Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_315/2025 vom 3. September 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.________ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2024 zu befinden. Das Obergericht hatte A.________ wegen Schändung (Art. 191 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Er wurde zudem solidarisch mit der Mitbeschuldigten D.________ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000 an die Geschädigte E.________ (Beschwerdegegnerin 2) verpflichtet. Der Vorwurf lautete, dass A.________ und D.________ in der Nacht vom 26. auf den 27. März 2021 sexuelle Handlungen an E.________ vorgenommen hatten, während diese aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum extrem müde und benommen war und die Handlungen gegen ihren Willen erfolgten.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht seine Freisprechung, die Zusprechung einer eigenen Genugtuung, die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und die Abweisung der Zivilforderung der Geschädigten. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. Die Hauptpunkte seiner Rügen betrafen die Verwertbarkeit von Aussagen und die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, insbesondere die Ablehnung von Beweisanträgen.
2. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte zwei zentrale Rügen des Beschwerdeführers:
2.1. Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 147 StPO)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe auf unverwertbare Aussagen abgestellt. Das Bundesgericht präzisierte die einschlägigen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Parteiöffentlichkeit und zur Unverwertbarkeit von Beweisen.
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Grundlagen des Teilnahmerechts: Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Dieses Recht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und darf nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Beweise, die unter Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, sind gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1). Eine spätere Wiederholung der Einvernahme heilt die Unverwertbarkeit nicht (BGE 150 IV 345 E. 1.6).
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Abgrenzung zum polizeilichen Ermittlungsverfahren: Vor der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, stehen den Verfahrensbeteiligten hingegen die gleichen Verfahrensrechte zu wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1).
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Polizeiliche Einvernahmen vom 27. und 29. Juni 2021 (Beschwerdegegnerin 2 und F.________): Die Vorinstanz hielt fest, diese Einvernahmen hätten vor der Eröffnung der Untersuchung stattgefunden. Die Polizei habe die Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt und nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Da zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit bestand, waren diese Einvernahmen verwertbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Geschädigte habe später nur noch grob ausgesagt, liess das Bundesgericht nicht gelten, da sie auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Angaben zum Kerngeschehen machte und keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs ersichtlich war.
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Einvernahmen vom 27. Oktober 2021 (Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte): Diese Einvernahmen fanden nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft statt. Hier würde das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich greifen. Die Vorinstanz hatte jedoch eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO (analog) aufgrund einer konkreten Kollusionsgefahr angeordnet. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung (z.B. Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018), wonach solche Beschränkungen aus sachlichen Gründen und zurückhaltend erfolgen können, insbesondere bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten im Anfangsstadium der Untersuchung, wenn die Tatbeteiligung unklar ist und noch keine Vorhalte gemacht wurden. Angesichts der Tatvorwürfe befand das Bundesgericht die von der Vorinstanz angenommene Kollusionsgefahr als "evident". Die Rüge des Beschwerdeführers, die Begründung sei unzureichend und die Beschränkung unverhältnismässig, wies es als unbegründet zurück. Die Einvernahmen vom 27. Oktober 2021 waren somit verwertbar.
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Hafteinvernahmen vom 28. Oktober 2021: Hier gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Recht, was das Bundesgericht bestätigte. Hafteinvernahmen gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO müssen sich auf Elemente beschränken, die sofort verfügbar und voraussichtlich geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe in entscheidender Weise zu erhärten oder zu entkräften (Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, N. 3 zu Art. 224 StPO). Indem der Beschwerdeführer bei seiner Hafteinvernahme mit den detaillierten Aussagen der Mitbeschuldigten konfrontiert wurde, sprengte die Einvernahme ihren Rahmen und höhlte die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO aus. Die Vorinstanz hatte diese Aussagen daher zu Recht als unverwertbar erklärt und bei ihrer Beweiswürdigung nicht zulasten des Beschwerdeführers verwendet.
2.2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 BGG)
Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er beantragte ein psychiatrisches Gutachten zur Geschädigten (Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung) und ein morphologisches Gutachten zu seinem eigenen Gehirn.
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Grundlagen der bundesgerichtlichen Überprüfung: Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht. Eine andere, ebenfalls vertretbare Lösung genügt nicht. Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen für Willkürrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
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Ablehnung der Gutachtenanträge durch die Vorinstanz:
- Psychiatrisches Gutachten zur Geschädigten: Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit. Obwohl die Geschädigte bei der ersten Einvernahme teilweise verwirrt wirkte und in psychiatrischer Behandlung ist, wirkten ihre Aussagen nicht übertrieben. Sie habe Erinnerungslücken angegeben, niemanden zu Unrecht belasten wollen und nicht starr eine Sedierung behauptet. Ihre Schilderungen seien zudem überwiegend durch die Mitbeschuldigte bestätigt worden (z.B. Rosenbad, Adoption, ausgeschaltetes Mobiltelefon, Positionen im Bett). Es seien keine objektiven Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines aussagepsychologischen Gutachtens ersichtlich.
- Morphologisches Gutachten zum Gehirn des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz sah nicht, inwiefern es zur Sachverhaltsfeststellung beitragen könnte.
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Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Es qualifizierte seine Ausführungen als "unzulässige appellatorische Kritik", da er lediglich seine eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung entgegenstellte. Die Vorinstanz sei willkürfrei zum Schluss gekommen, dass keine zwingenden Gründe für die Einholung der Gutachten vorlagen. Die psychiatrische Behandlung der Geschädigten schliesse nicht aus, dass sie wahrheitsgemäss aussagen konnte. Auch hinsichtlich des morphologischen Gutachtens zum Gehirn des Beschwerdeführers konnte dieser keine Willkür darlegen; die blosse Behauptung, es könnte Hinweise auf Glaubwürdigkeit oder Wahrnehmungsfähigkeit geben, genüge nicht.
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Weitere Aspekte: Das Bundesgericht stellte fest, dass die rechtliche Würdigung des Verhaltens als Schändung, die Strafzumessung und die Anordnung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme vom Beschwerdeführer zu Recht nicht angefochten wurden. Gleiches galt für die beantragte Abweisung der Zivilforderung und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, da hierzu keine Begründung erfolgte.
3. Entscheid und Kosten
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es erachtete das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung als aussichtslos und wies es ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'200 wurden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage reduziert auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG).
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Verwertbarkeit von Beweisen: Polizeiliche Einvernahmen vor Untersuchungs-Eröffnung sind verwertbar. Einvernahmen nach Untersuchungs-Eröffnung können bei evidente Kollusionsgefahr ohne Parteianwesenheit erfolgen, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Hafteinvernahmen, die den eng definierten Zweck der Haftprüfung überschreiten und eine umfassende Konfrontation vornehmen, sind unverwertbar.
- Beweiswürdigung: Das Bundesgericht bekräftigte den hohen Massstab für eine Willkürrüge. Die Ablehnung von psychiatrischen Gutachten zur Geschädigten und morphologischen Gutachten zum Beschwerdeführer durch die Vorinstanz wurde als willkürfrei bestätigt, da keine objektiven Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit zur Sachverhaltsfeststellung dargelegt werden konnten.
- Schändung: Der Schuldspruch und die Strafzumessung für Schändung wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert angefochten und blieben damit bestehen.