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Strafrecht  ·  Urteil 1F_17/2025  ·  vom 02.09.2025

Domanda di revisione della sentenza del Tribunale federale svizzero 1C_56/2025 del 12 giugno 2025 (incarto n. 52.2023.112 del Tribunale cantonale amministrativo)

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts (1F_17/2025 vom 2. September 2025)

I. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (1F_17/2025) befasst sich mit einem Revisionsgesuch gemäss Art. 121 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) gegen das eigene Urteil 1C_56/2025 vom 12. Juni 2025. Dieses frühere Urteil hatte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers A.________ gegen ein Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts betreffend dessen Gehaltsklassifizierung im öffentlichen Dienst abgewiesen, weitestgehend aufgrund von Unzulässigkeit.

Der ursprüngliche Streitgegenstand betraf eine Anpassung des Gehaltssystems für Staatsangestellte im Kanton Tessin per 1. Januar 2018 (Gesetz über die Gehälter der Staatsangestellten und Lehrpersonen, LStip/TI). Der Regierungsrat des Kantons Tessin hatte A.________ einer neuen Lohnklasse (Klasse 11, mit anschliessendem Wechsel zu Klasse 5 bei Funktionswechsel, aber Beibehaltung des höheren Lohns) zugeordnet. Nach der Bestätigung dieser Entscheidung durch das kantonale Verwaltungsgericht legte A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, die als unzulässig befunden und somit abgewiesen wurde (Urteil 1C_56/2025).

Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch vom 24. Juli 2025 (ergänzt am 9. August 2025) beantragte A.________ die Revision des Urteils 1C_56/2025, hauptsächlich unter Berufung auf Art. 121 lit. a BGG (Verletzung von Ausstandsvorschriften) und sekundär auf Art. 121 lit. d BGG (Nichtberücksichtigung relevanter Tatsachen infolge Versehens). Zudem wurde der Ausstand von Ersatzrichter Athos Mecca verlangt.

II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich im Wesentlichen mit drei Hauptpunkten: der Zulässigkeit des Revisionsgesuchs (insbesondere der Fristwahrung), der Kompetenz der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung im Hauptverfahren und dem geltend gemachten Ausstandsgrund.

1. Fristwahrung des Revisionsgesuchs (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG) Das Bundesgericht prüfte einleitend die Fristwahrung. Gemäss ständiger Rechtsprechung muss ein Ausstandsgrund, sobald er bekannt wird, unverzüglich geltend gemacht werden, andernfalls verwirkt das Recht. Da die Zusammensetzung des urteilenden Kollegiums, insbesondere die Beteiligung eines Ersatzrichters, dem Beschwerdeführer erst mit der Zustellung des Urteils 1C_56/2025 am 14. Juli 2025 bekannt wurde, und er das Revisionsgesuch am 24. Juli 2025 einreichte, wurde die 30-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG als eingehalten betrachtet. Es wird nicht erwartet, dass eine Partei präventiv ein Ausstandsbegehren stellt, wenn die Zusammensetzung des Gerichts nicht im Voraus bekannt ist.

2. Zusammensetzung des Gerichts zur Prüfung des Ausstandsgesuchs (Art. 37 Abs. 1 BGG) Der Beschwerdeführer beantragte, dass über das Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter Mecca nicht von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung oder demjenigen Spruchkörper, der das Urteil 1C_56/2025 gefällt hatte, entschieden werden solle, da die beteiligten Richter voreingenommen sein könnten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beteiligung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts allein kein Ausstandsgrund ist (Art. 34 Abs. 2 BGG). Richter derselben Abteilung sind grundsätzlich nicht von vornherein befangen und können über Ausstandsgesuche gegen ihre Mitglieder entscheiden (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Spruchkörper konnte daher in seiner aktuellen Zusammensetzung, ohne Beteiligung des Richter Mecca, über das Ausstandsgesuch entscheiden.

3. Kompetenz der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung für das Hauptverfahren (Art. 29 Abs. 1 lit. h GRB) Der Beschwerdeführer rügte die Zuständigkeit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung für die ursprüngliche Beschwerde (1C_56/2025). Er argumentierte, dass in der Vergangenheit vergleichbare Fälle betreffend Gehaltsklassifizierung von der I. sozialrechtlichen Abteilung (ehemals IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) beurteilt worden seien und diese spezialisierter sei. Das Bundesgericht verwies auf Art. 29 Abs. 1 lit. h des Geschäftsreglements des Bundesgerichts (GRB) in der seit 1. Juli 2023 geltenden Fassung. Diese Bestimmung weist die Zuständigkeit für Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden, die das Personal im öffentlichen Sektor betreffen, der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu. Da sowohl das kantonale Urteil vom 11. Dezember 2024 als auch die Beschwerde an das Bundesgericht vom 29. Januar 2025 nach dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgten, war die I. öffentlich-rechtliche Abteilung gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG korrekt zuständig. Zudem betonte das Gericht, dass die Zusammensetzung der Abteilungen öffentlich ist und eingesehen werden kann (Art. 18 Abs. 1 BGG).

4. Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter Athos Mecca (Art. 121 lit. a i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG) Der Hauptpunkt des Revisionsgesuchs war der Vorwurf der Befangenheit des Ersatzrichters Athos Mecca gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG (Generalklausel für "andere Gründe").

  • Geltend gemachte Gründe: Der Beschwerdeführer behauptete eine "politische Konfliktualität" mit Richter Mecca im Gemeinderat von X.________, da dieser eine andere politische Linie verfolgt und Anträge des Beschwerdeführers ignoriert habe. Ferner sei Richter Mecca mit Entscheidungsträgern des Kantons (Regierungsrat, Personalchef) derselben Partei gut befreundet. Schliesslich habe Richter Mecca als früherer Vize-Kanzler am kantonalen Verwaltungsgericht Kenntnisse über die dortigen Richter.

  • Rechtliche Würdigung der Ausstandsgründe:

    • Generalklausel Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG: Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsmässigen Garantien der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 30 Abs. 1 BV). Sie verbietet den Einfluss sachfremder Umstände, die die Objektivität einer Entscheidung zugunsten oder zum Nachteil einer Partei beeinträchtigen könnten. Es bedarf keiner tatsächlichen Befangenheit; der Anschein der Befangenheit, basierend auf objektiv feststellbaren Umständen, genügt, um ein begründetes Misstrauen hervorzurufen (DTF 147 III 379 E. 2.3.1; DTF 138 I 1 E. 2.2). Reine subjektive Befürchtungen einer Partei sind nicht ausschlaggebend.
    • Politische Gegnerschaft: Das Bundesgericht stellte klar, dass die blosse Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei oder eine unterschiedliche politische Auffassung an sich keine Befangenheit begründet (Urteil 1C_485/2018 E. 4; Urteil 1P.340/1993 E. 2a). Ein Ausstandsgrund läge nur vor, wenn der Richter so intensiv an eine bestimmte politische Ideologie gebunden wäre, dass er die Partei im Verfahren primär als politischen Gegner betrachten würde, oder wenn eine "markante persönliche Feindschaft" bestünde. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine allgemeine politische Gegnerschaft geltend gemacht, jedoch keinen ausgeprägten persönlichen Konflikt oder eine derart intensive politische Opposition substantiiert.
    • Beziehungen zu Entscheidungsträgern: Die Behauptung, Richter Mecca kenne Politiker und Führungskräfte derselben Partei, begründet für sich ebenfalls keine Befangenheit. Solche Verbindungen sind im politischen Leben üblich und reichen nicht aus, um objektiv einen Ausstandsgrund zu rechtfertigen.
    • Frühere Tätigkeit als Vize-Kanzler: Die frühere Funktion als Vize-Kanzler am kantonalen Verwaltungsgericht ist kein relevanter Ausstandsgrund, da Richter Mecca in dieser Funktion nicht am konkreten, hier streitigen Verfahren der Vorinstanz beteiligt war (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG).
  • Ergebnis Ausstandsbegehren: Mangels objektiv glaubhafter und hinreichend substantiierter Umstände, die einen begründeten Anschein der Befangenheit erwecken könnten, wies das Bundesgericht das Ausstandsbegehren ab.

5. Rüge der Nichtbeachtung von Tatsachen (Art. 121 lit. d BGG) Im Ergänzungsgesuch berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 121 lit. d BGG, indem er dem Bundesgericht vorwarf, im Urteil 1C_56/2025 eine Reihe von Fakten und Argumenten nicht berücksichtigt und sich nicht zu allen erhobenen Rügen geäussert zu haben.

  • Umfang des Revisionsgrundes: Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 121 lit. d BGG die Revision zulässt, wenn das Gericht infolge Versehens relevante, aus den Akten ersichtliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Die Revision ist jedoch ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht dazu, eine angebliche Rechtsverletzung zu korrigieren. Dies gilt insbesondere, wenn das Bundesgericht zu Unrecht nicht auf eine Beschwerde eingetreten ist (DTF 122 II 17 E. 3; Urteil 6F_42/2018 E. 4.2).
  • Kein Versehen bei Nichteintreten: Das Bundesgericht hatte im Urteil 1C_56/2025 festgestellt, dass die Beschwerde in weiten Teilen die Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllte und daher grösstenteils unzulässig war. Das Nichteintreten auf bestimmte Rügen oder Anträge des Beschwerdeführers war somit nicht auf ein "Versehen" (svista) zurückzuführen, sondern auf die prozedurale Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Rügen selbst sind keine "relevanten Tatsachen" im Sinne von Art. 121 lit. d BGG.
  • Keine Pflicht zum Schriftenwechsel: Auch die Tatsache, dass das Bundesgericht keinen Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG angeordnet hatte, begründet keinen Revisionsgrund. Ein Schriftenwechsel ist nicht zwingend vorgeschrieben und dient primär der Wahrung des rechtlichen Gehörs der anderen Verfahrensparteien.
  • Ergebnis Rüge der Nichtbeachtung von Tatsachen: Da das Bundesgericht das Hauptverfahren aus prozeduralen Gründen nicht inhaltlich beurteilt hat, kann ein solches Nichteintreten nicht als Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG qualifiziert werden. Der Revisionsgrund wurde daher ebenfalls abgewiesen.

III. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch in dem Umfang, in dem es zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Revisionsgesuch abgewiesen: Das Bundesgericht lehnte das Revisionsgesuch gegen sein eigenes Urteil 1C_56/2025 vom 12. Juni 2025 ab.
  • Kompetenz bestätigt: Die Zuständigkeit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung für Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Personals wurde aufgrund der geänderten Fassung von Art. 29 Abs. 1 lit. h des Geschäftsreglements des Bundesgerichts bestätigt.
  • Ausstandsbegehren abgelehnt: Das Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter Athos Mecca wurde zurückgewiesen. Die geltend gemachten politischen Differenzen, Beziehungen zu Amtsträgern und eine frühere Tätigkeit als Vize-Kanzler am kantonalen Verwaltungsgericht wurden nicht als objektiv hinreichende Gründe für eine Befangenheit erachtet.
  • Rüge der Nichtbeachtung von Tatsachen zurückgewiesen: Der Vorwurf, das Bundesgericht habe im Hauptverfahren Tatsachen und Argumente übersehen, wurde nicht als Revisionsgrund akzeptiert. Das damalige Nichteintreten auf die Beschwerde basierte auf Mängeln in der Begründung (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG) und stellte kein "Versehen" (svista) im Sinne von Art. 121 lit. d BGG dar.