Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGer 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025) detailliert zusammen:
Parteien und Gegenstand des Verfahrens
Die Beschwerdeführerin, A.________ AG, eine Versicherungsvermittlerin, reichte beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B.________ AG (Rechtsnachfolgerin der C.________ AG, Herausgeberin der Zeitschrift "D.________") ein. Anlass war ein im "D.________" veröffentlichter Artikel mit dem Titel "Mit Fake-Unterschriften zum Kassenwechsel", der der A.________ AG diverse Vorwürfe machte: Unterschriftenfälschung durch Angestellte, Duldung/Animation dazu, illegale Rechtsgeschäfte, Betrieb eines Callcenters in X.________ für unlautere Kaltakquise, "Sklaventreiberei" und Beschäftigung einer Person mit zweifelhaftem strafrechtlichem Leumund in leitender Stellung. Die A.________ AG beantragte die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung und unlauteren Wettbewerbs, die Löschung des Artikels bzw. einzelner Passagen sowie die Publikation des Urteils. Das Handelsgericht wies die Klage ab, woraufhin die A.________ AG das Bundesgericht anrief.
Prozessuale Vorfragen und Kognition des Bundesgerichts
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Zulässigkeit von Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; Art. 229 Abs. 1 ZPO a.F.): Das Bundesgericht bekräftigt, dass Noven (neue Tatsachen und Beweismittel) vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind, es sei denn, der Entscheid der Vorinstanz gebe dazu Anlass (echte Noven sind ohnehin unzulässig). Die von der Beschwerdeführerin nach dem angefochtenen Urteil eingereichten FINMA-Schreiben (vom 20. November 2024 und 15. Mai 2025) wurden als unzulässige echte Noven qualifiziert. Auch weitere, bereits im kantonalen Verfahren nach Aktenschluss eingereichte Noven (in der Triplik) wurden als unzulässig erachtet. Das Bundesgericht bestätigte die Ansicht des Handelsgerichts, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, weshalb diese Noven (als "unechte Noven") trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits früher hätten vorgebracht werden können, insbesondere auch nicht im Kontext einer Reaktion auf Dupliknoven, wo ein kausaler Zusammenhang nachzuweisen ist (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Eine längere Frist zur Stellungnahme durch das Handelsgericht entbinde nicht von dieser Pflicht.
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Abstrakte Beweisanträge (Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 Bst. e ZPO): Die Beschwerdeführerin rügte die Ablehnung ihrer Beweisanträge durch das Handelsgericht als "abstrakt" und nicht ausreichend mit konkreten Tatsachenbehauptungen verknüpft. Das Bundesgericht stützt die Vorinstanz: Beweisanträge müssen eindeutig den zu beweisenden Tatsachenbehauptungen zuzuordnen sein. Pauschale Verweise oder das blosse Wiederholen allgemeiner Anträge (Parteibefragungen, Zeugeneinvernahmen, Augenschein ohne genaue Verbindung zum Beweisthema) genügen dieser Anforderung nicht (vgl. Urteil 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2). Eine unzureichende Substanziierung der Beweisofferten führt zur Nichtberücksichtigung.
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Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Korrektur erfolgt nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) und sofern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Viele Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Einschätzung des Artikels als "pointiert, aber nicht reisserisch" oder zur Wiedergabe von Parteistandpunkten, wurden vom Bundesgericht als appellatorisch oder nicht entscheiderheblich abgewiesen.
Materiellrechtliche Beurteilung – Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB)
Das Bundesgericht prüft in einem zweistufigen Verfahren, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ob diese gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz gerechtfertigt ist (BGE 144 III 1 E. 4.4). Für die Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung durch Medienberichte ist der Eindruck eines durchschnittlichen Lesers oder einer durchschnittlichen Leserin massgeblich; dies ist eine Rechtsfrage (BGE 147 III 185 E. 4.2.3). Der Wahrheitsgehalt der Behauptungen spielt erst bei der Rechtfertigung eine Rolle. Der Wahrheitsbeweis obliegt dem Verletzer und ist Tatfrage (BGE 143 III 297 E. 6.7.1).
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Vorwurf der "Fake-Unterschriften" / Unterschriftenfälschung:
- Persönlichkeitsverletzung: Das Handelsgericht bejahte eine Persönlichkeitsverletzung, da der Vorwurf des eigenmächtigen Setzens oder Durchpausens von Unterschriften, untermauert durch die Schlagworte "ILLEGAL" und "Fake-Unterschrift", als unseriöses Geschäftsgebaren die berufliche Ehre verletzt. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung.
- Rechtfertigung (Wahrheitsbeweis): Die Beschwerdegegnerin hatte den Wahrheitsbeweis zu erbringen.
- Videoaufnahme: Das Handelsgericht stützte sich massgeblich auf eine Videoaufnahme, die zeigt, wie eine Person am Fenster ein Dokument durchpaust, und wertete dies als Kopieren einer Unterschrift. Die Beschwerdeführerin konnte keine plausible alternative Erklärung für diesen Vorgang liefern.
- FINMA-Einstellungsverfügung: Obwohl die Beschwerdeführerin in dieser Einstellungsverfügung (betreffend O.________) einen Entlastungsbeweis sah, stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Verfügung nicht als "Beweismittel schlechthin" gewürdigt, sondern aus ihr geschlossen hatte, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Unterschriften auf Dokumenten im Zusammenhang mit Krankenkassenwechseln nachgezeichnet haben. Der Fokus lag auf der Handlung selbst, nicht auf der strafrechtlichen Verurteilung einer bestimmten Person. Die Vorinstanz verlangte auch keinen Beweis der Unschuld, sondern würdigte die Gesamtheit der Beweismittel.
- Weitere Beweismittel: Die von der Beschwerdeführerin zur Entkräftung vorgebrachten Beweise (digitales Akquisesystem, E-Mails, Zeugenaussagen, anonymisierte Anträge) wurden vom Handelsgericht als unsubstanziiert oder nicht überzeugend erachtet. Das Bundesgericht bestätigte diese Beweiswürdigung und die Ablehnung als Gegenbeweis. Das Gericht sah darin keine willkürliche Beweiswürdigung und keine Verletzung des Rechts auf Gegenbeweis (Art. 8 ZGB), da der Hauptbeweis der Beschwerdegegnerin nicht erschüttert wurde.
- Öffentliches Informationsinteresse: Das Handelsgericht bejahte zudem ein grosses öffentliches Informationsbedürfnis an der Offenlegung allfälliger Missstände im Vermittlungsmarkt, insbesondere im Hinblick auf steigende Gesundheitskosten, was als Rechtfertigungsgrund dienen könne.
- Fazit "Fake-Unterschriften": Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Erkenntnis, dass der Wahrheitsbeweis für den Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften erbracht wurde und die Veröffentlichung somit gerechtfertigt war.
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Vorwurf der Kaltakquise und des Callcenters in X.________:
- Persönlichkeitsverletzung: Das Handelsgericht verneinte eine Persönlichkeitsverletzung. Der Artikel spreche lediglich von "Hinweisen" auf Kaltakquise und erwähne das "vehemente Dementi" des Geschäftsführers. Zudem sei Kaltakquise zum Zeitpunkt der Publikation des Artikels noch erlaubt gewesen, und die Zusammenarbeit mit einem Callcenter in X.________ sei unbestritten. Der Hinweis auf die Vermeidung des Eindrucks einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im X.________ sei eine legitime Geschäftsstrategie.
- Rügen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte eine Vermischung der Themen, die Irrelevanz der damaligen Legalität von Kaltakquise und die Unterstellung, sie würde etwas verheimlichen.
- Bundesgerichtliche Beurteilung: Das Bundesgericht wies die Rügen ab. Es bestätigte, dass der Artikel die Kaltakquise als umstritten darstelle und die Nennung des Callcenters in X.________, als unbestrittene Tatsache, nicht persönlichkeitsverletzend sei. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Kaltakquise betreibe, sei für die Prüfung der Verletzung (nicht der Rechtfertigung) irrelevant. Eine "Suggestivwirkung" wurde nicht schlüssig dargetan. Die Ausführungen zum Dementi und zur Vermeidung des Eindrucks der Zusammenarbeit wurden als nicht persönlichkeitsverletzend erachtet, ebenso wenig die vorinstanzlichen Erwägungen zu Pseudonymen der Mitarbeiter, die mangels überzeugender Gegendarstellung als vorgeschoben gelten durften.
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Vorwurf der "Sklaventreiberei" und Arbeitsbedingungen:
- Persönlichkeitsverletzung: Das Handelsgericht verneinte eine Persönlichkeitsverletzung. Es stellte fest, dass die Angestellten der Beschwerdeführerin aufgrund der provisionsbasierten Entlohnung und des internen Rankings unter Druck stünden, was in der Versicherungsvermittlungsbranche bekannt sei. Der Ausdruck "pure Sklaventreiberei" sei ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeiters und würde vom Durchschnittsleser nicht im historischen Sinne, sondern als Umschreibung der mitarbeiterunfreundlichen Branche verstanden.
- Rügen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe ihr Lohnmodell falsch dargestellt und damit ein verzerrtes Bild ihrer Firma gezeichnet. Zudem hafte ein Medienhaus für Zitate Dritter, und der Ausdruck "Sklaventreiberei" sei ernst zu nehmen.
- Bundesgerichtliche Beurteilung: Das Bundesgericht hielt fest, dass der Eindruck auf den Durchschnittsleser entscheidend sei. Es bestätigte, dass der Begriff "Sklaventreiberei" im Kontext des Artikels und der bekannten Branchenverhältnisse metaphorisch verstanden werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern der Ausdruck "Sklaventreiberei" (im Unterschied zu "Sklaverei") ihre Persönlichkeit verletze, insbesondere im Fokus auf das "Antreiben" zu Leistungen. Auch die anderen Vorwürfe zu den Arbeitsbedingungen (Ranking, Lohnsystem, Umgangston) wurden als nicht persönlichkeitsverletzend angesehen, da die zugrundeliegenden Tatsachen unbestritten waren und die Interpretation der Vorinstanz, diese erzeugten Druck, nicht als willkürlich erachtet wurde.
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Vorwurf der Beschäftigung einer Person mit zweifelhaftem Leumund (Bürochef E1.__):
- Persönlichkeitsverletzung: Das Handelsgericht verneinte eine Persönlichkeitsverletzung. Der Artikel erwähne ausdrücklich, dass die Strafverfahren gegen E1.__ eingestellt wurden. Berichte über eingestellte Verfahren seien zulässig, wenn sie für die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sind.
- Rügen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin monierte die Relevanz eingestellter Verfahren, berief sich auf das "Recht auf Vergessen" und den Missbrauch der Information zur Diffamierung.
- Bundesgerichtliche Beurteilung: Das Bundesgericht wies die Rügen ab. Das "Recht auf Vergessen" könne nicht für Dritte geltend gemacht werden, um eigene Persönlichkeitsrechte zu schützen. Da die anderen Hauptvorwürfe (Fake-Unterschriften, Kaltakquise, Arbeitsbedingungen) als nicht persönlichkeitsverletzend oder als gerechtfertigt befunden wurden, konnte die Erwähnung von E1.__, die angeblich zur "Unterstützung" dieser Vorwürfe diente, keine eigenständige Persönlichkeitsverletzung begründen.
Unlauterer Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG)
Das Handelsgericht verwies für die Beurteilung des Tatbestandselements der qualifizierten Herabsetzung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG auf seine Ausführungen zur Persönlichkeitsverletzung, da die UWG-Tatbestandsmerkmale im Wesentlichen nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen seien. Da keine unnötig verletzenden oder irreführenden Äusserungen vorlagen, wurde auch eine Verletzung des UWG verneint. Die Beschwerdeführerin lieferte keine unabhängige Begründung für eine UWG-Verletzung, weshalb das Bundesgericht diesen Schluss bestätigte.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde wurde in allen Punkten abgewiesen. Das Bundesgericht befand die vorinstanzliche Erkenntnis, dass weder die einzelnen beanstandeten Passagen noch der streitgegenständliche Zeitungsbericht als Ganzes die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin widerrechtlich verletzt, als bundesrechtskonform.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Schweizerische Bundesgericht hat die Beschwerde der A.________ AG gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich abgewiesen. Die A.________ AG hatte geklagt, da sie durch einen Zeitungsartikel in ihrer Persönlichkeit verletzt und im unlauteren Wettbewerb herabgesetzt sah. Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung neuer Beweismittel aufgrund von Novenverbot und die strengen Anforderungen an Beweisanträge. Hinsichtlich der vorgeworfenen "Fake-Unterschriften" befand das Bundesgericht, dass der Wahrheitsbeweis durch die beklagte Partei erbracht wurde, insbesondere gestützt auf eine Videoaufnahme und interne Dokumente, die das Nachzeichnen von Unterschriften belegten, und dass ein öffentliches Informationsinteresse bestand. Die weiteren Vorwürfe des Artikels (Kaltakquise, Callcenter in X.________, "Sklaventreiberei" und der Leumund eines Mitarbeiters) wurden vom Bundesgericht als nicht persönlichkeitsverletzend eingestuft, da sie entweder als umstritten dargestellt wurden, auf wörtlichen Zitaten basierten, metaphorisch zu verstehen waren oder keine eigenständige Herabsetzung darstellten. Die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs wurde ebenfalls abgewiesen, da keine unnötig verletzenden oder irreführenden Äusserungen vorlagen.