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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_168/2025  ·  vom 04.08.2025

arbitrage internationale en matière de sport,

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:


Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_168/2025 vom 4. August 2025)

I. Parteien, Instanzenzug und Streitgegenstand

Der vorliegende Entscheid betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen des Schwimmers A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen einen Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 21. Juni 2024. Die Beschwerde richtet sich gegen die United States Anti-Doping Agency (USADA, nachfolgend: intimierte Partei), welche das Verfahren vor dem TAS initiiert hatte. Streitgegenstand ist die Aufhebung des TAS-Schiedsentscheids, welcher den Beschwerdeführer wegen Dopings mit einer Sperre von vier Jahren belegte und seine Ergebnisse annullierte.

II. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheidungen

  1. Hintergrund zum Blutdoping und Athleten Biologischer Pass (ABP):

    • Blutdoping ist eine verbotene Methode zur Leistungssteigerung durch Erhöhung der Sauerstofftransportkapazität des Blutes. Dies geschieht entweder durch die Verabreichung erythropoese-stimulierender Mittel (z.B. EPO) oder durch Bluttransfusionen (autolog oder homolog).
    • Der Athleten Biologischer Pass (ABP) ist eine indirekte Dopingnachweismethode. Ein elektronisches System sammelt und überwacht Testergebnisse und andere Daten eines Athleten. Ein spezielles hämatologisches Modul erfasst Marker wie den Hämoglobinwert (Anteil des Sauerstofftransportproteins in den roten Blutkörperchen) und den Retikulozyten-Prozentsatz (Anteil unreifer roter Blutkörperchen, Indikator der Produktion im Knochenmark). Eine Kombination von hohem Hämoglobin und ungewöhnlichen Retikulozyten ist typisch für Blutdoping.
    • ABP-Verfahren: Bei auffälligen Werten wird das anonymisierte Profil eines Athleten an einen unabhängigen Experten gesendet. Folgt dessen Schlussfolgerung, dass "wahrscheinlich Doping" vorliegt, prüfen zwei weitere Experten das Profil. Bei einstimmiger Bestätigung wird ein "anormales ABP-Ergebnis" gemeldet, der Athlet informiert und um Erklärungen gebeten. Bleiben die Experten bei ihrer Einschätzung, wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
  2. Konkreter Fall A.________:

    • Im Juni 2023 stellten drei Experten anlässlich der Untersuchung des ABP des Schwimmers A.________ Anomalien in zwei Blutproben vom 20. Juli und 27. September 2022 fest, die wahrscheinlich auf Blutmanipulation zurückzuführen waren. Die Erklärungen des Athleten wurden von den Experten in zwei Folgeberichten im August und Oktober 2023 zurückgewiesen.
    • Am 18. August 2023 beschuldigte die USADA den Athleten offiziell des Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und suspendierte ihn provisorisch.
    • Ein Einzelschiedsrichter ("New Era Arbitration") entschied am 27. November 2023 zugunsten des Athleten und befand, dass die USADA den Dopingvorwurf nicht mit der erforderlichen komfortablen Sicherheit nachweisen konnte.
  3. TAS-Verfahren:

    • Die USADA focht den Entscheid des Einzelschiedsrichters am 9. Januar 2024 beim TAS an.
    • Nach mündlicher Verhandlung erliess das aus drei Schiedsrichtern bestehende TAS-Panel am 21. Juni 2024 seinen Endentscheid. Die Begründung wurde am 26. Februar 2025 mitgeteilt.
    • Das TAS hiess die Berufung der USADA teilweise gut, hob den Entscheid des Einzelschiedsrichters auf, stellte einen Dopingverstoss des Schwimmers fest, verhängte eine Sperre von vier Jahren (unter Anrechnung der provisorischen Suspendierung) und annullierte alle zwischen dem 20. Juli und 31. Dezember 2022 erzielten Ergebnisse.

III. Bundesgerichtliches Verfahren und Rügegründe

Der Schwimmer A.________ reichte am 2. April 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen ein, um den TAS-Schiedsentscheid aufzuheben. Er stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

  1. Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 176 ff. IPRG):

    • Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen internationale Schiedsentscheide unter den Voraussetzungen der Art. 190–192 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zulässig ist (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). Da der Sitz des TAS in Lausanne ist und keine Partei zum relevanten Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hatte, sind die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG anwendbar (Art. 176 Abs. 1 IPRG).
    • Sämtliche formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Beschwerdegegenstand, Legitimation, Frist) waren erfüllt. Das Bundesgericht behält sich jedoch die Prüfung der materiellen Begründung des einzigen Rügegrundes vor.
  2. Umfang der bundesgerichtlichen Überprüfung:

    • Das Bundesgericht prüft im Bereich des internationalen Schiedsrechts nur die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügegründe. Die Beschwerde muss gemäss Art. 77 Abs. 3 BGG präzise begründet werden (Rügeprinzip), appellatorische Kritik ist unzulässig.
    • Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diese von Amtes wegen nicht berichtigen oder ergänzen, selbst wenn sie offensichtlich unrichtig sind, es sei denn, ein Rügegrund gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG würde direkt die Sachverhaltsfeststellung betreffen. Es handelt sich nicht um eine umfassende Appellationsinstanz.
  3. Einziger Rügegrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)

    • Grundsatz der Rüge: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Dieses Recht, garantiert durch Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, verpflichtet das Schiedsgericht, die relevanten Probleme zu prüfen und zu behandeln. Eine Verletzung liegt vor, wenn das Gericht aus Versehen oder Missverständnis wichtige Vorbringen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei, die für den Entscheid relevant sind, nicht berücksichtigt.
    • Anforderungen an die Rüge: Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass das Schiedsgericht bestimmte Sach-, Beweis- oder Rechtsvorbringen, die er ordnungsgemäss vorgebracht hatte, nicht geprüft hat, und dass diese Vorbringen geeignet waren, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Kausalität). Wenn ein Schiedsentscheid wichtige Elemente vollständig übergeht, obliegt es dem Schiedsgericht oder der Gegenpartei, dies zu rechtfertigen, indem sie die Irrelevanz oder die implizite Widerlegung der übergangenen Elemente darlegen. Schiedsrichter sind jedoch nicht verpflichtet, alle Argumente detailliert zu diskutieren, insbesondere wenn sie objektiv bedeutungslos sind. Das rechtliche Gehör darf nicht dazu dienen, eine Überprüfung der materiellen Rechtsanwendung herbeizuführen.
    • Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Schiedsverfahren argumentiert, dass die in seinem biologischen Pass festgestellten Anomalien auf eine starke Reduktion seines Trainingspensums ("De-Training") zurückzuführen seien, insbesondere infolge einer COVID-19-Erkrankung. Diese längere Inaktivitätsperiode zwischen Mitte Mai und Mitte Juli 2022 habe signifikante hämatologische Schwankungen, insbesondere in Bezug auf seine Retikulozytenwerte, verursachen können. Er habe wissenschaftliche Publikationen vorgelegt und die Experten beider Parteien seien zu den Auswirkungen von "De-Training" auf das hämatologische Profil gehört worden. Das TAS-Panel habe dieses Argument jedoch nicht geprüft und auch nicht implizit verworfen, obwohl es das Ergebnis des Streits hätte beeinflussen können.
    • Erwiderung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rüge als unbegründet zurück:
      • Die Argumentation des Beschwerdeführers ziele unter dem Deckmantel einer Gehörsverletzung in Wahrheit auf eine materielle Überprüfung der Beweiswürdigung ab, was im Rahmen der Schiedsbeschwerde unzulässig ist. Die detaillierten Erwägungen der Schiedsrichter zur Annahme einer Blutmanipulation gehören zur Beweiswürdigung und entziehen sich der Prüfung durch das Bundesgericht.
      • Das Bundesgericht stellte fest, dass das TAS-Panel das Argument des "De-Training" sehr wohl berücksichtigt und, wenn auch implizit, verworfen hat.
        • Das TAS hatte zur Kenntnis genommen, dass der Athlet sich bereits im Juni 2023 auf diesen Umstand berufen hatte, als die Experten erstmals auf eine wahrscheinliche Blutmanipulation schlossen (TAS-Urteil, N. 20).
        • Es hatte auch festgestellt, dass der Einzelschiedsrichter, der zugunsten des Athleten entschieden hatte, das "De-Training"-Szenario als plausibel erachtet hatte (TAS-Urteil, N. 27).
        • Das TAS-Panel hat in seinem angefochtenen Entscheid berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Trainingsbelastung nach seiner Erkrankung drastisch reduziert hatte. Es sah diesen Umstand jedoch nicht als Erklärung für die festgestellten Anomalien an. Stattdessen interpretierte es ihn als einen Faktor, der die Hypothese untermauerte, dass der Athlet durch den Einsatz eines erythropoese-stimulierenden Mittels (ASE) seinen Leistungsstand nach der "De-Training"-Phase schneller wieder erreichen wollte (TAS-Urteil, N. 135-136).
        • Das TAS kam zum Schluss, dass die Erklärungen der USADA, gestützt auf die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und alle Umstände des Falles, ein plausibles Dopingszenario darstellten.
      • Damit hat das TAS die Argumentation des "De-Training" als Erklärung für die ABP-Anomalien zumindest implizit verworfen. Das Bundesgericht betonte, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Erklärungen zu jedem einzelnen Aspekt der schiedsgerichtlichen Argumentation verlangen kann.

IV. Kosten und unentgeltliche Rechtspflege

Da die Beschwerde nach Auffassung des Bundesgerichts von vornherein aussichtslos war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 5'000 CHF zu tragen. Da die intimierte Partei nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Schwimmers gegen einen TAS-Schiedsentscheid ab, der ihn wegen Blutdopings für vier Jahre gesperrt hatte. Der Schwimmer rügte eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, da das TAS sein Argument der Anomalien infolge "De-Training" (Trainingsreduktion nach Krankheit) nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht verwarf die Rüge. Es stellte fest, dass das TAS dieses Argument sehr wohl in seine Überlegungen einbezogen und, wenn auch implizit, verworfen hatte. Das TAS interpretierte die Trainingsreduktion nicht als Ursache der Blutbildanomalien, sondern als mögliches Motiv für den Athleten, Dopingmittel (EPO/ASE) einzusetzen, um schneller wieder in Form zu kommen. Eine materielle Überprüfung der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ist im Rahmen der Schiedsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerde war demnach unbegründet.