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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_67/2025  ·  vom 04.08.2025

récusation (magistrat),

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_67/2025 vom 4. August 2025 behandelt einen Rekurs in einer Sache betreffend die Befangenheit einer Gerichtsperson (Récusation, magistrat). Die Beschwerdeführerinnen, A.________ und B.________ SA (Mieterinnen), beantragten die Ausstandsverfügung gegen Richterin C.________ des Genfer Zivilgerichts.

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

A. Ausgangslage und strittige Anhörung: Die Richterin C.________ war für drei Mietstreitigkeiten zuständig, in denen die Beschwerdeführerinnen als Mieterinnen und die Gemeinde U.________ als Vermieterin involviert waren. Eine dieser Verfahren (C/1.../2022) betraf die Validierung einer Mietzinskonsignation, die Ausführung von Arbeiten, Mietzinsreduktion und eine Forderung von rund 3 Millionen Franken.

Für den 16. Januar 2024 war eine Hauptverhandlung in der Sache C/1.../2022 angesetzt. Die Anwältin der Mieterinnen verpasste diese Verhandlung, da sie die Vorladung nicht in der Kanzleiorganisation erfasst hatte und zudem krankheitsbedingt abwesend war. Zum Zeitpunkt der Sitzung um 10:15 Uhr waren weder die Mieterinnen noch ihre Anwältin anwesend. Die Richterin C.________ versuchte erfolglos, die Anwältin telefonisch zu erreichen.

Die Vertreter der Vermieterin und ihre Anwälte waren indes bereits um 10:05 Uhr im Gerichtsgebäude anwesend und hatten sich beim Gerichtsvollzieher gemeldet. Als sie um 10:20 Uhr feststellten, dass die Mieterinnen und ihre Anwältin nicht erschienen waren, beschlossen sie, dem Gericht nicht offiziell beizuwohnen und das Gebäude vor Beginn der Sitzung zu verlassen, d.h., sie liessen sich ebenfalls säumig erklären. Um 10:25 Uhr informierte der Anwalt der Vermieterin den Gerichtsvollzieher mündlich über ihr Verlassen, ohne den Gerichtssaal zu betreten. Um 10:30 Uhr, als die Richterin C.________ die Sache aufrief, stellte sie fest, dass keine der Parteien erschienen war. Dies wurde im Protokoll vermerkt, und die Sache wurde gemäss Art. 234 Abs. 2 ZPO von der Geschäftsliste gestrichen. Das Protokoll und eine entsprechende Mitteilung wurden den Parteien zugestellt.

B. Reaktion der Mieterinnen und Befangenheitsgesuch: Am 17. Januar 2024 beantragten die Mieterinnen die Wiederherstellung der Anhörung, indem sie die Versäumnis ihrer Anwältin und deren Krankheit geltend machten. Am 19. Januar 2024 fragten sie das Gericht nach Details zum Ablauf der Sitzung vom 16. Januar 2024, da sie den Verdacht hegten, die Vermieterin sei anwesend gewesen, was das Protokoll in ihren Augen falsch darstellte. Das Gericht antwortete nicht.

Am 11. März 2024 wies das Gericht den Antrag auf Wiederherstellung der Anhörung ab. Im Sachverhalt dieses Entscheids hielt es jedoch fest, dass die beklagte Partei (Vermieterin) "bewusst entschieden hatte, nicht an der Anhörung zu erscheinen, wovon sie das Gericht mündlich vor Beginn der Sitzung und ohne den Gerichtssaal zu betreten informiert hatte". Gleichwohl wurde festgestellt, dass um 10:30 Uhr keine Partei anwesend war.

Parallel dazu reichten die Mieterinnen am 19. Februar 2024 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch gegen die Gerichtsschreiberin ein, da das Protokoll die Anwesenheit der Vermieterin fälschlicherweise verschwiegen habe. Daraufhin schickten die Anwälte der Vermieterin am 6. März 2024 der Gerichtsschreiberin eine detaillierte Beschreibung der Ereignisse vom 16. Januar 2024, welche ihre Anwesenheit vor Ort und die Entscheidung, das Gerichtsgebäude vor der offiziellen Eröffnung zu verlassen, bestätigte.

Am 15. März 2024 beantragten die Mieterinnen die Ausstandsverfügung gegen Richterin C.________. Sie rügten Voreingenommenheit, mangelnde Kooperation des Gerichts bei der Aufklärung des Sachverhalts, eine angebliche "connivence" (Absprache) zwischen Gericht und Vermieterin zur Falschdarstellung der Anwesenheit, um die Streichung der Sache herbeizuführen, sowie eine abfällige Haltung gegenüber der Erkrankung ihrer Anwältin. Sie machten geltend, die Wahrheit über die Anwesenheit der Vermieterin erst durch das Schreiben vom 6. März 2024 und den Entscheid vom 11. März 2024 erfahren zu haben.

C. Entscheide der Vorinstanzen: Richterin C.________ beantragte die Abweisung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig wegen Verspätung und bestritt die Absprache. Die Delegation des Zivilgerichts erklärte das Gesuch am 24. Juli 2024 für unzulässig.

Das Appellationsgericht des Kantons Genf (Chambre civile de la Cour de justice) bestätigte diesen Entscheid am 10. Dezember 2024. Es begründete die Unzulässigkeit aus zwei unabhängigen Gründen: 1. Die Richterin C.________ hatte im Zeitpunkt des Befangenheitsgesuchs ihre Zuständigkeit bereits "gesäubert" (purged her seizure). Die Befangenheitsgründe hätten im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Streichung der Sache von der Liste oder gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der Anhörung geltend gemacht werden müssen. Andernfalls wäre ein Revisionsgesuch erforderlich gewesen, nicht aber ein Befangenheitsgesuch. 2. Die Mieterinnen kannten alle relevanten Elemente für ein Befangenheitsgesuch spätestens am 19. Februar 2024 (als sie den Rekurs gegen die Streichung einlegten). Die Einreichung des Befangenheitsgesuchs am 15. März 2024, also fast einen Monat später, war verspätet.

II. Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts

A. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht trat auf den Rekurs ein, da er fristgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführerinnen vor der Vorinstanz unterlegen waren, es sich um eine Zivilsache handelte und der Streitwert den massgeblichen Schwellenwert überstieg. Die angefochtene Entscheidung über die Befangenheit einer Gerichtsperson ist ein Zwischenentscheid, der sofort mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG).

B. Prüfungsbefugnis und Sachverhaltsbasis: Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch muss der Beschwerdeführer die Gründe der angefochtenen Entscheidung diskutieren und präzise darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verkannt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen ist eine qualifizierte Begründung gemäss Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) erforderlich. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser wurde offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Recht ermittelt (Art. 105 BGG).

C. Prüfung der Begründung der Vorinstanz zur Verspätung (Art. 49 Abs. 1 ZPO): Die Vorinstanz hatte die Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs auf zwei alternative und voneinander unabhängige Begründungen gestützt. Das Bundesgericht prüfte die zweite Begründung zur Verspätung des Gesuchs.

  1. Rechtlicher Rahmen Art. 49 Abs. 1 ZPO: Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO muss ein Befangenheitsgesuch "sofort" gestellt werden, nachdem die Partei Kenntnis vom Befangenheitsgrund erlangt hat. Das Bundesgericht hat in früheren Entscheiden die Auslegung von "sofort" konkretisiert. Während es anfangs offenliess, ob "sofort" mehr als zehn Tage bedeuten könnte, hielt es in einer jüngeren Rechtsprechung fest, dass Befangenheitsgründe innert zehn Tagen nach ihrer Feststellung geltend gemacht werden sollten (Urteil 5A_843/2019). Eine Frist von 40 Tagen wurde als offensichtlich unvereinbar mit Art. 49 Abs. 1 ZPO erachtet. Im Strafrecht (Art. 58 Abs. 1 StPO) wird die Anforderung erfüllt, wenn das Gesuch innerhalb von sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis des Grundes eingereicht wird, nicht jedoch nach zwei bis drei Wochen, zwanzig Tagen oder mehreren Monaten. Die Umstände des Einzelfalls und der Verfahrensstand sind zu berücksichtigen, wobei der Verlust des Rechts zur Beantragung des Ausstands mit Zurückhaltung zu prüfen ist.

  2. Anwendung im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die entscheidenden Elemente zur Formulierung ihres Gesuchs erst am 7. März 2024, nach Kenntnisnahme des Schreibens der Vermieterin vom 6. März 2024, erhalten zu haben. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Schreiben vom 6. März 2024 keine neuen, die Befangenheit begründenden Elemente enthielt. Die Beschwerdeführerinnen wussten bereits am 17. Januar 2024, dass die Vermieterin nicht an der Anhörung erschienen war; das Schreiben bestätigte dies lediglich. Die angebliche "mündliche Absprache" vor dem Gerichtssaal, auf die sich die Beschwerdeführerinnen bezogen, bestand lediglich darin, dass die Vermieter-Anwälte das Gericht über ihr Verlassen informierten, was keinen Befangenheitsgrund darstellt.

    Folglich hatten die Beschwerdeführerinnen am 7. März 2024 keine wesentlich neuen Elemente für ein Befangenheitsgesuch im Vergleich zum 17. Januar 2024. Das Zuwarten von fast zwei Monaten bis zur Einreichung des Gesuchs am 15. März 2024 ist daher mit der Anforderung von Art. 49 Abs. 1 ZPO, ein Gesuch "sofort" zu stellen, unvereinbar. Das Bundesgericht bestätigte somit die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Befangenheitsgesuch verspätet und daher unzulässig war.

    Da diese Begründung des kantonalen Gerichts zur Verspätung des Gesuchs nicht zu beanstanden war, erübrigte sich die Prüfung der ersten, alternativen Begründung, wonach die Richterin ihre Sache bereits "gesäubert" hatte.

III. Kostenfolge

Der Rekurs wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, die zudem die Gemeinde U.________ mit einer Parteientschädigung von 2'500 Franken zu entschädigen haben. Eine Busse wegen leichtfertiger Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG) wurde nicht verhängt, da diese Bestimmung restriktiv angewendet wird.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall ein Befangenheitsgesuch gegen eine Richterin des Genfer Zivilgerichts abgewiesen. Der Kern des Urteils ist die strikte Auslegung der Frist "sofort" gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO für die Geltendmachung von Befangenheitsgründen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen bereits am 17. Januar 2024 Kenntnis von den Tatsachen hatten, die sie später als Befangenheitsgrund anführten (nämlich die spezielle Situation der Anwesenheit/Nicht-Anwesenheit der Gegenpartei bei einer Gerichtsverhandlung). Das Schreiben vom 6. März 2024 enthielt keine neuen, befangenheitsrelevanten Informationen. Folglich war das erst am 15. März 2024 eingereichte Befangenheitsgesuch, d.h. fast zwei Monate später, als verspätet und damit als unzulässig zu betrachten. Die Rechtspflege verlangt eine umgehende Reaktion auf angebliche Befangenheitsgründe, was hier nicht gegeben war.