Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 8C_173/2025 vom 9. September 2025
1. Parteien und Streitgegenstand Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde der Solida Assurances SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Tribunal cantonal du Valais vom 20. Februar 2025 zu befassen. Streitgegenstand war die Leistungsberechtigung von A.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) aus der obligatorischen Unfallversicherung (Taggelder und Heilbehandlungskosten) über den 21. Juni 2021 hinaus für die Folgen eines Unfalls vom 14. Dezember 2020.
2. Sachverhalt Der 1965 geborene Beschwerdegegner, ein Physiotherapeut, war bei der Solida Assurances SA gegen Unfall versichert. Am 14. Dezember 2020 stürzte er in einer Treppe und erlitt dabei eine Kontusion des linken Sprunggelenks, beider Knie und der rechten Schulter. Bereits vor dem Unfall bestanden an der rechten Schulter Beschwerden (seit Juni 2020 nach einer Fitness-Sitzung ohne Trauma) und degenerative Veränderungen (Tendinopathie der Rotatorenmanschette, gemäss MRT vom September 2020). Das MRT vom Januar 2021 zeigte zusätzlich Anzeichen einer moderaten Kapsulitis, die Dr. C.________ als posttraumatisch einstufte. Die klinischen Befunde zeigten im Januar 2021 eine Bewegungseinschränkung der Schulter. Die medizinische Entwicklung zeigte gemäss Dr. C.________ zunächst eine Verbesserung nach einer Infiltration, anschliessend aber eine Stagnation. Die Messwerte der Schulterbeweglichkeit (Elevation, Abduktion, Aussenrotation, Innenrotation) zeigten im Juni, September und November 2021 sowie im Juli 2022 eine teilweise Verbesserung, aber weiterhin Einschränkungen. Dr. C.________ empfahl im September 2021 weiterhin Physiotherapie und antalgische/neuromeningeale Behandlungen. Die Beschwerdeführerin stützte sich auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr. D.________, welcher der Ansicht war, der Unfall habe lediglich einen vorbestehenden degenerativen Zustand vorübergehend verschlimmert und der statu quo sine (der Zeitpunkt, ab dem keine unfallkausale Leistungspflicht mehr besteht) sei bereits am 21. Juni 2021 erreicht gewesen, da die Aussenrotation wiederhergestellt worden sei. Eine von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Expertise durch Dr. E.________ (Orthopäde) bestätigte dies: Er sah im MRT vom Januar 2021 bereits vorbestehende degenerative Veränderungen und eine rasche objektive Besserung der Kapsulitis mit Normalisierung der Aussenrotation bis zum 21. Juni 2021. Eine subjektive Beeinträchtigung sei jedoch bestehen geblieben, deren Kausalzusammenhang mit dem Unfall höchstens bis ins zweite Halbjahr 2021 reiche. Gestützt darauf stellte die Beschwerdeführerin ihre Leistungen per 21. Juni 2021 ein. Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdegegner einen Bericht von Dr. F.________ (Orthopäde) ein, der den statu quo sine auf Ende 2021 oder Frühjahr 2022 datierte. Dr. E.________ bestätigte in einem Ergänzungsgutachten seine früheren Schlüsse.
3. Rechtliche Grundlagen und Grundsätze Das Bundesgericht verwies auf die massgebenden Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und die gefestigte Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang (natürlich und adäquat, vgl. ATF 148 V 138 E. 5.1.1, 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (ATF 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3). Besonders hervorgehoben wurde der unterschiedliche Beweiswert von Arztberichten: Ein Gutachten, das im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholt wurde, kann volle Beweiskraft haben, solange keine konkreten Zweifel an seiner Stichhaltigkeit bestehen (ATF 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4). Hingegen unterliegt die Beweiswürdigung strengeren Anforderungen, wenn ein Versicherungsfall ohne ein solches Gutachten entschieden wird. Berichte von Versicherungsärzten haben nicht die gleiche Beweiskraft wie gerichtliche Gutachten oder Gutachten nach Art. 44 ATSG (ATF 135 V 465 E. 4.4). Bei auch nur geringsten Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines versicherungsärztlichen Berichts sind weitere Abklärungen erforderlich (ATF 145 V 97 E. 8.5, 139 V 225 E. 5.2).
4. Entscheid der Vorinstanz (Kantonales Gericht) Das kantonale Gericht stellte fest, dass alle Ärzte eine vorbestehende Tendinopathie sowie eine unfallbedingte Kontusion und retraktile Kapsulitis anerkannten. Die Meinungen zum Zeitpunkt des statu quo sine divergierten jedoch: 21. Juni 2021 gemäss Dr. D.________ und Dr. E.________, Ende 2021/Frühjahr 2022 gemäss Dr. F.________. Das kantonale Gericht sah die Einschätzung von Dr. F.________ als geeignet an, die Schlussfolgerungen der Ärzte der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Es kritisierte, dass die Versicherungsärzte die Wiederherstellung einer Aussenrotation von 40° als Beleg für die Normalisierung herangezogen hätten. Dr. F.________ habe jedoch überzeugend dargelegt, dass eine solche Aussenrotation (45° im September 2021) weit unter dem Normalwert liege und dass auch andere Bewegungseinschränkungen, die Teil des Kapsulitisbildes seien, für die Beurteilung der Entwicklung berücksichtigt werden müssten. Zudem sei die kontralaterale Schulter aufgrund eines früheren Traumas nicht als Vergleichsreferenz geeignet. Das kantonale Gericht hielt fest, dass aus den Berichten von Dr. C.________ eine weitere Verbesserung der Schulterbeweglichkeit nach Juni 2021 hervorging (spezifische Messwerte wurden zitiert). Obwohl Dr. C.________ im Juni 2021 eine Stagnation erwähnte, wies er gleichzeitig auf das Fortbestehen von Kapsulitissymptomen hin und empfahl die Fortsetzung der Physiotherapie. Die Vorinstanz mass dem Bericht von Dr. F.________ vom 12. November 2022 volle Beweiskraft bei und kam zum Schluss, dass die Leistungen mindestens bis Ende 2021 geschuldet seien. Da der Beschwerdegegner am 3. Dezember 2021 wieder voll arbeitsfähig war und die Physiotherapie im Januar 2022 abgeschlossen wurde, legte das kantonale Gericht den statu quo sine auf den 31. Dezember 2021 fest.
5. Rügen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Beweiswürdigung und eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung. Sie führte an: * Die Annahme, alle Ärzte hätten eine vorbestehende Tendinopathie und eine unfallbedingte Kapsulitis anerkannt, sei unzutreffend. * Es sei widersprüchlich, eine Aussenrotation von 40° als "weit unter dem Normalwert" zu bezeichnen, aber den statu quo sine auf einen Zeitpunkt zu legen, an dem diese noch bestand (Juli 2022). * Die volle Beweiskraft des Gutachtens von Dr. F.________ sei zu Unrecht anerkannt worden, da dieser vorbestehende Schulterschmerzen (Juli 2020) und psychologischen Stress im Jahr 2020 nicht berücksichtigt habe und sein Bericht ohne klinische Untersuchung und ohne Einsicht in die medizinischen Bildgebungen erstellt worden sei (reines Aktengutachten). * Es sei unverständlich, warum das Gutachten von Dr. E.________, welches die erforderlichen Kriterien erfülle, ohne Begründung verworfen worden sei. * Das kantonale Gericht habe de facto eine posttraumatische Ursache der Kapsulitis angenommen, ohne prädisponierende Faktoren zu prüfen, obwohl der Unfall als "benign" (harmlos) eingestuft werden könnte. * Die Verbesserung der Schultermobilität nach dem 21. Juni 2021 allein könne die Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht verlängern.
6. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht stellte fest, dass die Meinungen der Experten Dr. E.________ und Dr. F.________ bezüglich der Entwicklung der retraktilen Kapsulitis divergierten. Dr. E.________ stützte sich massgeblich auf die Aussenrotation als entscheidenden Referenzwert, dessen Wiederherstellung für ihn die Normalisierung belegte. Dr. F.________ hingegen argumentierte, die Aussenrotation könne nicht als alleinige und ausschliessliche Referenz für die Heilung einer Kapsulitis herangezogen werden und der direkte Vergleich mit der kontralateralen Schulter sei wegen deren Vorerkrankung unzulässig. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das kantonale Gericht ohne weitere Sachverhaltsabklärungen nicht selbst über die Interpretation des Wertes der Aussenrotation entscheiden durfte. Es konnte sich nicht ohne Weiteres auf die Einschätzung von Dr. F.________ verlassen, da dessen Bericht vom Beschwerdegegner in Auftrag gegeben worden war und ohne klinische Untersuchung sowie ohne Einsichtnahme in die medizinischen Bildgebungen erstellt wurde. Gleichwohl hätten die von Dr. F.________ vorgebrachten Argumente die Expertise von Dr. E.________ in Zweifel gezogen, wobei Letztere zudem nicht im Rahmen eines Art. 44 ATSG-Verfahrens erstellt wurde und somit ohnehin eine geringere Beweiskraft besass. Kernpunkt des Bundesgerichts: Angesichts der widersprüchlichen medizinischen Meinungen, die ohne spezialmedizinisches Fachwissen nicht aufgelöst werden können, war es der Vorinstanz nicht möglich, sich über den Fortbestand des statu quo sine zu äussern. Das kantonale Gericht hätte vielmehr weitere Untersuchungen, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, durchführen müssen, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu klären, ob die Beschwerden an der rechten Schulter, die über den 21. Juni 2021 hinaus andauerten, in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Dezember 2020 standen.
7. Urteil des Bundesgerichts Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hob den angefochtenen Entscheid des Tribunal cantonal du Valais vom 20. Februar 2025 auf und wies die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen (namentlich zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens) und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, wobei keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass widersprüchliche medizinische Meinungen zum Fortbestand des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und persistierenden Beschwerden im Unfallversicherungsrecht nicht ohne weitere spezialärztliche Abklärungen gelöst werden dürfen. Insbesondere hat es gerügt, dass das kantonale Gericht einem Parteigutachten, welches ohne klinische Untersuchung und Bildgebung erstellt wurde, volle Beweiskraft beigemessen und sich darauf gestützt hat, um die Schlussfolgerungen eines versicherungsärztlichen Gutachtens (das ohnehin eine geringere Beweiskraft hat) in Zweifel zu ziehen. Da die Meinungen der Ärzte über die Interpretation klinischer Befunde (speziell die Bedeutung der Aussenrotation der Schulter) auseinandergingen, hätte die Vorinstanz zur Klärung des statu quo sine ein gerichtliches Gutachten einholen müssen. Die Sache wurde daher an die kantonale Instanz zur Ergänzung der Instruktion und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.