Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_801/2023 vom 8. September 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, Zweite strafrechtliche Abteilung, vom 8. September 2025, betrifft einen Rekurs (Beschwerde in Strafsachen) von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft, welche eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin aufgrund des Absehens von einer Bestrafung gemäss Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) eingestellt hatte.
2. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin A.________ war Direktorin der B.________ SA. Zwischen März und September 2020 beantragte und erhielt ihre Gesellschaft von der Genfer Kantonalen Arbeitslosenkasse Kurzarbeitsentschädigungen (RHT) im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Nach einer Prüfung stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 1. Juni 2021 fest, dass die Leistungen teilweise unrechtmässig bezogen wurden, da sie auf unrealistischen Lohnangaben und für nicht zustehende Zeiträume beantragt worden waren. Ein Betrag von rund CHF 88'600 wurde als unrechtmässig bezogen eingestuft und zur Rückerstattung fällig. Die B.________ SA leistete die volle Rückzahlung in Raten bis Ende 2022.
Am 3. Februar 2022 erstattete das SECO Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs (Art. 146 StGB), unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB), Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 105 AVIG) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Die Beschwerdeführerin gestand die ihr vorgeworfenen Fakten gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft.
Die Genfer Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 5. Mai 2023 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit Art. 53 StGB ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Fehler anerkannt und den unrechtmässig bezogenen Betrag vollständig (via ihre Firma) zurückerstattet habe, wodurch sie die zum Schadensausgleich vernünftigerweise zu erwartenden Anstrengungen unternommen habe.
Das SECO legte gegen diese Einstellungsverfügung Rekurs bei der Chambre pénale de recours ein. Die kantonale Beschwerdekammer hiess den Rekurs am 19. September 2023 gut, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Sie argumentierte, dass die Voraussetzungen von Art. 53 StGB nicht vollständig geprüft worden seien. Insbesondere sei unklar, ob die Taten unter die in Art. 53 lit. a StGB genannten Strafen fallen würden, da ein Strafregisterauszug der Beschuldigten fehle. Zudem sei das öffentliche Interesse an der Verfolgung bei Sozialversicherungsdelikten mit einem hohen Betrag (CHF 88'600) nicht unerheblich, was Art. 53 lit. b StGB widerspreche.
3. Rechtliche Problematik und Begründung des Bundesgerichts
3.1. Zur Zulässigkeit des Rekurses (irreparabler Nachteil) Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der angefochtene Rückweisungsentscheid einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) darstelle. Ihr Argument war, dass eine Einstellung nach Art. 53 StGB durch die Staatsanwaltschaft zu keinem Strafregistereintrag führt, während ein späterer Schuldspruch mit Absehen von Strafe durch ein Gericht zwar keine Sanktion nach sich zieht, aber gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Strafregistergesetzes (LCJ) einen Eintrag im Strafregister bewirkt. Ein solcher Eintrag sei ein direkter und irreparabler rechtlicher Nachteil.
Das Bundesgericht verwies auf seine gefestigte Rechtsprechung (BGE 139 IV 220), wonach die Konsequenzen der Anwendung von Art. 53 StGB je nach Verfahrensstand variieren: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 8 StPO oder Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO), während ein Gericht nach Anklageerhebung einen Schuldspruch mit Absehen von Strafe aussprechen muss. Es anerkannte, dass ein solcher Schuldspruch mit Absehen von Strafe im Gegensatz zu einer Einstellungsverfügung zu einem Eintrag im Strafregister führt. Das Bundesgericht zitierte zudem die Lehrmeinung (Jeanneret), die in solchen Fällen einen irreparablen Nachteil annimmt, der einen sofortigen Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtfertigen würde.
Das Bundesgericht liess die Frage der Zulässigkeit des Rekurses unter diesem Aspekt jedoch offen, da es den Rekurs materiell abwies (siehe unten). Eine weitere Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Parteistellung des SECO wurde als nicht zu einem irreparablen Nachteil führend abgewiesen, da diese Frage im Rahmen eines späteren Hauptsacheverfahrens vor dem Bundesgericht erneut aufgeworfen werden könnte.
3.2. Zum materiellen Recht (Anwendung von Art. 53 StGB) Die Beschwerdeführerin rügte, der Entscheid der Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem er die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 53 StGB als nicht erfüllt erachte.
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 53 StGB, in seiner seit dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung, kumulative Voraussetzungen für das Absehen von einer Bestrafung vorsieht: a) Der Täter hat den Schaden wiedergutgemacht oder alle zum Ausgleich des Unrechts, das er zugefügt hat, vernünftigerweise zu erwartenden Anstrengungen unternommen. b) Es droht eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr mit bedingtem Vollzug, eine Geldstrafe mit bedingtem Vollzug oder eine Busse. c) Das öffentliche Interesse und das Interesse des Geschädigten an der Strafverfolgung sind gering. d) Der Täter hat die Fakten anerkannt.
Die kantonale Beschwerdekammer hatte die Einstellung unter anderem mit der Begründung aufgehoben, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen mit einer der in Art. 53 lit. a StGB genannten Strafen sanktioniert werden könnten (da die entsprechenden Informationen, wie der Strafregisterauszug, fehlten). Zudem sei das öffentliche Interesse bei einem Sozialversicherungsdelikt mit hohen Beträgen nicht unerheblich.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs ausschliesslich die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich des geringen öffentlichen Interesses (Art. 53 lit. b StGB) rügte. Sie bestritt jedoch in keiner Weise die Argumentation der kantonalen Richter, wonach die Frage der Strafart und des Strafmasses gemäss Art. 53 lit. a StGB ungeklärt sei.
Da die Voraussetzungen von Art. 53 StGB kumulativ erfüllt sein müssen, ist die mangelnde oder nicht bestrittene Erfüllung (oder Abklärung) auch nur einer einzigen Bedingung ausreichend, um die Anwendung von Art. 53 StGB zu verunmöglichen. Die Argumentation der kantonalen Vorinstanz, die fehlende Klärung von Art. 53 lit. a StGB sei ein Hindernis für die Anwendung der Norm, ist demnach stichhaltig und wurde von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt.
Das Bundesgericht betonte weiter, dass der Entscheid der kantonalen Beschwerdekammer ein Rückweisungsentscheid war. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nach Ergänzung der Untersuchung nicht endgültig an eine bestimmte Entscheidung gebunden ist. Sie hat weiterhin die Möglichkeit, nach Abschluss der notwendigen Abklärungen eine neue Einstellungsverfügung auf der Grundlage von Art. 53 StGB zu erlassen, sofern dann alle kumulativen Bedingungen erfüllt sind.
4. Endgültiger Entscheid Das Bundesgericht wies den Rekurs ab, soweit er zulässig war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Kernproblem: Anwendung von Art. 53 StGB (Absehen von Bestrafung) durch die Staatsanwaltschaft.
- Ausgangslage: Staatsanwaltschaft stellte Verfahren ein, da Beschwerdeführerin gestand und Schaden wiedergutgemacht wurde.
- Kantonale Instanz: Hob die Einstellung auf und wies zur Ergänzung der Untersuchung zurück, da die kumulativen Voraussetzungen von Art. 53 StGB nicht ausreichend geprüft bzw. erfüllt seien (insbesondere Art der drohenden Strafe gemäss Art. 53 lit. a StGB und das öffentliche Interesse gemäss Art. 53 lit. b StGB).
- Bundesgericht: Bestätigte die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nur eine der kumulativen Bedingungen (geringes öffentliches Interesse) angriff, nicht aber die fehlende Abklärung der Strafart gemäss Art. 53 lit. a StGB. Da alle Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügte die fehlende oder unbestrittene Erfüllung einer Bedingung zur Abweisung des Rekurses.
- Bedeutung im Kontext: Das Urteil verdeutlicht die kumulative Natur der Voraussetzungen von Art. 53 StGB und die Notwendigkeit einer umfassenden Sachverhaltsabklärung durch die Untersuchungsbehörden, bevor eine Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund erfolgt. Es weist darauf hin, dass die Frage des Strafregistereintrags bei unterschiedlicher Anwendung von Art. 53 StGB durch Staatsanwaltschaft (Einstellung ohne Eintrag) und Gericht (Schuldspruch mit Absehen von Strafe, aber Eintrag) einen irreparablen Nachteil darstellen kann, liess die Zulässigkeitsfrage hier aber offen. Der Entscheid der Vorinstanz war ein Rückweisungsentscheid, der die Staatsanwaltschaft nicht definitiv an ein Strafverfahren bindet, sondern weitere Abklärungen verlangt.