Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_460/2024 vom 8. September 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_460/2024 vom 8. September 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft einen Fall im Bereich der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung (KVG). Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht bei einem in der Schweiz zugelassenen Krankenversicherer nach Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV). Ihre Anfrage wurde vom Service genevois de l'assurance-maladie (SAM) und anschliessend vom Kantonsgericht Genf abgelehnt. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Befreiung vorliegen und ob die Beschwerdeführerin sich auf den Vertrauensschutz berufen kann.
2. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin, war seit ihrer Geburt im Dezember 1981 in Genf wohnhaft. Bis zu ihrem 30. Geburtstag am 31. Dezember 2011 war sie teilweise (80%) über die Personalversicherung der internationalen Organisationen ihrer Eltern und teilweise (20%) über die B.________ AG krankenversichert. Ab dem 1. Januar 2012 war sie ausschliesslich bei der B.________ AG versichert. Nach Unfällen in den Jahren 2017/2018 litt sie unter Wirbelsäulen- und Hüftschmerzen, für die sie langfristige osteopathische und physiotherapeutische Behandlungen benötigte.
Im September 2021 wurde sie auf ihre obligatorische Versicherungspflicht in der Schweiz hingewiesen und beantragte daraufhin die Befreiung. Im April 2023 wurde sie vom SAM amtszwangsmässig einer Schweizer Krankenkasse (C.________ SA) angeschlossen, wobei diese Affiliation bis zur Entscheidung über ihren Befreiungsantrag ausgesetzt wurde. Das SAM lehnte ihren Antrag im Mai 2023 (und auf Einsprache im Oktober 2023) ab, mit der Begründung, sie könne sich weder auf Art. 2 Abs. 8 KVV berufen, noch verfüge sie über eine umfassendere Versicherungsdeckung als jene einer schweizerischen Krankenversicherung. Das Kantonsgericht Genf bestätigte diese Ablehnung im Juni 2024.
3. Rechtliche Grundlagen und kantonale Argumentation
Das Bundesgericht verweist auf die massgebenden Normen: * Art. 3 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 1 KVV: Grundsatz der obligatorischen Krankenversicherung. * Art. 6 KVG sowie kantonale Ausführungsgesetze (LaLAMal, RaLAMal): Kontrolle der Versicherungspflicht und amtszwangsmässige Affiliation. * Art. 3 Abs. 2 KVG: Allgemeine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. * Art. 6 Abs. 1 und 4 KVV: Ausnahmen für Personen mit völkerrechtlichen Privilegien (hier relevant für die frühere Befreiung der Beschwerdeführerin als Kind internationaler Beamter). * Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV: Die zentrale Bestimmung für den Befreiungsantrag. Sie sieht vor, dass auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht befreit werden können, deren Beitritt zur schweizerischen Versicherung zu einer deutlichen Verschlechterung des Versicherungsschutzes oder der Kostenübernahme führen würde und die aufgrund ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes keine gleichwertige Zusatzversicherung abschliessen könnten oder nur zu schwer annehmbaren Bedingungen.
Das Kantonsgericht prüfte die "deutliche Verschlechterung" gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV. Es liess offen, ob diese Bestimmung nur für Personen aus dem Ausland gilt oder ob die Beschwerdeführerin als Inländerin gleichgestellt werden könnte. Es konzentrierte sich auf die Frage, ob die Deckung der B.________ AG umfassender als die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sei, nicht nur gleichwertig. Dabei stellte es Mängel in der B.________ AG-Versicherung fest, namentlich eine eingeschränkte Kostenübernahme für Entzugsbehandlungen und den Ausschluss von Leistungen bei Kriegsereignissen oder vorsätzlich verursachten Krankheiten/Unfällen. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine umfassendere Deckung aufweisen könne.
4. Argumentation der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 2 Abs. 8 KVV. Sie argumentierte, ihre Versicherung bei B.________ AG sei umfassender als die OKP und eine Affiliation in der Schweiz würde aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Unfallfolgen, langjährige Behandlungen) zu einer deutlichen Verschlechterung führen, da Zusatzversicherungen nur zu schwer annehmbaren Bedingungen oder unter Vorbehalten abschliessbar wären. Sie hielt die kantonale Auslegung des Begriffs "umfassender" für zu streng und argumentierte, dass Defizite in sekundären Bereichen durch umfassendere Leistungen in anderen Bereichen (z.B. Spital- oder Zahnbehandlungen) kompensiert werden könnten. Sie verwies auch auf die frühere Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Versicherung als Tochter internationaler Beamter (Art. 6 Abs. 4 KVV).
Des Weiteren berief sie sich auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Sie warf dem SAM vor, seine Informationspflicht (Art. 27 ATSG, Art. 5 RaLAMal) verletzt zu haben, da es sie nicht über ihre Versicherungspflicht aufgeklärt und diese über fast 13 Jahre nicht kontrolliert habe. Sie sei gutgläubig von einer ausreichenden Deckung ausgegangen.
5. Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, jedoch mit einer teilweise anderen Begründung als die Vorinstanz:
5.1. Zur Frage der "deutlichen Verschlechterung" (Art. 2 Abs. 8 KVV): Das Bundesgericht deutet an, dass die Auslegung des Kantonsgerichts bezüglich des Umfangs der Versicherungsdeckung möglicherweise zu restriktiv war. Es kritisiert, dass das Kantonsgericht sich auf marginale Risiken (Kriegsereignisse, vorsätzliche Schäden) konzentrierte und nicht prüfte, ob eine bessere Deckung in anderen Bereichen (z.B. Spital- oder Zahnbehandlungen) die festgestellten Lücken kompensieren könnte.
5.2. Entscheidender Punkt: Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 8 KVV: Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass es nicht notwendig ist, diese Frage zu vertiefen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da Art. 2 Abs. 8 KVV im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist. * Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Geburt in der Schweiz wohnhaft. * Die Versicherungspflicht entstand am 1. Januar 2012, als ihre frühere Befreiung (als Tochter internationaler Beamter) endete und sie eine neue, zu 100% private Versicherung bei B.________ AG abschloss. * Art. 2 Abs. 8 KVV ist nach der Rechtsprechung primär für Personen konzipiert, die aus dem Ausland in die Schweiz ziehen oder deren Status sich ändert, während sie über eine gleichwertige ausländische Versicherung verfügen, die durch den Eintritt in das Schweizer System verschlechtert würde. Da die Beschwerdeführerin jedoch zum Zeitpunkt des Entstehens der Versicherungspflicht bereits ununterbrochen in der Schweiz domiziliert war und eine bestehende Befreiung aus einem anderen Grund endete, kann sie sich nicht auf diese Bestimmung berufen. Ihr Fall gleicht nicht dem einer Person, die aus dem Ausland kommt und deren Auslandversicherung beibehalten werden soll.
5.3. Zum Vertrauensschutz (Art. 9 BV): Das Bundesgericht verneint auch die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes: * Die Informationspflicht des SAM (Art. 5 RaLAMal) ist an Meldungen des kantonalen Migrationsamtes über Zu- und Wegzüge, Geburten etc. gekoppelt. * Da die Beschwerdeführerin eine Schweizer Staatsbürgerin war und immer in Genf wohnhaft war, hatte das Migrationsamt keine Veranlassung, dem SAM eine Statusänderung hinsichtlich der Krankenversicherung zu melden. * Das SAM konnte auch nicht wissen, dass die frühere Befreiung der Beschwerdeführerin (gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 4 KVV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. c OLEH/Art. 2 Abs. 2 lit. c LEH) abgelaufen war. Solche Befreiungen für Kinder internationaler Beamter müssen unter bestimmten Umständen (z.B. finanzielle Abhängigkeit) nicht zeitlich befristet sein. Ohne Information der Beschwerdeführerin konnte das SAM deren Status daher nicht korrekt einschätzen. * Daher hat das SAM seine Informationspflicht nicht verletzt. Art. 27 Abs. 1 ATSG (allgemeine Informationspflicht) erweitert die spezifische Pflicht des Art. 5 RaLAMal im vorliegenden Kontext nicht.
6. Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die zentrale Begründung liegt darin, dass die als Grundlage für das Befreiungsgesuch angerufene Bestimmung von Art. 2 Abs. 8 KVV im Fall der Beschwerdeführerin – die seit Geburt in der Schweiz wohnhaft war und deren frühere Befreiung aus einem anderen Grund endete, was zur Entstehung der ordentlichen Versicherungspflicht führte – nicht anwendbar ist. Zudem konnte sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen, da die zuständigen Behörden ihre Informationspflicht unter den gegebenen Umständen nicht verletzt haben.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Nichtanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 8 KVV: Das Bundesgericht verneint die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 8 KVV, der eine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht bei "deutlicher Verschlechterung" der Deckung vorsieht. Diese Bestimmung ist primär für Personen konzipiert, die neu in die Schweiz ziehen oder deren Status sich ändert, während sie eine gleichwertige ausländische Versicherung besitzen. Die Beschwerdeführerin war jedoch seit ihrer Geburt in der Schweiz wohnhaft, und die Versicherungspflicht entstand durch das Auslaufen einer früheren Befreiung (als Kind internationaler Beamter), nicht durch einen Zuzug oder Statuswechsel im Sinne der Bestimmung.
- Kein Vertrauensschutz: Das Bundesgericht verneint auch eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes durch die Behörden. Das kantonale Migrationsamt hatte keinen Grund, eine Statusänderung der Beschwerdeführerin (Schweizerin, immer in Genf wohnhaft) zu melden, und das SAM konnte das Auslaufen ihrer früheren Befreiung nicht wissen, da solche Befreiungen unter Umständen unbefristet sein können.
- Abweisung der Beschwerde: Aufgrund der Nichtanwendbarkeit der geltend gemachten Befreiungsbestimmung und der nicht verletzten Informationspflicht der Behörden wurde die Beschwerde abgewiesen.