Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (7B_473/2025 vom 9. September 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_473/2025
Parteien und Verfahrensgegenstand Der Beschwerdeführer A.________ reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der I. Verwaltungskammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 17. April 2025 ein. Dieses hatte die Beschwerde von A.________ gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung und der Aufhebung einer therapeutischen Anstaltsmassnahme (Art. 59 StGB) sowie die Anordnung ihrer Fortsetzung durch den Freiburger Dienst für den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SESPP) abgewiesen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war primär die Ablehnung der Aufhebung der therapeutischen Massnahme, die Frage einer neuen psychiatrischen Expertise und die Eignung der Vollzugseinrichtung. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich darauf, die Ablehnung der bedingten Entlassung vor Bundesgericht anzufechten.
Sachverhalt 1. Verurteilung und Massnahmenanordnung: Am 12. Mai 2022 verurteilte das Strafgericht des Saanebezirks A.________ wegen einfacher Körperverletzung, versuchten Diebstahls, Diebstahls, versuchten Hausfriedensbruchs, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Gleichzeitig ordnete es eine therapeutische Anstaltsmassnahme nach Art. 59 StGB an. 2. Erstgutachten: Eine im Vorverfahren erstellte psychiatrische Expertise vom 14. Oktober 2021 diagnostizierte bei A.________ zum Tatzeitpunkt eine Schizophrenia simplex und psychische und Verhaltensstörungen infolge schädlichen Cannabiskonsums. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Störungen und den Delikten wurde festgestellt, und das Risiko von Gewalttaten gegen andere wurde als hoch eingeschätzt. 3. Vollzug der Massnahme: Der SESPP ordnete am 21. Dezember 2021 den vorzeitigen Vollzug der Massnahme an und platzierte A.________ zunächst im Établissement B.________, später (am 10. Dezember 2024, aufgrund einer Verschlechterung seines Zustands) im Établissement C.________. 4. Jährliche Überprüfung und Neudiagnose: Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung und Aufhebung der Massnahme forderte der SESPP einen Bericht vom Centre de psychiatrie forensique (CPF) an. Die Therapeuten von A.________ qualifizierten die ursprüngliche Diagnose der Schizophrenia simplex in ihrem Bericht vom 15. April 2024 um in eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen sowie eine Dysthymie. Die Diagnose der psychischen und Verhaltensstörungen infolge schädlichen Cannabiskonsums wurde bestätigt. 5. Negativer Vorentscheid: Die Direktion B.________ und die Konsultativkommission für bedingte Entlassung und Gefährlichkeitsbeurteilung gaben am 5. und 22. April 2024 eine negative Empfehlung zur bedingten Entlassung ab. 6. SESPP-Entscheid: Am 12. Juni 2024 lehnte der SESPP die bedingte Entlassung und die Aufhebung der Massnahme ab und ordnete deren Fortsetzung an. 7. Kantonsgerichtsentscheid: Das Kantonsgericht Freiburg wies am 17. April 2025 die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid ab.
Beschwerde an das Bundesgericht A.________ beantragte im Wesentlichen, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere zur Anordnung einer neuen, extra-kantonalen psychiatrischen Expertise zur Klärung der neudiagnostizierten psychischen Störung, zur teilweisen Aufhebung der therapeutischen Massnahme im Sinne einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung in einer geeigneten Anstalt, zur sofortigen Verlegung in eine geeignete, ausserkantonale psychiatrische Einrichtung sowie zur Neubeurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Er verzichtete explizit auf eine Anfechtung der Ablehnung der bedingten Entlassung.
Erwägungen des Bundesgerichts
1. Eintretensfragen (kurz) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde. Es wies darauf hin, dass die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich ein Reformationsbegehren (Art. 107 Abs. 2 BGG) erfordert, der Beschwerdeführer aber lediglich Rückweisungsanträge stellte. Es liess die Frage der Zulässigkeit der Anträge jedoch offen, da der Ausgang der Sache dies entbehrlich mache. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers wurde bejaht (Art. 81 Abs. 1 BGG).
2. Rüge 1: Ablehnung einer neuen psychiatrischen Expertise und der Aufhebung der Massnahme Der Beschwerdeführer rügte, das Kantonsgericht habe die Aufhebung der Massnahme zu Unrecht abgelehnt, ohne zuvor eine neue psychiatrische Expertise zur Bestimmung des Schweregrads der neu diagnostizierten psychischen Störung einzuholen.
- Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts:
- Keine bundesrechtliche Pflicht für unabhängige Expertise: Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 62d Abs. 1 StGB (jährliche Überprüfung der Massnahme) keine Pflicht zur Einholung einer unabhängigen Expertise vorsieht, wenn der Täter keine Straftat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (schwere Gewalt- oder Sexualdelikte) begangen hat. Im vorliegenden Fall waren die Delikte des Beschwerdeführers nicht nach Art. 64 Abs. 1 StGB qualifiziert. Daher musste die Behörde ihre Entscheidung nicht auf ein unabhängiges Gutachten stützen. Dies wird auch durch die Lehre und Rechtsprechung (BGer 6B_785/2020 E. 2.3; Perrier Depeursinge/Reymond, Basler Kommentar) gestützt.
- Kantonales Recht: Das anwendbare kantonale Freiburger Recht (Art. 52 Abs. 1 CPJA/FR) sieht lediglich vor, dass die Behörde ein Gutachten anordnen kann, wenn die Feststellung bestimmter Tatsachen besondere Kenntnisse erfordert, nicht aber, dass sie dies in jedem Fall tun muss.
- Würdigung der Vorinstanz: Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die partielle Requalifizierung der Diagnose die erheblichen psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte. Es betonte, dass der Bericht der Therapeuten weder den Kausalzusammenhang zwischen den Störungen und den begangenen Delikten noch das Rückfallrisiko bestritt.
- Bedeutung der Neudiagnose: Das Kantonsgericht hob hervor, dass die neue Diagnose einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen an sich eine ausreichend schwerwiegende psychische Störung darstellt, die eine therapeutische Anstaltsmassnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen kann. Hierbei verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (insb. ATF 146 IV 1 E. 3.5.2-3.5.6 und weitere Urteile wie 6B_871/2022). Diese Rechtsprechung präzisiert die Anforderungen an eine "schwere psychische Störung" und bestätigt, dass auch Persönlichkeitsstörungen je nach Ausprägung die Voraussetzungen erfüllen können, sofern sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Folge haben und die Gefährlichkeitsprognose negativ ist.
- Bundesgerichtliche Kontrolle: Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht hätte eine neue Expertise anordnen müssen, da der Schweregrad der neu diagnostizierten Störung "nie überprüft" worden sei, betrifft die Anwendung kantonalen Rechts und die (antizipierte) Beweiswürdigung. Dies wird vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür überprüft (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die kurze Begründung des Beschwerdeführers genügte diesen erhöhten Begründungsanforderungen nicht, um Willkür darzulegen. Die Rüge wurde daher abgewiesen.
3. Rüge 2: Ungeeignetheit der therapeutischen Einrichtung Der Beschwerdeführer behauptete, die Einrichtung, in der er die Massnahme vollzieht, sei unangemessen und verletze Art. 3 und 5 Abs. 1 EMRK, da es sich primär um eine Strafvollzugsanstalt handle, was eine optimale psychiatrische Betreuung behindere.
- Bundesgerichtliche Würdigung:
- Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz festgestellt hatte, die betreffende Einrichtung sei eine "Strafanstalt, die speziell für die Behandlung von Insassen mit psychiatrischer Anstaltsbehandlung bestimmt ist". Der Beschwerdeführer legte keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar.
- Das Bundesgericht verwies auf seine eigene Rechtsprechung sowie die des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach eine Person mit psychischen Störungen in einer geschlossenen Strafvollzugsanstalt untergebracht werden kann, sofern ihr eine adäquate Behandlung und Pflege zukommt. Als Querverweise wurden insbesondere das EGMR-Urteil Mehenni (Adda) gegen die Schweiz vom 9. April 2024 (Beschwerde Nr. 40516/19, § 28) und das Bundesgerichtsurteil 7B_1284/2024 vom 13. Februar 2025 (E. 3.1.3-3.1.5) zitiert.
- Der Beschwerdeführer legte weder dar noch bewies er, dass er in der Einrichtung nicht die notwendige Pflege erhält oder diese dort nicht erbracht werden könnte. Die Rüge wurde daher als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
4. Rüge 3: Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege Der Beschwerdeführer rügte schliesslich die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Kantonsgericht mangels Erfolgsaussichten. Er meinte, der Entscheid hierüber hätte früher und "prima facie" ergehen müssen.
- Bundesgerichtliche Würdigung:
- Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Massnahmenvollzug wird durch kantonales Recht und Art. 29 Abs. 3 BV geregelt.
- Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten (wie hier Art. 29 Abs. 3 BV) nur, wenn die Rüge vom Beschwerdeführer explizit und detailliert vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG, erhöhte Begründungspflicht).
- Die kurze Argumentation des Beschwerdeführers erfüllte diese erhöhten Anforderungen nicht, weshalb die Rüge abgewiesen wurde.
Fazit des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Aufhebung einer therapeutischen Anstaltsmassnahme gemäss Art. 59 StGB. Es verneinte eine bundesrechtliche Pflicht zur Einholung einer neuen, unabhängigen psychiatrischen Expertise, da die zugrundeliegenden Delikte nicht zu den schwerwiegenden Taten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB gehörten. Die vom Kantonsgericht bestätigte Neudiagnose einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen wurde als ausreichend schwerwiegende psychische Störung zur Rechtfertigung der Massnahme angesehen (gestützt auf ATF 146 IV 1). Die Rüge der Ungeeignetheit der Vollzugsanstalt wurde ebenfalls abgewiesen, da die Anstalt für psychiatrische Behandlungen ausgestattet ist und der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass ihm die adäquate Pflege verweigert wird (unter Verweis auf EGMR Mehenni (Adda) und BGer 7B_1284/2024). Eine Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels substanziierter Begründung ebenfalls verneint.