Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 4A_681/2024 vom 15. August 2025)
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einem Streit aus einem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer A.________ (Rekurrent) und der Arbeitgeberin B.________ SA (Opponentin), einem Unternehmen im Bereich Spirituosen- und Weinhandel. Der Rekurrent war seit dem 1. März 2018 als Leiter der Ostschweiz unbefristet angestellt. Der Arbeitsvertrag sah ein Jahresgehalt von CHF 104'000 (verteilt auf 13 Monatsgehälter) sowie einen Bonus von bis zu 10% des Bruttogehalts bei Zielerreichung vor. Die Kündigungsfrist war vertraglich auf 30 Tage zum Monatsende festgelegt.
Am 14. Juli 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 31. August 2020, was am 23. Juli 2020 bestätigt wurde. Am 29. Juli 2020 wurde der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freigestellt. Der Rekurrent forderte gerichtlich die Zahlung von CHF 19'776.15 (später auf CHF 19'735.80 reduziert), bestehend aus ausstehendem Lohn und 13. Monatsgehalt bis zur korrekten Kündigungsfrist (September 2020), einem Bonus für das Jahr 2020 (7% des Jahresgehalts), Spesenersatz und Mietkosten für seine Bar.
2. Verlauf in den Vorinstanzen
2.1. Pretura (Bezirksgericht Lugano)
Die Pretura hiess die Klage mit Entscheid vom 14. Juni 2024 teilweise gut und verurteilte die Opponentin zur Zahlung von CHF 19'776.15 brutto (CHF 17'333.30 für Lohn und 13. Monatsgehalt bis Oktober 2020 und CHF 2'402.50 brutto für den Bonus 2020), zuzüglich Zinsen. Das Gericht ging von einer längeren Kündigungsfrist aus und bejahte den Bonusanspruch.
2.2. II. Camera civile des Tribunale d'appello (Kantonsgericht Tessin)
Das Kantonsgericht hiess die Berufung der Opponentin am 14. November 2024 teilweise gut und reformierte das Urteil der Pretura. Es verurteilte die Opponentin zur Zahlung von lediglich CHF 8'666.65 brutto zuzüglich Zinsen.
Begründung des Kantonsgerichts:
- Kündigungsfrist: Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 30 Tagen, die kürzer als der gesetzlich vorgesehene Mindestmonat ist (Art. 335c Abs. 1 OR), nicht zur direkten Anwendung der gesetzlichen Frist (hier: zwei Monate, da im dritten Dienstjahr) führt. Stattdessen sei gemäss Art. 20 Abs. 2 OR (Teilnichtigkeit) und in Anwendung des Prinzips des hypothetischen Parteiwillens die kürzest mögliche gesetzlich zulässige Frist von einem Monat anzunehmen (Art. 335c Abs. 2 OR). Dies führe dazu, dass die Kündigung erst per 30. September 2020 wirksam wurde, weshalb der Arbeitnehmer Lohn und 13. Monatsgehalt nur für den September 2020 beanspruchen konnte.
- Bonusanspruch: Der Bonusanspruch wurde abgewiesen. Das Gericht führte aus, der Rekurrent habe weder behauptet noch bewiesen, dass ein Anspruch auf den Bonus auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehe. Eine Anerkennung der Bonuspflicht durch die Opponentin für 2020 sei nicht nachgewiesen worden. Die vom Pretore vorgenommene Bilanzanalyse reiche nicht aus, um den Bonusanspruch zu begründen, da der Geschäftsverlauf 2020 und die Beziehung zwischen den Firmenverlusten (CHF 312'939.-- Verlust im Jahr 2020) und den Verkaufszahlen keine Verbesserung der Performance im Vergleich zu 2019 zeigten. Die quantitativen Ziele für den Rekurrenten seien ungenügend substanziiert und mangels eines Gutachtens nicht bewiesen.
3. Streitpunkte und Würdigung durch das Bundesgericht
Der Rekurrent legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte im Wesentlichen die Wiederherstellung des Pretura-Urteils (Zahlung von CHF 19'776.15).
3.1. Anwendbarkeit der Kündigungsfrist
Argumentation des Rekurrenten: Der Rekurrent machte geltend, das Kantonsgericht hätte im vorliegenden Fall (drittes Dienstjahr) die gesetzliche Kündigungsfrist (zwei Monate gemäss Art. 335c Abs. 1 OR) anwenden müssen und nicht die von ihm als unzulässig bezeichnete Frist von einem Monat. Die vom Kantonsgericht zitierte DTF 47 II 295 sei veraltet und auf aufgehobene Normen bezogen und ihre Anwendung widerspreche dem Schutzzweck zugunsten der Arbeitnehmer.
Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht folgte der Argumentation des Kantonsgerichts. Es bestätigte, dass die vertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, die kürzer als ein Monat ist, dem zwingenden Recht widerspricht. Gemäss Art. 335c Abs. 2 OR können Kündigungsfristen nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr unter einem Monat festgelegt werden, was hier nicht zutrifft. In solchen Fällen der Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR) ist der hypothetische Parteiwille massgebend: Es ist zu ermitteln, was die Parteien in guten Treuen vereinbart hätten, wenn sie den Mangel gekannt hätten. Die Annahme des Kantonsgerichts, die Parteien hätten die kürzeste gesetzlich zulässige Frist von einem Monat gewählt, sei haltbar und rechtskonform. Das Bundesgericht verwies dabei auf die vom Kantonsgericht angeführte DTF 47 II 295 E. 2 sowie auf die Lehrmeinung (Adrian Staehelin im Zürcher Kommentar, N. 10 zu Art. 335c OR). Der Rekurrent konnte nicht darlegen, weshalb diese Schlussfolgerung der Vorinstanz fehlerhaft sein sollte. Der Rekurs war in diesem Punkt unbegründet.
3.2. Bonusanspruch
Argumentation des Rekurrenten: Der Rekurrent bestritt die Ablehnung des Bonusanspruchs durch das Kantonsgericht. Er führte an, die Beweiswürdigung der Pretura sei glaubwürdiger gewesen. Er habe in den Jahren 2018 und 2019 Boni erhalten, auch wenn er nicht das ganze Jahr gearbeitet habe, was den Bonus als Gratifikation qualifiziere, die auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet sei. Ein Schreiben vom 26. November 2020 habe nicht angegeben, dass der Bonus wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gezahlt würde. Die Arbeitgeberin habe sich zudem unredlich verhalten, indem sie die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen verweigert habe, was bei der Beweiswürdigung (des Dok. N, einer "MBO"-Bewertung) berücksichtigt werden müsste. Auch seien die Feststellungen des Kantonsgerichts zum Geschäftsergebnis 2020 fehlerhaft; er verwies auf höhere Einkaufskosten, ein Darlehen an eine Tochtergesellschaft und einen angeblichen Bilanzgewinn von CHF 554'735.-- (im Gegensatz zum Verlust von CHF 312'939.--, den das Kantonsgericht festgestellt hatte). Er behauptete, Zeugen hätten gute Geschäftsergebnisse bestätigt, und die im Dokument N genannten persönlichen Ziele seien plausibel und erreicht worden.
Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies sämtliche Argumente des Rekurrenten bezüglich des Bonusanspruchs zurück:
- Fehlende Substantiierung und Beweis: Das Bundesgericht rügte, der Rekurrent habe die Argumentation des Kantonsgerichts, wonach er nicht ausreichend behauptet oder bewiesen habe, dass ihm ein Bonusanspruch trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehe, nicht ausreichend widerlegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Anerkennung einer Bonuspflicht durch die Opponentin war dem Schreiben vom 26. November 2020 nicht zu entnehmen. Die Tatsache, dass er in früheren Jahren Boni erhalten hatte, reiche ohne weitere Substantiierung nicht aus, um einen Bonusanspruch für das Jahr 2020 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.
- Keine Willkür bei der Beweiswürdigung: Die Rüge des Rekurrenten, die Arbeitgeberin habe sich treuwidrig verhalten, wurde vom Bundesgericht als unzulässig erachtet, da sie nicht bereits vor dem Kantonsgericht vorgebracht wurde (Erschöpfung des Instanzenzuges). Bezüglich der MBO-Bewertung (Dok. N) stellte das Bundesgericht fest, dass das Kantonsgericht nicht willkürlich gehandelt hatte, indem es dessen Beweiskraft verneinte. Schon die Pretura hatte Unklarheiten bezüglich der Daten festgestellt, und es gab sowohl bestätigende als auch widerlegende Beweise. Das Kantonsgericht konnte daher ohne Willkür davon ausgehen, dass die Ziele nicht hinreichend bewiesen waren. Die Begründung, ein Bonus könne kaum auf der Grundlage von halbjährlichen, unklar "reduzierten" Zielen angenommen werden, wurde vom Bundesgericht als nachvollziehbar erachtet.
- Unzulässige Sachverhaltsergänzung (Novenrecht): Die vom Rekurrenten angeführten Zahlen zu höheren Einkaufskosten, dem Darlehen an eine Tochtergesellschaft und dem behaupteten Bilanzgewinn von CHF 554'735.-- für 2020 widersprechen den bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts (Verlust von CHF 312'939.--). Da der Rekurrent nicht dargelegt hatte, dass diese neuen Tatsachen bereits in den Vorinstanzen ordnungsgemäss vorgebracht wurden, konnte das Bundesgericht sie nicht berücksichtigen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Behauptungen über die Zeugenaussagen, die gute Geschäftsergebnisse bestätigen sollen, wurden als durch andere Beweise widerlegt erachtet. Auch konnte der Rekurrent die angeblichen Verluste aus der Abwertung des britischen Pfunds nicht ausreichend quantifizieren, um den behaupteten Bilanzgewinn zu stützen.
- Unzureichende Beweisführung bezüglich der Zielerreichung: Der Rekurrent konnte nicht detailliert darlegen, welche quantitativen Ziele er 2020 erreicht hatte und wie diese zu einem Bonus von 70% seines Jahresgehalts führen sollten. Obwohl bestimmte Daten nur vom Arbeitgeber extrahiert werden konnten, hätte der Rekurrent angesichts der Bestreitung des Anspruchs durch die Opponentin die Ziele und Berechnungen seiner Tabelle klarer darlegen und gegebenenfalls ein Gutachten beantragen müssen. Auch hätte er die Methode zur Berechnung von Boni aus früheren Jahren erläutern oder durch einen Experten ermitteln lassen können. Die pauschale Behauptung guter Verkaufszahlen im Jahr 2020 reichte nicht aus, da nicht nachgewiesen wurde, welcher Verkäufer welchen Beitrag zum Erreichen dieser Zahlen geleistet hatte und in welchem Umfang dies seine individuellen Bonusziele betraf.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Kündigungsfrist: Eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, die kürzer als die gesetzlich zulässige Mindestfrist von einem Monat ist, wird im Falle der Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR) durch die kürzestmögliche gesetzliche Frist von einem Monat ersetzt (hypothetischer Parteiwille), nicht durch die längere ordentliche gesetzliche Frist gemäss Dienstjahr.
- Bonusanspruch: Ein Bonusanspruch wird dem Arbeitnehmer nicht zuerkannt, wenn er nicht hinreichend behauptet und bewiesen hat, dass ein Anspruch auf den Bonus auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.
- Beweiswürdigung: Das Bundesgericht greift in die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanzen nur ein, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig, wenn sie nicht bereits in den Vorinstanzen prozesskonform vorgebracht wurden.
- Beweislast: Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Bonusanspruchs, einschliesslich der Erreichung individueller und betrieblicher Ziele, und muss seine Behauptungen ausreichend substantiieren.
5. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilsachen des Rekurrenten ab, soweit sie zulässig war. Die Gerichtskosten wurden dem Rekurrenten auferlegt, und er wurde verpflichtet, der Opponentin eine Parteientschädigung zu zahlen.