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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_9/2024  ·  vom 10.06.2025

Wohnungskontrolle

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_9/2024 vom 10. Juni 2025)

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_9/2024 vom 10. Juni 2025 befasst sich mit der Rechtmässigkeit der Anordnung einer unangemeldeten Wohnungskontrolle und Befragung durch kantonale Migrationsbehörden im Kanton Zürich. Die Beschwerdeführer, A.________ (peruanischer Staatsangehöriger) und B.________ (Schweizer Staatsangehöriger), sind eingetragene Partner. A.________ reiste 2017 zum Doktoratsstudium in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Seine Partnerschaft mit B.________ wurde am 30. März 2021 eingetragen.

Ein erster Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A.________ im Kanton Bern, wo er ursprünglich wohnhaft war, wurde im Oktober 2021 abgelehnt, weil die Partner weiterhin getrennte Wohnsitze beibehalten wollten. Daraufhin ersuchten die Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons Zürich um Kantonswechsel und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.________, welche im Januar 2022 erteilt wurde.

Aufgrund des anfänglichen Wunsches, getrennt zu wohnen, und der Umstände des Kantonswechsels, der auf die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung im Kanton Bern folgte, entstand beim Migrationsamt des Kantons Zürich der Verdacht einer Scheinpartnerschaft. Am 13. Juni 2022 ordnete das Migrationsamt Zürich eine unangemeldete Wohnungskontrolle und getrennte, zeitgleiche Befragung der Partner an. Die Kantonspolizei Zürich führte diese Massnahmen am 11. August 2022 durch. Der anschliessende Polizeirapport zog das Fazit, es handle sich um eine ernsthafte Beziehung.

Die Beschwerdeführer ersuchten daraufhin um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Anordnung und Durchführung dieser Massnahmen. Das Migrationsamt trat auf das Feststellungsbegehren nicht ein, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob die kantonalen Entscheide teilweise auf und stellte fest, dass die Durchführung der Wohnungskontrolle vom 11. August 2022 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer darstellte. Es verneinte jedoch die Widerrechtlichkeit der Anordnung der Kontrolle und die weitere Unrechtmässigkeit der Befragung (ausser der Verletzung des rechtlichen Gehörs).

Mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beantragten die Beschwerdeführer ergänzend die Feststellung, dass sowohl die Anordnung als auch die Durchführung der polizeilichen Kontrolle mangels gesetzlicher Grundlage widerrechtlich erfolgt sei.

2. Streitgegenstand und Zulässigkeit vor Bundesgericht

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Ein wesentlicher Aspekt der Eintretensprüfung war das schutzwürdige Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) der Beschwerdeführer.

  • Anordnung der Wohnungsdurchsuchung: Bezüglich der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung vom 13. Juni 2022 bejahte das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse, da das Verwaltungsgericht dieses Begehren abschlägig beurteilt hatte.
  • Durchführung der Wohnungsdurchsuchung: Hingegen verneinte das Bundesgericht ein über die vorinstanzliche Feststellung hinausgehendes schutzwürdiges Interesse bezüglich der Widerrechtlichkeit der Durchführung der Wohnungsdurchsuchung vom 11. August 2022. Das Verwaltungsgericht hatte bereits im Dispositiv festgestellt, dass die Durchführung der Kontrolle in Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt war und die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Da die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Durchführung bereits im angefochtenen Entscheid enthalten war, fehlte den Beschwerdeführern das Interesse, deren Widerrechtlichkeit aus einem anderen Grund im Dispositiv festgehalten zu haben. Eine Beschwerde gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids ist vor Bundesgericht nicht möglich.

Der eigentliche Streitgegenstand des Bundesgerichtsverfahrens beschränkte sich somit primär auf die Frage, ob die Anordnung der Wohnungskontrolle rechtmässig war, insbesondere ob dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorlag und ob die Massnahme verhältnismässig war.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Anordnung der Wohnungskontrolle im Lichte von Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung), Art. 36 BV (Einschränkungen von Grundrechten) und Art. 8 EMRK.

3.1 Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung

Das Bundesgericht bestätigte, dass sowohl die Anordnung als auch die Durchführung einer Wohnungsdurchsuchung einen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung der Wohnung darstellt. Dieses Recht schützt vor willkürlichen staatlichen Eingriffen.

3.2 Wirksamer Verzicht auf Grundrechtsausübung

Ein Verzicht auf das Recht auf Schutz der Wohnung ist gemäss Bundesgericht grundsätzlich möglich, setzt jedoch voraus, dass er unmissverständlich, in Kenntnis der Sachlage (informierte Zustimmung) und ohne Zwang erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführer nicht wirksam auf die Ausübung ihres Rechts verzichtet haben konnten. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden sie vor der Wohnungsdurchsuchung nicht auf ihre ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) und die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen. Die Polizisten informierten sie nicht darüber, dass sie den Zutritt zur Wohnung auch verweigern könnten. Diese mangelnde Information wurde vom Verwaltungsgericht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewürdigt und schloss eine gültige Verzichtserklärung aus.

3.3 Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV)

Die Beschwerdeführer rügten, Art. 90 AIG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG/ZH stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Wohnungsdurchsuchung dar, da es sich um eine Zwangsmassnahme gehandelt habe, nicht um einen blossen Augenschein.

  • Art. 90 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz): Dieser Artikel normiert die allgemeine Mitwirkungspflicht von Ausländerinnen und Ausländern sowie am Verfahren beteiligten Dritten zur Feststellung des Sachverhalts.
  • § 7 Abs. 1 VRG/ZH (Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich): Dieser regelt, dass die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch verschiedene Mittel, einschliesslich Augenschein, ermittelt.
  • Bundesgerichtspraxis: Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Praxis, insbesondere auf das Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024. Darin wurde entschieden, dass Art. 90 AIG als Grundlage eines Eingriffs in das Recht auf Achtung der Wohnung jedenfalls dann genügt, wenn die Wohnungsdurchsuchung nicht zwangsweise, d.h. nicht gegen den klar geäusserten Willen der berechtigten Person, erfolgt.
  • Definition von Zwang: Zwang liegt vor, sobald die betroffene Person klar (verbal oder durch Handlungen) zum Ausdruck bringt, dass sie die Polizei nicht in die Wohnung lassen möchte. Als Zwang gilt jede behördliche Handlung, die es ermöglicht, gegen den eindeutig ersichtlichen Willen Zutritt zu erhalten. Für solche Wohnungsdurchsuchungen gelten die Normen des Verwaltungsrechts, nicht des Strafprozessrechts.
  • Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht stellte fest, dass sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Akten Hinweise darauf ergaben, dass die Beschwerdeführer nach dem Öffnen der Türe in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hätten, der Polizei den Zutritt verweigern zu wollen. Das blosse Vorbringen, sie seien "überrumpelt" worden, wurde nicht als qualifizierte Sachverhaltsrüge akzeptiert. Die Beschwerdeführer hätten kooperiert und nie zu erkennen gegeben, keinen Zutritt gewähren zu wollen. Die Wohnungsdurchsuchung fand somit nicht zwangsweise statt.
  • Abgrenzung zu EGMR-Urteil Sabani: Das Bundesgericht grenzte den vorliegenden Fall vom EGMR-Urteil Sabani gegen Belgien ab, in dem es um eine weggewiesene Person ging, die sich gegen den Zutritt gewehrt hatte und der EGMR bei Unklarheiten über die Einwilligung eine Beweislastumkehr zugunsten der Behörden verneinte. Im aktuellen Fall gab es keine Anzeichen von Widerstand oder mangelnder Einwilligung seitens der Beschwerdeführer.
  • Schlussfolgerung zur gesetzlichen Grundlage: Da die Wohnungsdurchsuchung ohne Zwang erfolgte, genügt Art. 90 AIG als gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV.

3.4 Öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV)

Das Bundesgericht bejahte ein legitimes öffentliches Interesse an Wohnungsdurchsuchungen zur Aufdeckung mutmasslicher Scheinehen. Dies diene der Durchsetzung des Migrationsrechts und dem Ziel der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV), was auch von den Beschwerdeführern anerkannt wurde.

3.5 Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)

Die Verhältnismässigkeit erfordert, dass eine Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist.

  • Eignung: Die Wohnungsdurchsuchung ist zweifellos geeignet, den Sachverhalt im Hinblick auf den Scheineheverdacht festzustellen.
  • Erforderlichkeit und Zumutbarkeit: Eine unangemeldete Durchsuchung der Wohnung ist gemäss Bundesgericht nicht per se bundesrechtswidrig, sondern eine in ständiger Praxis angewandte Methode zur Überprüfung tatsächlich gelebter Beziehungen (vgl. Art. 42 i.V.m. Art. 52 AIG, BGE 109 Ib 183 E. 2a). Die Beschwerdeführer konnten nicht darlegen, inwiefern die Massnahme im konkreten Fall nicht erforderlich oder unzumutbar gewesen wäre. Die Vorinstanz hatte überzeugend ausgeführt, dass die unangekündigte Wohnungsdurchsuchung am frühen Morgen als einzig adäquates Mittel für den Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Beziehung und das Zusammenleben der Beschwerdeführer in Frage kam.
  • Kontext der Massnahme: Das Bundesgericht hob hervor, dass die Beschwerdeführer ihre Partnerschaft eintragen liessen, während sie noch getrennt lebten und erst zusammenzogen, nachdem die Migrationsbehörden des Kantons Bern eine Bewilligungsverlängerung infolge des Getrenntlebens verweigert hatten. Diese Vorgeschichte begründete einen hinreichenden Verdacht, der eine genaue Überprüfung erforderte. Die Praxis akzeptiert das Risiko einer Umgehungsehe, wenn die Aufenthaltsbewilligung zunächst erteilt wird, behält sich aber Kontrollmöglichkeiten vor.
  • Schlussfolgerung zur Verhältnismässigkeit: Die Massnahme war verhältnismässig.

3.6 Gesamtergebnis der Rechtfertigung

Zusammenfassend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung gegeben waren. Der damit verbundene Grundrechtseingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung war somit gerechtfertigt.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Anordnung einer unangemeldeten Wohnungskontrolle zur Aufdeckung einer mutmasslichen Scheinpartnerschaft im vorliegenden Fall rechtmässig war. Es befand, dass Art. 90 AIG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG/ZH eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Wohnungsdurchsuchung darstellt, solange diese nicht zwangsweise erfolgt. Da die Beschwerdeführer keinen Widerstand leisteten und keinen klar geäusserten Willen zur Verweigerung des Zutritts bekundeten, wurde keine Zwangsanwendung angenommen. Ein wirksamer Grundrechtsverzicht scheiterte zwar an der fehlenden Information über die Rechte, dies änderte jedoch nichts an der Rechtfertigung des Eingriffs. Das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Scheinehen und der Einhaltung des Migrationsrechts sowie die Verhältnismässigkeit der unangemeldeten Kontrolle – insbesondere angesichts der Vorgeschichte des Zusammenzugs erst nach Verweigerung einer Bewilligungsverlängerung – wurden bejaht. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Widerrechtlichkeit der Durchführung der Kontrolle aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs war bereits durch die Vorinstanz festgestellt worden und daher nicht mehr Gegenstand der materiellen Prüfung durch das Bundesgericht.

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