Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_368/2025 vom 4. September 2025:
Gericht: Schweizerisches Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung Datum: 4. September 2025 Parteien: A.________ (Beschwerdeführer) gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und B.________ (Beschwerdegegnerinnen) Gegenstand: Vergewaltigung; Strafzumessung; Landesverweisung Vorinstanz: Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, Urteil vom 10. Dezember 2024
I. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.________ (Beschwerdeführer) zu befinden. Dieser wurde vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten sowie mehrfacher strafbarer Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich verurteilt. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche (soweit nicht in Rechtskraft erwachsen) und die Sanktionen, erhöhte die Probezeit von zwei auf drei Jahre und ordnete im Gegensatz zur ersten Instanz (Kantonsgericht) eine Landesverweisung von fünf Jahren an. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht seinen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung, eine Reduktion der Freiheitsstrafe und das Absehen von einer Landesverweisung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, zwischen dem 16. und 20. August 2020 seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, die Beschwerdegegnerin 2, zum Beischlaf genötigt zu haben. Vorausgegangen war eine verbale Auseinandersetzung über einen vom Beschwerdeführer gewünschten Umzug nach Ägypten und mangelnden körperlichen sowie sexuellen Kontakt. Der Beschwerdeführer verlangte unter Druck die Herausgabe des Reisepasses des gemeinsamen Sohnes sowie der Bank- und Kreditkarten samt PIN-Codes, welche die Beschwerdegegnerin 2 ihm aus Furcht vor einer Ausreise des Sohnes aushändigte. Anschliessend begab sich die weinende Beschwerdegegnerin 2 mit dem Beschwerdeführer ins Schlafzimmer, in der Hoffnung, die Gegenstände durch Einwilligung in seine Forderungen zurückzuerhalten. Dort vollzog der Beschwerdeführer gegen ihren verbal geäusserten Willen ("nein, ich will das nicht"), unter Tränen und mit abgewandtem Blick der Beschwerdegegnerin 2, ungeschützten Vaginalverkehr.
II. Rechtliche Grundlagen und Erwägungen des Bundesgerichts
1. Prüfung der Verurteilung wegen Vergewaltigung (aArt. 190 Abs. 1 StGB)
Die zentrale Frage war, ob der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB (in der zur Tatzeit gültigen Fassung) erfüllt war.
1.1. Rechtliche Dogmatik zur Vergewaltigung und Nötigung Das Bundesgericht rekapitulierte die massgebende Rechtsprechung zur Vergewaltigung und sexuellen Nötigung (aArt. 189 f. StGB). Diese Tatbestände schützen die sexuelle Selbstbestimmung und setzen voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu dulden oder vorzunehmen. Die Nötigungsmittel sind nicht abschliessend aufgezählt und umfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird explizit auch das Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, selbst wenn dieser keine eigentliche Gewalt anwendet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3).
Insbesondere die Tatbestandsvariante des "Unter-Druck-Setzens" verdeutlicht, dass die Ausweglosigkeit einer Situation auch ohne Gewaltanwendung entstehen kann, etwa durch soziale oder körperliche Dominanz des Täters (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb). Der psychische Druck muss dabei von besonderer Intensität sein, erheblich und einer Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbar. Ein Widerstand darf vom Opfer unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise nicht erwartet werden können bzw. ihm nicht zuzumuten sein. Der Täter gelangt mithin gegen den Willen des Opfers ans Ziel, ohne Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Bei der Beurteilung ist stets eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Auch verbaler Widerstand des Opfers kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügend qualifiziert werden (Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3).
Für den Vorsatz genügt Eventualvorsatz: Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich, handelt aber trotzdem und nimmt den Erfolg in Kauf (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Die Feststellung innerer Tatsachen (was der Täter wusste, wollte) prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).
1.2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz Das Bundesgericht überprüfte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung lediglich auf Willkür (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine willkürliche Feststellung liegt vor, wenn der Entscheid unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die konstant, detailliert und grundsätzlich widerspruchsfrei gewesen seien. Sie habe klar ihre Ablehnung ("nein, ich will das nicht"), ihre Verängstigung und die Drucksituation geschildert. Die glaubhafte Erklärung für die erst verzögerte Anzeige (Schilderung bereits in Psychiatrie-Berichten vor Polizei-Einvernahme, Schwangerschaftsverlust nach dem Vorfall) sowie innere Vorgänge und Selbstkorrekturen der Beschwerdegegnerin 2 sprachen für die Realitätsnähe ihrer Aussagen. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als inkonstant, widersprüchlich und lebensfremd (insbesondere die Darstellung als "Versöhnungssex"). Die Vorinstanz verneinte einen tatsächlichen Widerstand wie Wegdrücken zugunsten des Beschwerdeführers, stellte aber das verbale und emotionale "Nein" klar fest.
1.3. Anwendung der Rechtsnormen auf den festgestellten Sachverhalt durch das Bundesgericht Das Bundesgericht befand, die vorinstanzlichen Erwägungen seien überzeugend und die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich.
-
Ablehnung der Kritik des Beschwerdeführers: Die Einwände des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe "Nein" gesagt, erschöpften sich in appellatorischer Kritik. Die Tatsache, dass sie den Geschlechtsverkehr "über sich ergehen" liess, sei eben keine Zustimmung, sondern Duldung aufgrund der Nötigung. Das Weinen und die verbal geäusserte Ablehnung seien ein klarer Ausdruck ihres entgegenstehenden Willens, den der Beschwerdeführer wahrnehmen musste. Auch die Behauptung des "Versöhnungssex" wurde als nicht willkürlich verworfen, da die Vorinstanz keinen Unterbruch oder eine Annäherung festgestellt hatte. Ebenso war irrelevant, ob der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines ägyptischen Reisepasses des Sohnes war, da die Furcht der Beschwerdegegnerin 2 um den Sohn und der Verlust der Kontrolle über dessen Aufenthalt durch den Entzug der Dokumente real war und vom Beschwerdeführer gezielt erzeugt und ausgenutzt wurde.
-
Bejahung der Nötigung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Nötigung des Beschwerdeführers gegeben war. Die Drohung mit der Ausreise des gemeinsamen Sohnes nach Ägypten durch den Entzug der Reisepässe und Bankkarten – insbesondere in einer Situation fehlender gerichtlicher Sorgerechtsregelung und finanzieller Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 – versetzte diese in eine massive Drucksituation. Die Beschwerdegegnerin 2 sah in der Duldung des Beischlafs den einzigen Ausweg, um die Dokumente zurückzuerhalten und die Kontrolle über ihren Sohn zu behalten. Das Bundesgericht betonte, dass der Beschwerdeführer das Szenario einer Ausreise bewusst anführte, um die Beschwerdegegnerin 2 gefügig zu machen, was auch dadurch gestützt wird, dass er später nie versuchte, mit dem Sohn seine Mutter in Ägypten zu besuchen. Die Kausalität zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg war somit gegeben.
-
Bejahung des Vorsatzes: Der Beschwerdeführer musste um die Ängste der Beschwerdegegnerin 2 und ihren entgegenstehenden Willen wissen. Ihr Weinen, ihr Abwenden und ihr verbales "Nein" manifestierten ihren Widerstand eindeutig. Indem der Beschwerdeführer trotz dieses klaren, ihm bewussten Willens den Beischlaf vollzog, handelte er vorsätzlich. Der Vorsatz umfasste auch den gezielten Einsatz des Nötigungsmittels.
2. Strafzumessung und Landesverweisung
Da die Verurteilung wegen Vergewaltigung vom Bundesgericht bestätigt wurde, musste es auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung und die Landesverweisung nicht weiter eingehen. Diese Rügen waren einzig mit dem beantragten Freispruch begründet worden und entfielen somit mit der Bestätigung des Schuldspruchs.
III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Bestätigung des Schuldspruchs: Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB.
- Auslegung der Nötigung: Die Verurteilung stützte sich auf die Tatbestandsvariante des "Unter-Druck-Setzens", wobei die Angst der Beschwerdegegnerin 2 vor dem Verlust des gemeinsamen Sohnes durch die Drohung mit Ausreise nach Ägypten und den Entzug relevanter Dokumente als massives Nötigungsmittel gewertet wurde.
- "Ausweglose Situation": Die Duldung des Beischlafs durch das Opfer wurde als Folge einer ausweglosen Drucksituation interpretiert, in der Widerstand nicht zumutbar war, und nicht als Zustimmung.
- Vorsatz bejaht: Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich, da er den entgegenstehenden Willen des Opfers (manifestiert durch Weinen, Abwenden und verbale Ablehnung) wahrnehmen musste und das Nötigungsmittel gezielt einsetzte, um das Opfer gefügig zu machen.
- Beweiswürdigung nicht willkürlich: Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die hauptsächlich auf den glaubhaften Aussagen des Opfers beruhte, wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet.
- Strafzumessung/Landesverweisung: Die Rügen dagegen wurden nicht geprüft, da sie einzig auf dem beantragten Freispruch beruhten.