Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_726/2024 vom 11. August 2025 befasst sich mit mehreren Beschwerden im Zusammenhang mit einer Erwachsenenschutzmassnahme, namentlich einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für A.A.________. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, rügte diverse Aspekte der Mandatsführung der Beiständin sowie deren Informationspolitik und stellte Anträge bezüglich seiner persönlichen Finanzen und eines Beistandswechsels.
1. Sachverhalt und Verfahrensgang (prägnant zusammengefasst): Für den 2003 geborenen A.A.________ besteht seit September 2021 eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, die im November 2021 um eine Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 1 ZGB ergänzt wurde. Seit August 2022 amtiert B.________ als Beiständin. A.A.________ und seine Eltern riefen im Oktober 2023 sowie März 2024 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden an und beanstandeten die Mandatsführung, die Informationsverweigerung der Beiständin und die ungenügende Rechnungslegung. Sie verlangten unter anderem die Entlassung der Beiständin und die Einsetzung des Vaters als Beistand. Aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Betroffenen in den Kanton St. Gallen signalisierte die KESB Toggenburg die Übernahme der Massnahme. Die KESB Weinfelden genehmigte den Rechenschaftsbericht und die Rechnung der Beiständin, wies die Beschwerden gegen die Mandatsführung und Informationsverweigerung ab und verneinte die Eignung des Vaters als Beistand. Sie verzichtete aufgrund der anstehenden Zuständigkeitsübernahme auf einen Beistandswechsel. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
2. Zulässigkeit und Kognition des Bundesgerichts: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich ein (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), verneinte jedoch die Zulässigkeit neuer Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) und nachgereichter, verspäteter oder unsubstantiierter Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es hielt fest, dass nur das Dispositiv eines Entscheids anfechtbar ist (BGE 150 II 409 E. 2.2.2), legte die Anfechtung einzelner Erwägungen des Beschwerdeführers jedoch im Sinne eines Aufhebungsbegehrens aus (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Rügen verfassungsmässiger Rechte (Art. 5 Abs. 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2, 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK) wurden nicht separat geprüft, da der Beschwerdeführer keinen weitergehenden Schutz als die prüfbaren Bestimmungen des Bundesrechts aufzeigte (Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG). Der Sachverhalt wurde vom Bundesgericht grundsätzlich als verbindlich erachtet (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3. Wechsel der Beistandsperson: Der Beschwerdeführer wollte die Entlassung der Beiständin erwirken. Die KESB Weinfelden stellte eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses fest, verzichtete aber auf einen Wechsel, da die Beistandschaft ohnehin zeitnah von der KESB Toggenburg übernommen werde. Das Obergericht bestätigte dies. Das Bundesgericht schützte diese Auffassung: Für die kurze Zeitspanne von etwa zwei Monaten zwischen den Entscheidungen der KESB Weinfelden und des Obergerichts sei ein Wechsel der Beistandsperson nicht notwendig gewesen, und es sei nicht ersichtlich, dass der Zuständigkeitswechsel nicht zeitnah erfolgen würde. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Zeitspanne sei unzutreffend eingeschätzt worden, wurde als unbegründet abgewiesen.
4. Erhöhung der Geldbeträge zur freien Verfügung (Art. 409 ZGB): Der Beschwerdeführer beantragte eine Erhöhung der ihm zur freien Verfügung stehenden Beträge. Gemäss Art. 409 ZGB hat die Beistandsperson der betroffenen Person angemessene Beträge zur freien Verfügung zu stellen, unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Selbstbestimmungsrechts. Die Angemessenheit beurteilt sich nach Einkommen, Vermögen, Bedürfnissen und Lebensstandard. Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung und schreitet nur bei offensichtlich falschem Ermessensgebrauch ein (BGE 142 III 612 E. 4.5). Der Beschwerdeführer erhielt Fr. 200.-- pro Monat. Er argumentierte, das Budget sei zu negativ dargestellt. Er beanstandete, die Kosten für ein SBB-Generalabonnement (GA) seien als Ausgabe budgetiert worden, ohne die zweckgebundene Spende der Stiftung F.________ als Einnahme aufzuführen. Das Obergericht räumte ein, dass die Budgetierung des GA ohne die korrespondierende Spende nicht einsichtig sei. Eine Korrektur führe jedoch nur zu einem geringen monatlichen Überschuss von Fr. 30.90 anstelle eines Defizits. Zudem seien im Budget notwendige Auslagen wie Kleidung, Schuhe, Friseur oder Jahresbeiträge nicht enthalten, die von der Beiständin gegen Quittung zurückerstattet würden. Unter Berücksichtigung dieser nicht budgetierten, aber notwendigen Auslagen und dem Wegfall von Kinderzulagen sei kein höherer Betrag zur freien Verfügung angezeigt. Das Bundesgericht bestätigte diese Ansicht. Es wies die Rüge bezüglich der GA-Kosten ab, da diese durch die Spende kostenneutral seien. Die Einwände gegen die Höhe der Heimkosten (Fr. 4'200.--) wurden wegen fehlender Ausschöpfung des Instanzenzuges und verspäteter Vorlage neuer Tatsachen nicht berücksichtigt. Die Berechnungen des Beschwerdeführers, er habe Anspruch auf einen höheren Betrag gestützt auf den EL-Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 ELG), wurden als fehlerhaft zurückgewiesen, da dieser Betrag nicht isoliert zu betrachten sei und im Gesamtbudget andere Positionen abdecke. Mittel, die für bestimmte Zwecke (z.B. Kleidung) zu verwenden sind, fallen nicht unter die Beträge zur freien Verfügung (AFFOLTER/HÄFELI, Basler/Berner Kommentar). Der Ermessensentscheid des Obergerichts, den Betrag nicht zu erhöhen, war somit nicht zu beanstanden.
5. Informationspflicht gegenüber den Eltern (Art. 413 Abs. 2 ZGB): Der Beschwerdeführer verlangte eine umfassende Information seiner Eltern über verschiedene Themen sowie Akteneinsicht mittels einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung. Die Beiständin verlangte ein persönliches Gespräch, welches der Beschwerdeführer verweigerte. Das Obergericht bestätigte, dass die Beiständin gemäss Art. 413 Abs. 2 ZGB gegenüber Angehörigen zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstünden, und im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen habe. Angesichts einer ambivalenten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern in der Vergangenheit, und der Tatsache, dass eine frühere schriftliche Schweigepflichtentbindung vom Beschwerdeführer mündlich relativiert worden war ("nur so viele Informationen wie nötig"), sei es nachvollziehbar, dass die Beiständin ein persönliches Gespräch zur Vergewisserung des tatsächlichen Willens des Beschwerdeführers für notwendig erachtete. Das Bundesgericht schützte diese Argumentation. Es befand, dass die Behauptung einer positiven Entwicklung der Eltern-Kind-Beziehung nicht belegt sei und der Sachverhalt der ambivalenten Beziehung verbindlich bleibe. Angesichts der unterdurchschnittlichen Intelligenz des Beschwerdeführers und der Möglichkeit, dass die schriftliche Schweigepflichtentbindung möglicherweise nicht vollständig seinen eigenen, verstandenen Willen widerspiegelte (insbesondere wenn sie von Dritten mitverfasst wurde), sei ein persönliches Gespräch zur Willensklärung als geeigneter anzusehen als schriftliche Erklärungen oder WhatsApp-Nachrichten. Es liege weder Willkür noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6. Berichts- und Rechnungsprüfung: Der Beschwerdeführer rügte, dass Bericht und Rechnung nicht vorgängig mit ihm besprochen worden seien. Da er die Genehmigung von Bericht und Rechnung im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch nicht mehr anficht, verneinte das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung dieser Rüge und trat nicht darauf ein (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
7. Eignung des Vaters als Beistand: Der Beschwerdeführer verlangte die Feststellung der Eignung seines Vaters als Beistand. Das Obergericht trat darauf nicht ein, da es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle und die inskünftig zuständige KESB Toggenburg über die Beistandsperson zu entscheiden habe. Das Bundesgericht bestätigte dies. Die blosse Befürchtung, der frühere negative Entscheid der KESB Weinfelden könnte präjudizierende Wirkung für die KESB Toggenburg haben, begründe kein aktuelles Feststellungsinteresse. Der Beschwerdeführer werde die Möglichkeit haben, einen allfälligen späteren Entscheid der KESB Toggenburg anzufechten und die Eignungsfrage in diesem Rahmen umfassend prüfen zu lassen.
8. Fazit: Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Beistandswechsel: Der Verzicht auf einen vorübergehenden Beistandswechsel durch die KESB Weinfelden für die Zeit bis zur Zuständigkeitsübernahme durch die KESB Toggenburg wurde vom Bundesgericht als verhältnismässig und rechtmässig erachtet.
- Beträge zur freien Verfügung: Die Bemessung der Freibeträge unterliegt dem Ermessen der Erwachsenenschutzbehörden. Das Bundesgericht bestätigte die Angemessenheit des dem Beschwerdeführer ausbezahlten Betrags von Fr. 200.-- pro Monat, da ein korrigierter Budgetüberschuss gering ausfiel und durch notwendige, aber nicht im Freibetrag enthaltene Auslagen gedeckt wurde. Es wies die Berechnungsweise des Beschwerdeführers sowie seine Rügen zu den Heimkosten und dem GA ab.
- Informationspflicht an Eltern: Die Beiständin durfte angesichts der ambivalenten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern sowie früherer Erfahrungen mit eingeschränkter Zustimmung auf einem persönlichen Gespräch zur Vergewisserung des tatsächlichen Willens des Beschwerdeführers bestehen. Schriftliche Erklärungen oder WhatsApp-Nachrichten wurden in diesem Kontext als nicht ausreichend zur zweifelsfreien Feststellung des Willens betrachtet.
- Berichts- und Rechnungsprüfung / Eignung des Vaters: Auf die Rüge der fehlenden Vorbesprechung von Bericht und Rechnung sowie den Antrag zur Feststellung der Eignung des Vaters als Beistand trat das Bundesgericht mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein, da die zugrundeliegenden Entscheidungen bzw. die Zuständigkeit für eine neue Prüfung nicht mehr im Streit standen.