bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_701/2024  ·  vom 29.08.2025

licenza edilizia

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 1C_701/2024 vom 29. August 2025

1. Parteien und Streitgegenstand

Die Beschwerdeführenden A.________ und B.________, Eigentümer des anstossenden Grundstücks parz. yyy, fechten eine Baubewilligung an, die dem Beschwerdegegner C.________ für die Sanierung einer Wohnliegenschaft und Umgebungsarbeiten auf seiner Liegenschaft parz. www in Gambarogno erteilt wurde. Die Liegenschaft des Beschwerdegegners befindet sich in einer historischen Kernzone (NV 3).

Das Baugesuch umfasste im Wesentlichen: * Thermische Sanierung der Innenräume. * Ersatz von Fenstern und Türen. * Abriss einiger Innenwände, Einbau einer neuen Küche, Ersatz sanitärer Einrichtungen. * Dachsanierung (Blecharbeiten, neue Ziegel). * Neuanstrich der Fassaden und Fensterläden in Originalfarben. * Beibehaltung der bestehenden Elektroheizung und des Holzofens. * Neuanlage einer PVC-Kanalisation für das Badezimmer, die über das private Nachbargrundstück parz. zzz zum öffentlichen Sammler führt. * Umgebungsarbeiten: Abriss einer Böschungsmauer und Neubau einer bis zu 1.50 m hohen Mauer, Granittisch mit Bänken und Pergola (Letztere wurde bereits in den Vorinstanzen abgelehnt).

Die Beschwerdeführenden erhoben Einsprache, die das Gemeindegericht von Gambarogno ablehnte (abgesehen von der Pergola). Der Tessiner Staatsrat hiess die Beschwerde der Nachbarn teilweise gut, bestätigte die Baubewilligung für die Gebäudesanierung und die Aussentreppe, verlangte jedoch die Rückversetzung der Kanalisation auf parz. zzz um 2 m vom Waldrand und annullierte die Bewilligung für die Böschungsmauer, den Granittisch und die Bänke. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Nachbarn gegen den Staatsratsentscheid ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

2. Zulässigkeit und Abgrenzung des Streitgegenstandes

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführenden als Miteigentümer des angrenzenden Grundstücks zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Einwand des Beschwerdegegners, die Arbeiten seien bereits ausgeführt und es fehle daher an einem praktischen und aktuellen Interesse, wurde abgewiesen. Das Bundesgericht präzisierte, dass der Abschluss der Bauarbeiten die Prüfung der Rechtmässigkeit des Projekts nicht präjudiziert.

Hinsichtlich des Streitgegenstandes schränkte das Bundesgericht ein, dass lediglich die letztinstanzliche Entscheidung Gegenstand der Beschwerde sein kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Damit sind Rügen betreffend die Aussenanlagen (Abriss und Neubau der Mauer, Granittisch und Bänke), für die der Staatsrat die Baubewilligung bereits verweigert hatte, unzulässig, da sie nicht mehr Gegenstand des aktuellen Streitfalls sind. Ebenso sind Rügen bezüglich angeblich bereits entstandener Schäden oder der Frage, ob die tatsächlich ausgeführten Arbeiten der Bewilligung entsprechen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch Rügen zum Schutz von Trockenmauern und Bäumen wurden als ungenügend begründet und somit unzulässig befunden.

3. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

Das Bundesgericht rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden, da das kantonale Verwaltungsgericht mehrere ihrer zentralen Argumente nicht oder nur unzureichend behandelt hat:

  • Ableitung von Meteorwasser: Die Beschwerdeführenden monierten das Fehlen von Informationen zur Ableitung des Meteorwassers und die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere Art. 7 Abs. 2 LPAc (kantonales Gewässerschutzgesetz), wonach die Ableitung vorzugsweise durch Versickerung erfolgen sollte. Das kantonale Verwaltungsgericht beschränkte sich auf die Feststellung, die Ableitung erfolge wie zuvor über die Dachrinnen, ohne die Modalitäten der Ableitung oder deren Konformität mit dem Gesetz zu prüfen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
  • Energiegesuch: Die Beschwerdeführenden beanstandeten die materiell fehlerhafte und unvollständige Erstellung des Energiegesuchs. Sie argumentierten, dass dieses fälschlicherweise eine Wärmepumpe statt der tatsächlich vorhandenen Elektro-Widerstandsheizungen und eines elektrischen Warmwasserbereiters ausweise, was einen höheren Gewichtungsfaktor gemäss dem kantonalen Energiegesetz (RUEn) zur Folge hätte. Das kantonale Verwaltungsgericht begnügte sich mit dem Hinweis, die Beschwerdeführenden hätten die Unrichtigkeit nicht bewiesen und verwies auf die Feststellung des Staatsrates, die Angabe einer Wärmepumpe sei ein offensichtlicher Fehler. Eine materielle Prüfung, ob der Fehler die energetische Berechnung beeinflusst und ob das Gesuch den Anforderungen des RUEn entspricht, unterblieb. Auch hier wurde das rechtliche Gehör verletzt.
  • Kanalisation auf Drittgrundstück: Die Beschwerdeführenden kritisierten die geplante Kanalisationsleitung über das Nachbargrundstück parz. zzz. Sie führten aus, dass die Liegenschaft parz. www bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei, weshalb ein neuer Anschluss nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei die Realisierung der neuen Kanalisation nicht gesichert, da keine Dienstbarkeit vorliege und der Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht zur Gewährung einer solchen verpflichtet sei, da das Grundstück bereits ausreichend erschlossen sei. Das kantonale Verwaltungsgericht bezeichnete die Kanalisation zwar als Erschliessungsanlage, ging jedoch auf die genannten Argumente der Beschwerdeführenden zur Notwendigkeit der Erschliessung (Art. 19 RPG) und zur Sicherstellung des Wegerechts nicht ein. Auch die Nichteinhaltung der Abstände zum Wald (Art. 7 NAPR) und zum Gewässer (Art. 4 Abs. 2 NAPR) wurde nicht geprüft. Dies führte ebenfalls zur Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4. Unzureichende Sachverhaltsfeststellung und Begründung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)

Ein weiterer zentraler Punkt der Beschwerde war die Rüge, das kantonale Verwaltungsgericht habe willkürlich übersehen, dass das Projekt die Realisierung von zwei Wohnungen (anstelle einer einzelnen) durch die Umwandlung der Räumlichkeiten im Untergeschoss in eine neue, bisher nicht existente Wohnung vorsehe (ausgestattet mit neuen fest installierten Elektroheizungen, Küche und Badezimmer).

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz lediglich einen "einfachen Umbau und Unterhalt" der bestehenden Liegenschaft festgestellt, aber nicht geklärt hatte, ob es sich um eine oder zwei separate Wohneinheiten handelt. Die Baubewilligung bezeichne das Gebäude als "Einfamilienhaus", die Projektpläne liessen jedoch zwei Wohnungen vermuten. Eine Abklärung der vorbestehenden Situation und allfälliger früherer Bewilligungen unterblieb. Das Bundesgericht betonte, dass die Abklärung einer allfälligen Umwandlung der Räumlichkeiten im Untergeschoss und die Erweiterung der bestehenden Wohnung relevant für die Anwendung des Bundesrechts, insbesondere des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG; Art. 11 ZWG), sind. Da Gambarogno eine Gemeinde ist, in der der Anteil der Zweitwohnungen über 20 % liegt, ist die Konformität des Vorhabens mit dem ZWG von entscheidender Bedeutung.

Aufgrund der mangelnden und unzureichenden Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG auf und wies die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zurück. Dieses muss die fehlenden Sachverhalte ergänzen und anschliessend eine Neubeurteilung der Baubewilligung im Hinblick auf das anwendbare Recht (inkl. ZWG und kantonaler/kommunaler Normen wie den NAPR) vornehmen.

5. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Fassadenanstrich)

Die Beschwerdeführenden beanstandeten die willkürliche Feststellung des kantonalen Verwaltungsgerichts, der Anstrich der Fassaden und Fensterläden sei bereits erfolgt und die Originalfarben beibehalten worden. Das Bundesgericht bestätigte diese Rüge. Die Vorinstanz hatte auf die Baugesuchsunterlagen und Fotos verwiesen, die jedoch offensichtlich die Situation vor dem Neuanstrich zeigten. Diese Feststellung stand in klarem Widerspruch zu den Akten und war daher willkürlich (Art. 9 BV).

6. Fazit und Rückweisung

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in dem Umfang gut, in dem sie zulässig war. Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2024 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Die weiteren Rügen mussten nicht mehr geprüft werden. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, wobei eine reduzierte Gerichtsgebühr aufgrund der Aufhebung aus formellen Gründen (unzureichende Begründung und Sachverhaltsfeststellung) angesetzt wurde.


Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat das Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, da gravierende Mängel in der Entscheidfindung festgestellt wurden:

  1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Das kantonale Gericht hatte es unterlassen, sich detailliert zu den Rügen bezüglich der Meteorwasserableitung, der materiellen Richtigkeit des Energiegesuchs und der Rechtmässigkeit/Sicherstellung der neuen Kanalisation auf dem Nachbargrundstück zu äussern.
  2. Unzureichende Sachverhaltsfeststellung und Begründung (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG): Als wesentlichster Mangel wurde die ungenügende Abklärung gerügt, ob das Bauvorhaben die Transformation der Liegenschaft von einer Wohneinheit in zwei separate Wohnungen beinhaltet. Diese Abklärung ist entscheidend für die Anwendung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG), welches eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz erfordert.
  3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): Das kantonale Gericht stellte willkürlich fest, dass der Fassadenanstrich bereits erfolgt sei, obwohl die Aktenlage (insbesondere die Fotos im Baugesuch) eindeutig die Situation vor dem Anstrich zeigte.

Die Rückweisung verpflichtet das kantonale Verwaltungsgericht, die fehlenden Sachverhalte zu klären und eine umfassende neue Entscheidung zu fällen, die den verletzten Verfahrensgarantien und materiellen Rechtsfragen Rechnung trägt.