Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_586/2024 vom 28. August 2025) befasst sich mit der Beschwerde von A.________ gegen die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung für vier Betonpoller auf ihrem Grundstück in Vezia, Kanton Tessin. Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen einen Entscheid des Tessiner Verwaltungsgerichts vom 9. September 2024, welches ihre Beschwerde gegen entsprechende Beschlüsse des Staatsrats und des Gemeinderats abgewiesen hatte.
1. Sachverhalt und Vorinstanzen
A.________ ist Eigentümerin einer Parzelle (Mappale xxx) in der Kernzone von Vezia, auf der ein Wohnhaus steht, das an ein Gässchen (Mappale yyy) angrenzt. Gemäss dem geltenden Zonenplan ist ihr Grundstück der traditionellen Kernzone zugewiesen. Der gleichzeitig existierende Verkehrsplan des Kantons Tessin sieht jedoch einen Geländestreifen zwischen ihrem Wohnhaus und dem Gässchen als Quartier-/Dienstleistungsstrasse vor.
Im Januar 2023 beantragte A.________ nachträglich eine Baubewilligung für vier Poller aus „bocciardato“-Beton, die auf dem als Strasse definierten Teil ihres Grundstücks aufgestellt wurden. Die Poller sollten verhindern, dass Dritte ihr Grundstück befahren oder dort parkieren. Die Nachbarin B.________ erhob Einsprache. Das Amt für Natur und Landschaft (UNP) gab eine negative Voranzeige ab. Der Gemeinderat verweigerte im Juni 2023 die Bewilligung mit der Begründung, dass Private keine Bauwerke auf öffentlich gewidmeten Strassenflächen errichten dürften. Diese Entscheidung wurde vom Staatsrat im Januar 2024 und vom Tessiner Verwaltungsgericht im September 2024 bestätigt.
2. Rechtliche Problematik und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hatte im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten primär zu prüfen, ob die kantonalen Behörden kantonales und kommunales Recht willkürlich angewendet und verfassungsmässige Rechte, insbesondere die Eigentumsgarantie und das Recht auf Gehör, verletzt haben. Es wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab.
2.1. Zum Konflikt zwischen Zonenplan und Verkehrsplan (Hauptargument)
- Rüge der Beschwerdeführerin: A.________ machte geltend, das kantonale Gericht habe den Konflikt und die Überlagerung zwischen der Kernzonenzuweisung (traditionelle Kernzone) und der Festlegung als Quartier-/Dienstleistungsstrasse im Verkehrsplan nicht korrekt gewürdigt. Es habe insbesondere nicht entschieden, welcher Zonenplanbestimmung der Vorrang gebühre, und ihr privates Interesse am Schutz ihres Eigentums vor widerrechtlichem Parkieren nicht ausreichend berücksichtigt.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation und bestätigte die umfassende und schlüssige Begründung der Vorinstanz:
- Konformität mit der Nutzungszone: Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG (Raumplanungsgesetz) und Art. 65 Abs. 2 lit. a des Tessiner Gesetzes über die Raumplanung (LST) kann eine Baubewilligung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben der Funktion der betreffenden Nutzungszone entspricht. Bauwerke müssen sich in die Zonenziele einfügen.
- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung: Obwohl das Grundstück der Beschwerdeführerin der traditionellen Kernzone zugewiesen ist, ist der streitige Geländestreifen durch den Verkehrsplan als Quartier-/Dienstleistungsstrasse mit einem öffentlich-rechtlichen Charakter belastet. Dies sei auch auf angrenzenden Grundstücken der Fall. Eine Gesamtbetrachtung der Pläne zeige, dass die fragliche Fläche dem Strassenraum zugewiesen sei.
- Inkompatibilität privater Interessen mit öffentlichem Zweck: Die Poller dienten ausschliesslich privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Eine solche private Nutzung sei jedoch mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Strasse nicht vereinbar. Der Verkehrsplan schaffe die Rechtsgrundlage für eine allfällige Enteignung der Fläche zur Realisierung eines öffentlichen Werks.
- Entzug der freien Verfügung: Durch diese planerische Bindung sei die fragliche Fläche der freien Verfügung der Eigentümerin für eigene Bauzwecke entzogen.
- Irrelevanz der fehlenden Enteignung: Der Umstand, dass die Gemeinde die Fläche noch nicht enteignet hat, ist irrelevant für die Gültigkeit des planerischen Vinculums. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Bindung ihr Interesse verloren hätte oder aufgehoben werden müsste.
- Eigentumsgarantie: Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) schützt das Eigentum nicht unbegrenzt, sondern nur im Rahmen der vom Gesetz im öffentlichen Interesse festgelegten Schranken, wozu auch die Bedingungen eines Verkehrs- oder Zonenplans gehören (vgl. BGE 146 I 70 E. 6.1).
- Willkürprüfung: Das Bundesgericht befand, dass die Schlussfolgerung der kantonalen Richter, wonach die Fläche der freien Verfügung der Eigentümerin entzogen sei und private Bauvorhaben darauf unzulässig seien, nicht willkürlich sei. Um Willkür darzulegen, genüge es nicht, eine eigene Auslegung gegenüberzustellen, sondern es müsse bewiesen werden, dass der Entscheid im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sei (vgl. BGE 151 II 20 E. 6.9.1). Dies sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
2.2. Zur Anwendung der Ästhetikklausel (Subsidiäres Argument)
- Rüge der Beschwerdeführerin: Subsidiär hatte das kantonale Gericht festgestellt, dass das Bauvorhaben auch unter Ausserachtlassung des Strassenvinculums nicht bewilligungsfähig wäre, da es gegen die kantonale Ästhetikklausel verstosse. Die Beschwerdeführerin rügte, diese Beurteilung sei ohne den beantragten Augenschein und gestützt auf ungenügende Fotografien und Internetbilder erfolgt.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Antizipierte Beweiswürdigung: Das Bundesgericht hielt fest, dass das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zwar die Beantragung von Beweismitteln umfasst, aber die Behörde eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen dürfe, wenn sie überzeugt sei, dass weitere Beweismittel den Entscheid nicht beeinflussen würden (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Angesichts der vorliegenden Pläne, Fotos, Swisstopo-Luftbilder und Google Earth-Ansichten sowie des bereits vom UNP durchgeführten Augenscheins sei die antizipierte Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht willkürlich gewesen (vgl. BGE 1C_293/2024 E. 2.2). Die Natur des Rechtsstreits sei im Wesentlichen juristisch.
- Kantonale Ästhetikklausel: Art. 104 Abs. 2 LST und Art. 100 des Reglements zum Gesetz über die Raumplanung (RLST) verlangen, dass Bauvorhaben sich geordnet und harmonisch in die Landschaft einfügen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff verleihe den Behörden einen weiten Beurteilungsspielraum, der nicht auf subjektiver Sensibilität, sondern auf objektiven Kriterien basieren müsse. Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide übt das Bundesgericht Zurückhaltung und korrigiert nur bei einem Ermessensmissbrauch.
- Ästhetische Beurteilung der Poller: Das Bundesgericht schloss sich der Einschätzung des kantonalen Gerichts und des UNP an, wonach die Poller – aufgrund ihres Zwecks, des verwendeten „bocciardato“-Betons und der vorhandenen Ringe für Ketten – sich nicht in den Kontext der traditionellen Kernzone von Vezia einfügen. Die Kernzone zeichne sich durch traditionelle Gebäude, Farben und Dächer aus. Die Poller stellten ein "klares störendes Element" dar, das "ein dem traditionellen Gefüge des Kerns entfremdeter Körper" sei. Eine Bewilligung würde zudem die Proliferation ähnlicher, unerwünschter Elemente entlang öffentlicher Wege begünstigen, was mit dem Kernzonenkontext unvereinbar sei. Die Beschwerdeführerin habe keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Ermessensausübung der kantonalen Richter dargelegt; ihre Argumente waren lediglich appellatorisch und ungenügend begründet.
2.3. Zu missbräuchlichen Parkierungen
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass allfällige Probleme mit missbräuchlichen Parkierungen durch Dritte durch Meldungen an die Gemeindepolizei zu lösen seien, welcher die entsprechenden polizeilichen Aufgaben oblagen. Sie könnten nicht durch die Errichtung von Bauwerken auf der streitigen Fläche gelöst werden. Diese Schlussfolgerung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Fazit
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Die nachträgliche Baubewilligung für die Poller wurde verweigert, da die private Nutzung der fraglichen Fläche durch die Poller mit deren öffentlich-rechtlicher Widmung als Quartier-/Dienstleistungsstrasse im Verkehrsplan unvereinbar ist.
- Diese öffentlich-rechtliche Planungsvorgabe entzieht dem Eigentümer die freie Baunutzung, ungeachtet dessen, ob eine Enteignung der Fläche bereits erfolgt ist oder nicht. Das öffentliche Interesse überwiegt das private.
- Zusätzlich verstossen die Poller gegen die kantonale Ästhetikklausel für Kernzonen, da sie sich aufgrund ihres Materials und ihrer Gestaltung nicht harmonisch in das traditionelle Ortsbild einfügen und als störendes Element wahrgenommen werden.
- Probleme bezüglich widerrechtlichen Parkierens sind auf dem Wege der Gemeindepolizei zu lösen und nicht durch eigenmächtige bauliche Massnahmen.