer Berichte: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die erst nach dem Verfügungserlass und der Zugriffsmöglichkeit auf die Tonaufnahmen erstellten Berichte (März, Juni, August 2024) korrekt nur insoweit berücksichtigte, als sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass zuliessen. Der Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 25. Juni 2024 verneinte sogar Hinweise für Zwänge und Phobien, was die Feststellungen des ABI-Gutachtens stützte. * Arbeitsfähigkeitsschätzung: Die Rüge, die 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei offensichtlich unrichtig und widersprüchlich festgestellt worden, wurde abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass die Gutachter eine vollzeitliche Präsenz für zumutbar hielten und die Arbeitsfähigkeit aufgrund neurologisch bedingten, gering erhöhten Pausenbedarfs um 10 % verringerten, bezogen auf ein Vollzeitpensum, nicht auf eine tägliche Stundenbegrenzung. Der psychiatrische Experte hatte zudem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert, was eine detailliertere Äusserung zur angepassten Tätigkeit obsolet machte. * Subjektive Beschwerden und Aggravationstendenzen: Die Vorinstanz wurde nicht beanstandet, dass sie bei der Bewertung der von den behandelnden Ärzten (Klinik B.________, med. pract. C.________) attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche wesentlich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhte, das ABI-Gutachten bevorzugte. Die ABI-Experten hatten nicht nur die vom Beschwerdeführer geschilderte erhebliche Reduktion des Aktivitätsniveaus im Alltag als nicht nachvollziehbar beurteilt, sondern auch deutliche Aggravationstendenzen und selbstlimitierende Tendenzen festgestellt. Die geklagten körperlichen Beschwerden waren durch objektive Befunde keinesfalls klar begründbar. * Neurologisches Teilgutachten: Einwände gegen die Schlüssigkeit des neurologischen Teilgutachtens wurden verworfen. Der Gutachter hatte lediglich den Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie geäussert, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht als relevant eingestuft. Widersprüchliche Diagnosen, welche die Beweiskraft des Gutachtens schmälern könnten, lagen nicht vor. * Orthopädisches Teilgutachten: Eine Rüge bezüglich unbeantworteter Zusatzfragen an den orthopädischen Gutachter wurde vom Bundesgericht als verspätet abgewiesen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es unzulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Zudem hatte sich der Gutachter inhaltlich ausreichend mit der ISG-Problematik befasst.

4.3. Schlussfolgerung zur Beweiswürdigung: Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens vom 7. März 2023 aufzeigen konnte, weshalb die Vorinstanz willkürfrei darauf abstellen durfte. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Die auf dieser Expertise beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit sind für das Bundesgericht verbindlich. Die Beschwerde des Beschwerdeführers beschränkte sich weitgehend auf eine appellatorische Würdigung der medizinischen Unterlagen, die nicht ausreicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen.

4.4. Abzüge vom Tabellenlohn: Schliesslich wies das Bundesgericht auch den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich eines fehlenden Abzugs vom Tabellenlohn zurück. Selbst bei Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom festgestellten Invalideneinkommen von Fr. 59'411.30 ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 34 %. Dieser Wert liegt unter dem Schwellenwert von 40 % für eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), sodass kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde (BGE 148 V 174 E. 6.3; 126 V 75).

5. Ergebnis

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz angesichts eines anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrades von weniger als 40 % die Rentenzusprache korrekt bis zum 31. August 2022 befristete (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerde wurde abgewiesen.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Rentenanspruchszeitraum: Der Beschwerdeführer erhielt eine ganze Invalidenrente vom 1. September 2021 bis 31. August 2022. Ein darüber hinausgehender Anspruch wurde verneint.
  • Intertemporales Recht: Die Prüfung erfolgte unter Anwendung des alten Rechts für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 und des neuen Rechts (WEIV) für die Zeit danach.
  • Heilung des rechtlichen Gehörs: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle wurde von der Vorinstanz als geheilt betrachtet, da das Kantonsgericht eine freie Kognition besass und eine Rückweisung einen Leerlauf dargestellt hätte.
  • Beweiskraft des ABI-Gutachtens: Das Bundesgericht bestätigte die Beweiskraft des polydisziplinären ABI-Gutachtens vom 7. März 2023. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Widersprüche, unberücksichtigte Berichte, subjektive Angaben) wurden als unbegründet oder verspätet abgewiesen.
  • Arbeitsfähigkeit: Die Gutachter attestierten ab März 2022 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, begründet durch einen erhöhten Pausenbedarf bei einem Vollzeitpensum, nicht durch eine stundenmässige Begrenzung.
  • Invaliditätsgrad: Für die Zeit ab 1. September 2022 wurde ein Invaliditätsgrad von 12 % festgestellt. Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom Invalideneinkommen (was zu 34 % Invalidität führen würde) wurde der für einen Rentenanspruch erforderliche Schwellenwert von 40 % nicht erreicht.
  • Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, das kantonale Urteil bestätigt.

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