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Strafrecht  ·  Urteil 6B_381/2025  ·  vom 26.08.2025

Mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 6B_381/2025 vom 26. August 2025

1. Rubrum und Prozessgeschichte

Das Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit der Beschwerde von A.________ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. März 2025. Das Obergericht hatte den Beschwerdeführer der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen. Als Sanktion wurde eine bedingt ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- (Probezeit zwei Jahre) sowie eine Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 1'100.-- verhängt. Die ausgestandene Untersuchungshaft und angeordnete Ersatzmassnahmen wurden teilweise an die Geldstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung, die Geltendmachung einer Genugtuung und Entschädigung sowie die unentgeltliche Prozessführung.

2. Prozessuale Vorentscheidungen des Bundesgerichts

  • Mündliche Verhandlung (E. 2): Das Bundesgericht lehnte den Antrag auf eine mündliche Verhandlung ab, da Art. 57 BGG dies nur ausnahmsweise vorsehe und im vorliegenden Fall kein Anlass dafür bestand.
  • Anforderungen an die Beschwerdebegründung (E. 3): Es erinnerte an die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Kritik müsse an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und dürfe keine blosse Wiederholung kantonaler Standpunkte oder appellatorische Kritik darstellen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6). Bei Grundrechten, einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG), sei darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sei, d.h. in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehe oder auf einem offenkundigen Fehler beruhe (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1).
  • Beschwerdeobjekt und Instanzenzug (E. 4): Das Bundesgericht hielt fest, dass ausschliesslich das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau Gegenstand des Verfahrens sei (Art. 80 Abs. 1 BGG) und der Instanzenzug materiell erschöpft sein müsse (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.). Folglich trat es auf verschiedene neue Vorbringen des Beschwerdeführers, die erstmals vor Bundesgericht erhoben wurden (z.B. nicht behandelte Strafanzeigen, angebliches Fehlverhalten Dritter, Verletzung der Privatsphäre, Mängel der Untersuchungshaft, "schikanöse" Behandlung, Einsetzung der amtlichen Verteidigung), nicht ein, da der Instanzenzug insoweit nicht ausgeschöpft war und auch keine Gehörsverletzung der Vorinstanz geltend gemacht wurde.

3. Materielle Prüfung der Schuldprüche

Das Bundesgericht prüfte die drei Hauptsachverhalte, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führten:

3.1. Vorfall vom 14. Januar 2023 (Versuchte Nötigung und Beschimpfung) (E. 5.1)

  • Vorinstanzliche Feststellungen und Würdigung: Das Obergericht erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2023 um 05:00 Uhr mit Kerzen, Kruzifix und Taschenlampen auf dem Grundstück von B.B.________ stand, sie beschimpfte und laut drohte, die Türe aufzubrechen und sie umzubringen, falls sie die Katze F.________ nicht herausgebe. B.B.________ sei verängstigt gewesen. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die konstanten, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen von B.B.________ sowie auf von beiden Parteien erstelltes Videomaterial. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers, er habe die Drohungen und Beschimpfungen nur "zu sich selbst gesagt", qualifizierte sie aufgrund des Videomaterials als reine Schutzbehauptungen.
  • Rechtliche Subsumtion durch die Vorinstanz: Die Vorinstanz bejahte eine versuchte Nötigung, da der Beschwerdeführer ernstliche Nachteile in Form von Gewalt (Verbrechen gegen Leib und Leben) angedroht habe, was geeignet gewesen sei, B.B.________ seinen Willen aufzuzwingen. Da B.B.________ dem Willen nicht nachkam, blieb es beim Versuch. Die Rechtswidrigkeit war gegeben, da das Mittel (Gewaltandrohung) nicht zu rechtfertigen war und die Zweck-Mittel-Relation fehlte. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, in Kenntnis der Unrechtmässigkeit und des Bewusstseins, dass B.B.________ ihn hören würde.
  • Bundesgerichtliche Prüfung der Beschwerdegründe:
    • Fehlender Vorsatz ("laut gedacht"): Das Bundesgericht wies die Rüge als appellatorisch zurück, da sie lediglich eine Wiederholung der bereits vorinstanzlich vorgebrachten Einwendungen darstellte und nicht an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzte.
    • Provokation, Notwehr, Notstand: Auch die Berufung auf Verzweiflung, Provokation oder Abwehrhandlungen als Rechtfertigungsgründe wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB (oder Notwehr/Notstand) nicht erfüllt seien, insbesondere fehle es an der Unmittelbarkeit zwischen der angeblichen Provokation und den Beschimpfungen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, auf den Videos sei Lachen zu hören, war ebenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun, da unklar war, wann er dies wahrgenommen hatte.
    • Schuldfähigkeit (Gutachten Dr. D._______, polymorphe Störung, Alkoholintoxikation): Der Beschwerdeführer machte geltend, eine polymorphe Störung wirke sich strafmildernd aus. Das Bundesgericht verwies auf das Gutachten vom 25. März 2023, welches die Verdachtsdiagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung widerlegte und keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben feststellte. Auch eine pauschale Berufung auf eine Alkoholintoxikation von 2.0 Promille wurde als unbehelflich erachtet, da das Gutachten trotz dieses Wertes keine offensichtlichen körperlich-neurologischen Defizite feststellte und von einer körperlichen Toleranzentwicklung ausging (vgl. Urteil 6B_1135/2023 E. 4.4.1 für Alkoholintoxikation). Rügen gegen formelle oder inhaltliche Mängel des Gutachtens wurden nicht gehört, da sie erstmals vor Bundesgericht erhoben wurden (E. 4).

3.2. Vorfall vom 15. auf den 16. Januar 2023 (Drohung und Beschimpfung) (E. 5.2)

  • Vorinstanzliche Feststellungen und Würdigung: Das Obergericht erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 15. auf den 16. Januar 2023 (ca. 01:00 Uhr) laut telefonierend zum Haus von B.B.________ ging und drohte, ihr einen Gurt um den Hals zu legen und sie umzubringen. Später sei er zurückgekehrt und habe erneut gedroht, sie umzubringen bzw. ihren Kopf einzuschlagen. B.B.________ sei in Angst versetzt worden und habe Beschimpfungen erhalten. Die Vorinstanz stützte sich wiederum auf die schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen von B.B.________ und bewertete die teilweise geständigen, aber wenig nachvollziehbaren, wirren und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers.
  • Bundesgerichtliche Prüfung der Beschwerdegründe: Der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern schilderte stattdessen Umstände, die sich im Vorfeld ereignet haben sollen (Provokation durch Katze). Dies stellte einen Sachverhalt dar, den die Vorinstanz nicht festgestellt hatte, weshalb darauf nicht einzutreten war (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch die erneute Berufung auf Notwehr oder Notstand sowie die Bestreitung des Vorsatzes und der direkten Ansprache wurden als blosse Schilderungen der eigenen Sichtweise ohne Substanz für eine Willkürrüge abgewiesen.

3.3. Vorfall vom 27. Januar 2023 (Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) (E. 5.3)

  • Vorinstanzliche Feststellungen und Würdigung: Das Obergericht sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 trotz eines Kontaktverbots bei seinem Hauseingang stehend am Telefon laut geäussert hatte, er werde "rüber kommen", alles und alle zerstören bzw. kaputtschlagen und ihre Seelen mitnehmen. B.B.________ und C.B.________ hätten diese Aussagen gehört und Angst gehabt. Die Vorinstanz stützte sich auf die konstanten, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen von B.B.________ und C.B.________, würdigte die Aussagen des Telefonpartners E._______ und analysierte eine vom Beschwerdeführer eingereichte Videonachricht. Ein am Schluss geäusserter, leiserer Satz des Beschwerdeführers sei im Nachbarhaus nicht hörbar gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers beurteilte die Vorinstanz als wenig nachvollziehbar und widersprüchlich.
  • Rechtliche Subsumtion durch die Vorinstanz: Der Beschwerdeführer habe sowohl B.B.________ als auch C.B.________ mit der Zufügung von Gewalt gedroht, was geeignet sei, Personen in Angst und Schrecken zu versetzen. Er habe vorsätzlich gehandelt, da das laute Aussprechen von Drohungen zu einer ruhigen Tageszeit nur dahingehend verstanden werden könne, dass das Gegenüber die Äusserungen hören und in Angst versetzt werden soll. Zudem habe er das Kontaktverbot missachtet und sich somit auch des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht.
  • Bundesgerichtliche Prüfung der Beschwerdegründe: Das Bundesgericht wies die Rügen als unbegründet ab. Die Vorinstanz hatte die Tatsache berücksichtigt, dass B.B.________ an der Berufungsverhandlung keine detaillierten Angaben mehr machen konnte, dies aber mit der Zeitspanne und der Ähnlichkeit der Fälle erklärt und die tatnahen Aussagen im Kontext der übrigen Beweismittel gewürdigt. Eine willkürliche Übergehung von Zeugenaussagen oder die Infragestellung des Beweisergebnisses durch angebliche Korrekturen wurde nicht dargelegt. Die Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Videonachricht war erfolgt. Behauptungen, wonach B.B.________ und C.B.________ zusätzlich "erfunden" hätten, dass er sich aggressiv verhalten und anderthalb Stunden Drohungen ausgestossen hätte, entsprachen nicht den vorinstanzlichen Feststellungen und lagen dem Schuldspruch nicht zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wurde insgesamt nicht als schlechterdings unhaltbar erachtet. Auch die Qualifizierung der Gewaltandrohung als "bedrohlich" und geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, wurde nicht beanstandet.

3.4. Genugtuung und Entschädigung (E. 5.4)

Der Beschwerdeführer hatte seine Anträge auf Genugtuung und Entschädigung weder beziffert noch begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht trat darauf nicht ein und sah nach Abweisung der Beschwerde auch keine Grundlage für solche Ansprüche.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts (E. 6)

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, als offensichtlich unbegründet ab (Art. 109 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seiner finanziellen Lage durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung getragen wurde (Art. 65 Abs. 2 BGG).


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des A.________ gegen seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen abgewiesen. Es bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen – insbesondere zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, fehlendem Vorsatz, geltend gemachten Rechtfertigungsgründen (Provokation, Notwehr, Notstand) und strafmindernder Schuldfähigkeit – wurden entweder als ungenügend begründet (appellatorische Kritik, fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen) oder als unbegründet (Gutachten widerlegte verminderte Schuldfähigkeit) zurückgewiesen. Neue Vorbringen, die erstmals vor Bundesgericht erhoben wurden, blieben unberücksichtigt, da der Instanzenzug nicht ausgeschöpft war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.