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Strafrecht  ·  Urteil 7B_815/2025  ·  vom 12.09.2025

Anordnung Untersuchungshaft

Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. September 2025 (Az. 7B_815/2025) detailliert zusammen.

Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.________ gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu entscheiden. Gegenstand der Beschwerde war die Anordnung von Untersuchungshaft im Kontext einer Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 StGB), eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB). Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung strafprozessualer Fristen sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei der Anordnung der Untersuchungshaft.

Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung) 1. 12. Juni 2025: A.________ wird vorläufig festgenommen. Eine ärztliche Untersuchung ergibt, dass seine Hafterstehungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft verzichtet daraufhin auf einen Antrag betreffend Anordnung der Untersuchungshaft. 2. 13. Juni 2025: Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet die fürsorgerische Unterbringung (FU) von A.________ an. Diese wird bis zum 24. Juli 2025 befristet. A.________ befindet sich in der forensisch-psychiatrischen Station U.________. 3. 16. Juni 2025: Ein Arzt teilt der Staatsanwaltschaft mit, dass die Einvernahme- und Hafterstehungsfähigkeit von A.________ nun gegeben sei. 4. 17. Juni 2025: A.________ wird von der Staatsanwaltschaft befragt und anschliessend erneut festgenommen. Die Staatsanwaltschaft reicht in der Folge beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft einen Haftantrag ein. 5. 19. Juni 2025: Das Zwangsmassnahmengericht versetzt A.________ für drei Monate in Untersuchungshaft. 6. 22. Juli 2025: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft weist die Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung der Untersuchungshaft ab.

Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht im Wesentlichen zwei Rügen geltend: 1. Verletzung strafprozessualer Fristen (Art. 224 ff. StPO): Er argumentierte, die vorläufige Festnahme vom 12. Juni 2025 sei strafprozessualer Natur gewesen und nie förmlich aufgehoben worden. Die fürsorgerische Unterbringung sei lediglich neben der strafprozessualen Haft getreten. Die strafprozessualen Fristen (insbesondere die Maximalfrist von 96 Stunden bis zum gerichtlichen Haftentscheid) hätten daher bereits mit der ersten Festnahme am 12. Juni 2025 zu laufen begonnen und seien im Zeitpunkt der Eröffnung des Haftentscheids überschritten gewesen. 2. Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 212 Abs. 2 lit. c, Art. 237 Abs. 1 StPO): Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Anordnung einer Ersatzmassnahme – namentlich einer fürsorgerischen Unterbringung – abgesehen. Er betonte, eine solche Massnahme habe im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits bestanden und sei weniger einschneidend als die Untersuchungshaft. Zudem könne die Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung verlängern.

Erwägungen des Bundesgerichts

A. Zur Einhaltung der strafprozessualen Fristen (Art. 224 ff. StPO)

Das Bundesgericht prüfte die Auslegung und Anwendung der Art. 224 ff. StPO, welche die Fristen im Haftverfahren vorsehen, um das verfassungs- und konventionsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) zu konkretisieren. Es bestätigte, dass die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend ist, wobei diese Maximalfrist im Normalfall nicht ausgeschöpft werden sollte (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und E. 3.2.1).

  1. Ende der ersten Festnahme: Das Bundesgericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück. Es stellte klar, dass der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf einen Haftantrag nach der vorläufigen Festnahme vom 12. Juni 2025 dazu führt, dass die beschuldigte Person aus der Polizeihaft zu entlassen ist (Art. 224 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet zwar nicht zwingend die Wiedererlangung der vollen Bewegungsfreiheit, aber die Freiheit darf nicht weiter unter dem Titel der strafprozessualen Zwangsmassnahme eingeschränkt werden. Es ist jedoch zulässig, die Person einer anderen Behörde zu übergeben, die ihrerseits zu einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit berechtigt ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur StPO, BBl 2006 1230 Ziff. 2.5.3.5; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, N. 6 [Fn. 43] zu Art. 224 StPO).
  2. Übergabe an Erwachsenenschutzbehörde: Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nach dem Verzicht auf den Haftantrag der Erwachsenenschutzbehörde übergeben. Die daraufhin angeordnete fürsorgerische Unterbringung (FU) basierte auf Art. 426 ff. ZGB und war somit zivilrechtlicher, nicht strafprozessualer Natur. Mit dieser Übergabe endeten die Polizeihaft und das strafprozessuale Haftverfahren im Zusammenhang mit der Festnahme vom 12. Juni 2025.
  3. Neuer Fristenlauf ab 17. Juni 2025: Die erneute Festnahme am 17. Juni 2025, nach Feststellung der Hafterstehungsfähigkeit, begründete einen neuen Fristenlauf für das Haftverfahren. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft den Haftantrag am 18. Juni 2025 und das Zwangsmassnahmengericht den Haftentscheid am 19. Juni 2025 erliess. Beide Fristen (48 Stunden für den Antrag der Staatsanwaltschaft, 48 Stunden für den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts) wurden somit gewahrt. Eine Verletzung der gesetzlichen Fristen oder des Beschleunigungsgebots war daher nicht ersichtlich.
  4. Konsequenz bei Fristverletzung (Obiter dictum): Das Bundesgericht hielt der Vollständigkeit halber fest, dass selbst eine Fristüberschreitung nicht zwingend zur Haftentlassung führen würde. Ein Anspruch auf Haftentlassung bestehe grundsätzlich nur, wenn kein Haftgrund vorliege oder die Haftdauer übermässig sei. Eine Fristverletzung würde in der Regel lediglich förmlich festgestellt und im Rahmen der Kostenfolgen berücksichtigt (Urteil 1B_138/2021 E. 2.3).

B. Zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen (Art. 212 Abs. 2 lit. c, Art. 237 Abs. 1 StPO)

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass strafprozessuale Haft nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Ersatzmassnahmen müssen den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen, um diese ersetzen zu können (BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1). Die Prüfung der Auslegung und Anwendung der StPO erfolgt bei Beschwerden wegen strafprozessualer Haft frei (Art. 98 BGG findet keine Anwendung; BGE 143 IV 316 E. 3.3).

  1. Keine Zuständigkeit der Strafbehörden für FU: Das Bundesgericht führte aus, dass eine fürsorgerische Unterbringung ausschliesslich von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnet und überprüft werden kann (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Den Strafbehörden steht es nach der gesetzlichen Kompetenzordnung nicht zu, eine fürsorgerische Unterbringung als Ersatzmassnahme anzuordnen, zu überprüfen oder zu beenden (Urteil 1B_466/2018 E. 2.4).
  2. Unterschiedliche Zwecke von FU und Untersuchungshaft:
    • Zweck der Untersuchungshaft: Im vorliegenden Fall diente die Untersuchungshaft der Abwendung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr. A.________ wird dringend verdächtigt, eine versuchte vorsätzliche Tötung (oder schwere Körperverletzung) begangen zu haben, und es besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass er ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben wird. Die Haft dient somit primär als Präventivhaft dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten (Urteil 7B_1035/2024 E. 2.8; Botschaft 2019 StPO zu Art. 221 Abs. 1 lit. c).
    • Zweck der fürsorgerischen Unterbringung: Die FU gemäss Art. 426 ZGB dient der Behandlung und Betreuung der betroffenen Person, um dieser zur Wiedererlangung der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu verhelfen und ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen (Urteil 5A_567/2020 E. 2.3). Obwohl Belastungen und Schutz von Angehörigen und Dritten berücksichtigt werden (Art. 426 Abs. 2 ZGB), kann eine Person nicht allein wegen Fremdgefährlichkeit fürsorgerisch untergebracht werden (BGE 145 III 441 E. 8.4; Botschaft 2006 ZGB, BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Ihr Zweck ist der Schutz der betroffenen Person, nicht primär der Schutz der Öffentlichkeit.
  3. Fehlende Zwecktauglichkeit als Ersatzmassnahme: Da die fürsorgerische Unterbringung nicht dem Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch den Betroffenen dient und die Sicherheitsvorkehren in Therapieanstalten geringer sind als in Haftanstalten (Urteil 6B_850/2015 E. 4.5), erfüllt sie nicht den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft zur Abwendung qualifizierter Wiederholungsgefahr. Die FU ist somit nicht zwecktauglich als Ersatzmassnahme.
  4. Möglichkeit der Unterbringung im Rahmen des Vollzugs: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzugs der Untersuchungshaft gemäss Art. 234 Abs. 2 StPO durch die zuständige kantonale Behörde in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden kann, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist. Dies stellt jedoch keine Ersatzmassnahme dar, sondern eine Anpassung des Vollzugsorts der Untersuchungshaft.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die Anordnung der Untersuchungshaft erwies sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde gutgeheissen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: * Die erste vorläufige Festnahme endete mit dem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf einen Haftantrag und der Übergabe an die Erwachsenenschutzbehörde zur fürsorgerischen Unterbringung. * Die fürsorgerische Unterbringung ist eine zivilrechtliche, keine strafprozessuale Massnahme. * Die erneute Festnahme leitete einen neuen Fristenlauf für die strafprozessuale Haft ein, welcher eingehalten wurde. * Eine fürsorgerische Unterbringung ist keine taugliche Ersatzmassnahme für eine Untersuchungshaft, die wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr angeordnet wird. * Dies begründet sich durch die fehlende Zuständigkeit der Strafbehörden für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung und die unterschiedlichen Zwecke der Massnahmen (Behandlung und Schutz der betroffenen Person bei FU vs. Prävention und Schutz der Öffentlichkeit bei Untersuchungshaft).