Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_182/2025 vom 12. August 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 9C_182/2025 vom 12. August 2025) befasst sich mit der Frage der Nichtigkeit von definitiven Einschätzungsentscheiden (Steuerveranlagungen) im Bereich der direkten Bundessteuer (DBSt) sowie der kantonalen und kommunalen Steuern (K+G-Steuern) für die Steuerperioden 2020 und 2021. Die Beschwerdeführer, Eheleute A.A.________ und B.A.________, wehrten sich gegen eine im Kanton Waadt erfolgte Schätzung ihrer Einkünfte und ihres Vermögens durch die kantonale Steuerverwaltung, nachdem sie ihre Steuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht hatten.
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________, unbeschränkt steuerpflichtig im Kanton Waadt, wurden für die Steuerperioden 2020 und 2021 im Schätzungsverfahren (von Amtes wegen, d'office) veranlagt. Dies erfolgte, nachdem sie trotz Mahnungen und gewährter Fristerstreckungen (wobei nur die erste gewährt wurde) keine Steuererklärungen eingereicht hatten. Die Steuerbehörde setzte für 2020 ein steuerbares Einkommen von 361'400 Fr. (DBSt) bzw. 378'000 Fr. (K+G-Steuern) und für 2021 407'800 Fr. (DBSt) bzw. 429'000 Fr. (K+G-Steuern) fest, jeweils mit entsprechenden Bussen.
Die Beschwerdeführer reichten ihre Steuererklärungen für diese Perioden erst später ein und erklärten diese als Einsprachen gegen die Schätzungsentscheide. Diese Einsprachen wurden von der kantonalen Steuerverwaltung als verspätet und daher unzulässig erklärt. Daraufhin machten die Eheleute A.A.________ und B.A.________ die Nichtigkeit der Schätzungsentscheide vom 11. Oktober 2022 und 8. Februar 2023 geltend. Das kantonale Gericht bestätigte die Unzulässigkeit der Einsprachen und wies die Geltendmachung der Nichtigkeit ab, was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht anfochten.
2. Rechtliche Problematik und Massstab für die Nichtigkeit
Im Kern drehte sich der Rechtsstreit um die Frage, ob die durch die waadtländische Steuerverwaltung erlassenen Schätzungsentscheide für die Steuerperioden 2020 und 2021 an einem derart schwerwiegenden Mangel litten, dass sie als nichtig zu qualifizieren wären.
Das Bundesgericht rekurrierte auf die ständige Rechtsprechung zum Nichtigkeitstatbestand im Steuerrecht (Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; Art. 46 Abs. 3, 48 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2, 186 Abs. 2 der waadtländischen Steuergesetzes LI/VD). Ein Schätzungsentscheid ist demnach nur dann nichtig, wenn zu einer qualifizierten Unrichtigkeit des Inhalts des Entscheids ein schwerwiegender Verfahrensfehler hinzukommt (vgl. ATF 145 III 436 E. 4; BGE 9C_673/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1 und 4.2). Bloße Mängel, auch solche, die zur Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens führen würden, genügen nicht. Vielmehr muss der Mangel so gravierend sein, dass er den Entscheid als überhaupt nicht existent erscheinen lässt und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Geltendmachung der Nichtigkeit kann im Übrigen jederzeit und vor jeder mit der Rechtsanwendung betrauten Behörde erfolgen (ATF 148 IV 445 E. 1.4.2).
3. Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Schätzungsentscheide nicht erfüllt waren:
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a) Vorwurf der willkürlichen und nicht-individuellen Schätzung von Aufwendungen und Abzügen: Die Beschwerdeführer kritisierten, die Steuerbehörde habe verschiedene steuerrelevante Faktoren (Berufskosten für Mahlzeiten und Reisen, Abzug für Zweitverdienst des Ehepartners, Nebenerwerbskosten, Unterhaltskosten für die Liegenschaft) willkürlich und nicht individuell geschätzt und frühere Abzüge von 2019 ohne Begründung gestrichen. Das Bundesgericht wies diese Argumentation als unzureichende appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz zurück (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Es stellte fest, dass die Vorinstanz diese Punkte explizit behandelt und zum Schluss gekommen sei, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bestimmte Kosten von den Gesellschaften des A.A.________ übernommen wurden. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführer, Gehaltsbescheinigungen würden dies widerlegen, reiche nicht aus, um Willkür darzutun. Auch die Vernachlässigung von Mieterträgen oder Unterhaltskosten der Liegenschaft, sei es zugunsten oder zuungunsten der Steuerpflichtigen, reiche für die Annahme der Nichtigkeit nicht aus, da die Beschwerdeführer ihre Behauptung, Unterhaltskosten seien «nicht komprimierbar», nicht substanziierten.
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b) Vorwurf der überhöhten Einkommensschätzung und willkürlicher Zuschlag eines selbständigen Einkommens: Die Beschwerdeführer machten geltend, ihr tatsächliches Einkommen sei gegenüber 2019 gesunken und kritisierten insbesondere den Zuschlag eines selbständigen Einkommens von 110'000 Fr. für A.A.________ im Jahr 2021, da dieser gleichzeitig zu 100% angestellt gewesen sei und seine Einzelfirma nur einen Teil des Jahres aktiv gewesen sei. Das Bundesgericht qualifizierte diese Rügen als materiell-rechtliche Mängel, die nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen (vgl. ATF 148 II 564 E. 7.2). Es folgte der Vorinstanz, wonach die Steuerbehörde nicht vorsätzlich willkürlich gehandelt habe. Die Schätzung eines deutlich höheren Einkommens (295'000 Fr. für 2020, 428'000 Fr. für 2021) sei durch die Tatsache gerechtfertigt gewesen, dass A.A.________ ab 2020 bzw. 2021 alleiniger Verwaltungsrat mehrerer neu gegründeter (D.________ SA, E.________ SA, F.________ SA) und bereits bestehender Gesellschaften gewesen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführer, ihr Einkommen sei tatsächlich gesunken, wurde als blosse, unbewiesene Behauptung (simple allégation) zurückgewiesen. Die erst nachträglich eingereichten Steuererklärungen seien für die Prüfung der Nichtigkeit der Schätzung irrelevant, da gerade deren Nicht-Einreichung zur Schätzung geführt hatte.
Zum Zuschlag des selbständigen Einkommens von 110'000 Fr. für A.A.________ im Jahr 2021 stellte das Bundesgericht klar, dass der von den Beschwerdeführern zitierte BGE 145 V 326 (betreffend Sozialversicherungsbeiträge, wo die Existenz einer selbständigen Erwerbstätigkeit bestritten wurde) nicht anwendbar sei. Hier sei die Einzelfirma von A.A.________ im Handelsregister eingetragen, und somit die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht geleugnet worden. Die blosse Behauptung, der Betrag von 110'000 Fr. sei aufgrund der parallelen 100%-Anstellung und der nur teilweisen Aktivität der Einzelfirma nicht erzielbar gewesen, genüge nicht für die Annahme der Nichtigkeit.
Der Vorwurf, die Steuerbehörde habe nicht das Handelsregister und das Unternehmensidentifikationsregister (UID) betreffend die Mehrwertsteuerpflicht (MwSt) von A.A.________ kontrolliert, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die MwSt sei ein Selbstveranlagungssystem (ATF 140 II 202 E. 5.4). Das Fehlen der MwSt-Pflicht (was einen Umsatz von unter 100'000 Fr. bedeuten würde) könne nicht allein aus diesen Registern abgeleitet werden. Zudem sei die MwSt eine separate indirekte Steuer und ihr Status irrelevant für die Nichtigkeit der direkten Steuerveranlagung (DBSt und K+G-Steuern).
4. Fazit
Zusammenfassend wies das Bundesgericht die Beschwerde der Eheleute A.A.________ und B.A.________ als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Das Urteil verdeutlicht, dass die Hürden für die Annahme der Nichtigkeit eines Steuerentscheids sehr hoch sind und eine bloße Unrichtigkeit oder eine (mutmaßlich) willkürliche Schätzung im Regelfall nicht ausreicht, sondern ein schwerwiegender Verfahrensfehler hinzukommen muss, der den Entscheid als nicht existent erscheinen lässt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Gegenstand des Urteils: Bestätigung der Gültigkeit von im Schätzungsverfahren ergangenen Steuerveranlagungen (DBSt und K+G-Steuern 2020/2021), obwohl die Steuerpflichtigen die Nichtigkeit geltend machten.
- Voraussetzungen der Nichtigkeit: Ein Steuerentscheid ist nur dann nichtig, wenn eine qualifizierte inhaltliche Unrichtigkeit mit einem schwerwiegenden Verfahrensfehler einhergeht, der den Entscheid als inexistent erscheinen lässt. Bloße Mängel, die zur Anfechtbarkeit führen würden, genügen nicht.
- Rückweisung der Rügen:
- Der Vorwurf der willkürlichen und nicht-individuellen Schätzung von Aufwendungen wurde als unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Rüge der überhöhten Einkommensschätzung und des willkürlich zugeschlagenen selbständigen Einkommens wurde als materiell-rechtlicher Mangel beurteilt, der nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt. Eine vorsätzlich willkürliche Handlung der Steuerbehörde wurde nicht festgestellt.
- Die höheren Schätzungen wurden mit der Zunahme der Verwaltungsratstätigkeiten des A.A.________ begründet.
- Die erst verspätet eingereichten Steuererklärungen waren für die Beurteilung der Nichtigkeit der Schätzungsentscheide irrelevant.
- Der Verweis auf den MwSt-Status wurde als irrelevant für die Nichtigkeit der direkten Steuerveranlagung abgetan, da es sich um separate Steuerarten handelt und die MwSt einem Selbstveranlagungssystem unterliegt.
- Ergebnis: Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.