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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_671/2024  ·  vom 04.08.2025

Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2014 bis 2018

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (9C_671/2024 vom 4. August 2025) detailliert zusammen.

Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der A.________ AG (Steuerpflichtige) gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2024 zu befinden. Streitgegenstand waren Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2014 bis 2018, die sich auf die Versagung des Vorsteuerabzugs für im Inland erbrachte, steuerausgenommene Bildungsleistungen bezogen. Zentral war die Frage nach dem mehrwertsteuerrechtlichen Ort der Dienstleistung für online erbrachten Sprachunterricht.

Sachverhalt Die Steuerpflichtige, ein inländisches Unternehmen, bot in den Jahren 2014-2018 online Sprachunterricht an, hauptsächlich in zwei Leistungspaketen: * Leistungspaket A ("Fernkurs mit Live-Unterricht"): Umfasste Zugang zu einer Online-Lernplattform für Selbststudium sowie interaktiven, online abgehaltenen Einzel- oder Gruppenunterricht mit Lehrpersonen, die überwiegend aus dem Ausland tätig waren. * Leistungspaket B ("Fernkurs ohne Live-Unterricht"): Beschränkte sich auf den Zugang zur Online-Lernplattform für reines Selbststudium, ausschliesslich für Lernende aus der Deutschschweiz. Die Steuerpflichtige hatte für diese steuerausgenommenen Bildungsleistungen (gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. b MWSTG) nicht für deren Versteuerung optiert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte eine Mehrwertsteuerkontrolle durch und nahm eine Nachbelastung von über CHF 40 Millionen vor. Ihre Begründung: Die Leistungen seien steuerausgenommene Bildungsleistungen, deren Ort im Inland liege. Da keine Option zur Versteuerung erfolgte, sei der Vorsteuerabzug gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTG zu korrigieren.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Vorinstanz) Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab und bestätigte die Nachforderung der ESTV. Es stellte fest, dass: * Die subjektive Inlandsteuerpflicht der A.________ AG unbestritten ist. * Leistungspaket A eine "Gesamtleistung" im Sinne von Art. 19 Abs. 3 MWSTG darstellt. * Diese Gesamtleistung als steuerausgenommene "Bildungsleistung" gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. b MWSTG gilt. * Die Steuerpflichtige nicht für die Versteuerung optiert hat. * Der mehrwertsteuerrechtliche Ort des Leistungspakets A nach dem "Tätigkeitsortprinzip" gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c MWSTG zu bestimmen sei. Der Ort der Dienstleistung liege dort, wo die Steuerpflichtige den "Austausch zwischen ihr und den Lernenden koordiniert", d.h., am inländischen Sitz der Steuerpflichtigen. * Die Revision von Art. 8 Abs. 2 lit. c MWSTG (Inkrafttreten 1. Januar 2025) keine Wirkung entfalte. * Die Mehrwertsteuer-Branchen-Info 20 der ESTV, welche den Tätigkeitsort bei interaktiven Fernkursen beim Ort des Unterrichtenden ansiedelte, für das Gericht nicht verbindlich sei. Folglich seien die Umsätze aus Leistungspaket A als im Inland erbracht anzusehen und die damit verbundenen Vorsteuern, mangels Option, nicht abziehbar.

Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin (A.________ AG) Die Steuerpflichtige beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gewährung des vollen Vorsteuerabzugs. Eventualiter forderte sie den Vorsteuerabzug für Tätigkeiten im asiatischen Raum. Sie rügte im Wesentlichen: * Das Bundesverwaltungsgericht habe das Prinzip der Gesamtleistung (Art. 19 Abs. 3 MWSTG) "willkürlich und entgegen seiner eigenen rechtlichen Würdigung" verletzt. * Der Ort der interaktiven, von Lehrpersonen geleiteten Online-Sprachfernkurse befinde sich gemäss Mehrwertsteuer-Branchen-Info 20 sowie Art. 8 Abs. 2 lit. c MWSTG dort, "wo die unterrichtenden Lehrpersonen tätig sind" (im Ausland). * Die Praxisfestlegungen der ESTV entfalten Bindungswirkung, und die Steuerpflichtige habe sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die Branchen-Info verlassen dürfen.

Begründung des Bundesgerichts

  1. Anwendbares Recht und zentrale Rechtsfragen: Das Bundesgericht bestätigte die Anwendbarkeit des Mehrwertsteuergesetzes in der Fassung vom 12. Juni 2009 (aMWSTG), da die Streitigkeiten die Steuerperioden 2014 bis 2018 betrafen. Die zentrale Frage war, ob die Steuerpflichtige zum Abzug der Vorsteuern auf den Leistungen des Pakets A berechtigt war, was vom Ort dieser Dienstleistungen abhing (Inland oder Ausland).

  2. Qualifikation der Leistungen (Bildung vs. elektronische Dienstleistung):

    • Begriffe: Das Gericht erläuterte, dass "Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung" primär der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen und nicht Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter haben. Sie müssen sich von individuellen Beratungsleistungen abgrenzen.
    • Abgrenzung zu elektronischen Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTV): Das Bundesgericht differenzierte zwischen "elektronisch ermöglichten" und "elektronisch erbrachten" Dienstleistungen.
      • "Mensch zu Mensch" (elektronisch ermöglicht): Interaktiver Live-Unterricht, wo die elektronische Plattform hauptsächlich der Verbindungsherstellung dient. Dies sind weiterhin steuerausgenommene Bildungsleistungen, da keine "weitgehende Automatisierung ohne wesentliche menschliche Eingriffe" vorliegt.
      • "Mensch zu Maschine" (elektronisch erbracht): Rein autodidaktische Kurse, die weitgehend automatisiert und standardisiert ablaufen. Diese fallen unter "elektronische Dienstleistungen" und sind steuerbar.
    • Leistungspaket A: Das Gericht bestätigte die Auffassung der Parteien, dass Leistungspaket A (mit interaktivem Live-Unterricht) als "Leistung im Bereich der Erziehung und Bildung" zu qualifizieren ist. Die "interaktive Form" gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTV verhindert die Qualifikation als reine elektronische Dienstleistung. Eine separate Betrachtung der "Gesamtleistung" im Sinne von Art. 19 Abs. 3 MWSTG erübrigte sich, da die Komponenten "chemisch" zu einer einheitlichen Bildungsleistung verbunden sind, die als Ganzes steuerausgenommen ist.
  3. Ort der Dienstleistung (Tätigkeitsortprinzip vs. Empfängerortprinzip):

    • Territorialitätsprinzip: Die Schweizer Mehrwertsteuer gilt nur für den Endverbrauch im Inland. Der "Ort der Leistung" grenzt die Steuerhoheiten ab.
    • Allgemeine Regel vs. Sonderfälle: Das Empfängerortprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) ist der Auffangtatbestand. Sonderfälle, wie das Tätigkeitsortprinzip (Art. 8 Abs. 2 lit. c MWSTG), gehen vor.
    • Vergleich Art. 8 Abs. 2 lit. c aMWSTG und nMWSTG: Das Gericht hob hervor, dass die neue Fassung von Art. 8 Abs. 2 lit. c MWSTG (ab 2025) explizit "unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht" verlangt und damit den Geltungsbereich auf klassischen Präsenzunterricht beschränkt. Diese Einschränkung fehlte jedoch in der hier anwendbaren alten Fassung (2009).
  4. Auslegung des "Tätigkeitsorts" in Art. 8 Abs. 2 lit. c aMWSTG (Fassung 2009): Das Gericht führte eine umfassende Auslegung durch, um zu bestimmen, was unter "Tätigkeitsort" zu verstehen ist.

    • Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 lit. c aMWSTG:

      • Grammatikalisch: Der Begriff "Unterricht" in Art. 8 Abs. 2 lit. c aMWSTG ist breiter als Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. a MWSTG formuliert, aber es gibt keine grammatikalischen Argumente gegen eine analoge Auslegung. Ein Ausschluss elektronisch ermöglichter Leistungen drängt sich nicht auf.
      • Historisch: Schon im MWSTG 1999 wurde "Unterricht" weit ausgelegt. Die Botschaft zum MWSTG 2009 sprach zwar von "Fernunterricht" als elektronische Dienstleistung, die dem Empfängerortprinzip unterliege, meinte damit aber wohl autodidaktische, automatisierte Kurse (Mensch-Maschine), nicht interaktiven Live-Unterricht (Mensch-Mensch).
      • Systematisch/Teleologisch: Eine deckungsgleiche Auslegung von "Unterricht" (Art. 8 Abs. 2 lit. c) und "Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung" (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. a) fördert die Einheit der Rechtsordnung. Die Abgrenzung für das Tätigkeitsortprinzip erfolgt nicht zwischen synchronem und elektronisch ermöglichtem Unterricht, sondern zwischen diesen beiden (die darunter fallen) und den rein "elektronisch erbrachten" Leistungen (die dem Empfängerortprinzip unterliegen).
      • Fazit Anwendbarkeit: Art. 8 Abs. 2 lit. c aMWSTG ist auf Leistungspaket A anwendbar.
    • Konkretisierung des "Tätigkeitsorts":

      • Grammatikalisch: Die Formulierung in Art. 8 Abs. 2 lit. c aMWSTG ("an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden") ist passiv und weniger präzis als die aktive ("dienstleistende Person") in anderen Bestimmungen. Es bleibt offen, wer die Tätigkeit ausübt (Lehranstalt, Lehrperson etc.).
      • Historisch (zur Revision 2023): Das Gericht analysierte detailliert die parlamentarischen Beratungen zur Revision 2023/2025. Diese zeigten, dass eine Klärung notwendig war, da die Praxis der ESTV (Abstellen auf den Sitz des Unternehmens) umstritten war. Die neue Fassung schränkt den Tätigkeitsort auf physisch anwesende Personen ein und verlagert alle anderen Leistungen (insbesondere online/hybrid) zum Empfängerort. Das Bundesgericht betonte, dass diese gesetzgeberische Klärung pro futuro gilt und keine Rückwirkung auf die Auslegung des alten Rechts hat. Für das hier anwendbare alte Recht obliegt die Auslegung weiterhin dem Bundesgericht.
      • Systematisch/Teleologisch:
        • Unternehmensträgerprinzip: Mehrwertsteuerrechtlich erbringt der steuerpflichtige Unternehmensträger die Leistungen, nicht seine Belegschaft. Deren Handlungen werden dem Unternehmensträger zugerechnet.
        • Sitz des Unternehmens: Massgebend ist grundsätzlich der Ort des statutarischen Sitzes des Unternehmensträgers (oder einer Betriebsstätte, die hier nicht vorlag). Die lernende Person schliesst einen Vertrag mit der Lehranstalt (Steuerpflichtige), nicht mit der einzelnen Lehrperson. Die Lehrpersonen sind lediglich Instrumente der Steuerpflichtigen.
        • Branchen-Info 20: Die Angabe in Ziff. 4.9.1 ("Ort, an dem der Unterrichtende tätig ist") muss im Kontext des Einleitungssatzes ("Austausch zwischen den Lehrenden beziehungsweise der Lehranstalt und dem Lernenden") gelesen werden. Dies unterstützt die Anknüpfung an den Sitz der Lehranstalt. Diese Auslegung verhindert zudem Wettbewerbsverzerrungen.
      • Fazit Auslegung "Tätigkeitsort": Der "Tätigkeitsort" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c aMWSTG ist der statutarische Sitz des leistenden Unternehmens (hier die A.________ AG in U.________/ZH). Da dieser Sitz im Inland liegt, gelten die Leistungen des Pakets A als im Inland erbracht.
  5. Implikationen für den Vorsteuerabzug:

    • Leistungsempfänger im Inland: Da der Ort der steuerausgenommenen Leistungen im Inland liegt und die Steuerpflichtige nicht für die Versteuerung optiert hatte, besteht gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTG kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
    • Leistungsempfänger im Ausland: Für Leistungen an Lernende im Ausland ist der Vorsteuerabzug hingegen gemäss Art. 29 Abs. 1bis MWSTG (bzw. Art. 60 MWSTV für frühere Perioden) zulässig. Dies, weil die Leistungen dem ausländischen Mehrwertsteuerrecht unterliegen und die schweizerische Mehrwertsteuer für den Export neutral sein soll.
  6. Einwände der Beschwerdeführerin (Vertrauensschutz etc.):

    • Vertrauensschutz: Das Bundesgericht wies den Einwand des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) unter Bezugnahme auf die Mehrwertsteuer-Branchen-Info 20 zurück. Verwaltungsverordnungen stellen keine individuell-konkreten Zusicherungen dar. Zudem fehlte es an Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten.
    • Andere Rügen: Weitere Rügen wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung wurden als ungenügend begründet zurückgewiesen.
  7. Verjährung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die absolute Festsetzungsverjährung (Art. 42 Abs. 6 MWSTG) für die Steuerperiode 2014 im Verlauf des Verfahrens eingetreten war. Dies führte zu einem Teilerfolg der Beschwerdeführerin für diese Periode.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, indem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Steuerperiode 2014 aufgehoben wurde (aufgrund Verjährung). Im Übrigen (für die Steuerperioden 2015 bis 2018) wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Kosten wurden entsprechend dem Teilerfolg aufgeteilt.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Leistungsqualifikation: Interaktiver Online-Sprachunterricht (Leistungspaket A) wird als steuerausgenommene "Leistung im Bereich der Erziehung und Bildung" (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 lit. a MWSTG) qualifiziert, nicht als steuerbare "elektronische Dienstleistung". Die "interaktive Form" (Mensch-Mensch) ist hier ausschlaggebend.
  2. Ort der Dienstleistung: Für diese Bildungsleistungen ist das "Tätigkeitsortprinzip" gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c aMWSTG anwendbar.
  3. Auslegung "Tätigkeitsort": Der "Tätigkeitsort" für die im vorliegenden Fall relevanten Steuerperioden 2014-2018 ist der statutarische Sitz des leistenden Unternehmens (A.________ AG in U.________/ZH), nicht der physische Standort der unterrichtenden Lehrpersonen. Dies ergibt sich aus einer systematischen und teleologischen Auslegung des aMWSTG, unter Berücksichtigung des Unternehmensprinzips und der legislative history, welche die spätere Einschränkung des Tätigkeitsortprinzips auf physische Präsenz explizit als Neuerung für die Zukunft verstand.
  4. Vorsteuerabzug:
    • Für Leistungen an inländische Empfänger ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da die Leistungen steuerausgenommen sind und keine Option zur Versteuerung erfolgte (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
    • Für Leistungen an ausländische Empfänger ist der Vorsteuerabzug zulässig (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG / Art. 60 MWSTV), da der Endverbrauch im Ausland stattfindet und die schweizerische MWST-Neutralität gewährleistet sein muss.
  5. Vertrauensschutz: Ein Vertrauensschutzanspruch basierend auf der Mehrwertsteuer-Branchen-Info 20 wird abgelehnt, da diese keine individuell-konkrete Zusicherung darstellt.
  6. Ergebnis: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, jedoch nur aufgrund der eingetretenen absoluten Festsetzungsverjährung für die Steuerperiode 2014. Für die Jahre 2015-2018 wird die Nachforderung der ESTV bestätigt.