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Sozialrecht  ·  Urteil 9C_452/2024  ·  vom 15.07.2025

Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, période fiscale 2017

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil: 9C_452/2024 vom 15. Juli 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (III. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit der steuerlichen Behandlung einer Rückstellung, die von der Beschwerdeführerin, A.________ SA (nachfolgend: die Steuerpflichtige), für das Steuerjahr 2017 gebildet wurde. Strittig ist, ob die von der Steuerpflichtigen gebildete Rückstellung in Höhe von CHF 511'500 für einen drohenden Verlust auf einer Forderung gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, B.________ SA (nachfolgend: die SI), geschäftsmässig begründet und somit steuerlich abzugsfähig ist. Die Steuerverwaltung des Kantons Genf hatte die Rückstellung sowohl für die direkte Bundessteuer (DBG) als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) zum steuerbaren Gewinn und Kapital hinzugerechnet, was die Vorinstanzen bestätigt hatten.

2. Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Genf, deren Zweck unter anderem die Beteiligung an Gesellschaften ist. Sie hält 100% des Aktienkapitals der B.________ SA, einer Immobiliengesellschaft. Im Jahr 2012 erwarb die SI ein Grundstück in U.________ für CHF 768'000, finanziert durch ein Darlehen der Steuerpflichtigen. Per 31. Dezember 2017 wies das Grundstück in der Bilanz der SI einen Wert von CHF 960'371.35 und das Darlehen der Steuerpflichtigen einen Wert von CHF 1'023'173.05 (inkl. Zinsen) auf.

In ihrer Steuererklärung 2017 verbuchte die Steuerpflichtige unter dem Aktivenposten "Forderungen aus Beteiligungen" einen Betrag von CHF 4'744'539.63. Im Jahresergebnis zog sie eine "Rückstellung für Verluste auf Kontokorrenten" in Höhe von CHF 621'821.50 ab. Ein Anhang zur Jahresrechnung präzisierte, dass der Aktivenposten die Forderung von CHF 1'023'173.05 gegenüber der SI umfasste, welche in Höhe von CHF 1'000'658.25 nachrangig gestellt und mit CHF 511'500.00 wertberichtigt (provisioniert) war.

Die Steuerpflichtige begründete die Rückstellung mit der Ungewissheit bezüglich eines Bauprojekts auf dem Grundstück der SI. Die Gemeinde U.________ hatte ihren Gesamtbebauungsplan (PGA) revidiert, wogegen Rekurse beim Waadtländer Kantonsgericht und später beim Bundesgericht eingereicht worden waren. Dies führte zu einer Blockade des Bauvorhabens. Im April 2020 hatte das Bundesgericht den PGA im publizierten Urteil BGE 146 II 289 aufgehoben, was alle Projekte hinfällig gemacht hatte.

Die kantonale Steuerverwaltung rechnete die Rückstellung zum steuerbaren Gewinn und Kapital hinzu. Die Reklamation der Steuerpflichtigen und die nachfolgenden Beschwerden an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (TAPI) und die Genfer Cour de justice blieben erfolglos.

3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation

3.1. Direkte Bundessteuer (IFD) Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts und die Konformität des harmonisierten kantonalen Rechts frei (Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 146 DBG, Art. 73 Abs. 1 StHG). Die rechtliche Würdigung erfolgt grundsätzlich auf Basis der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalte (Art. 105 Abs. 1 BGG).

  • Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Bestimmungsprinzip): Gemäss Art. 57 und 58 DBG verweist das Steuerrecht zur Bestimmung des steuerbaren Reingewinns auf das Handelsrecht. Die nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz ist für die Steuerbehörden grundsätzlich massgebend, sofern nicht zwingende handelsrechtliche Vorschriften verletzt oder steuerrechtliche Korrekturvorschriften dies erfordern (ständige Rechtsprechung, sog. Bestimmungsprinzip; vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.1, BGE 137 II 353 E. 6.2).
  • Rückstellungen (Art. 63 DBG):
    • Art. 63 Abs. 1 DBG erlaubt die Bildung von Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung für:
      • a) geschäftsbedingte Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
      • b) Verlustrisiken auf Umlaufvermögen (z.B. Waren, Debitoren);
      • c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken;
      • d) künftige, von Dritten durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsaufträge.
    • Nicht mehr begründete Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet (Art. 63 Abs. 2 DBG).
    • Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung: Eine Rückstellung muss handelsrechtlich ordnungsgemäss verbucht und geschäftsmässig begründet sein sowie auf Sachverhalten beruhen, deren Ursprung in der betreffenden Rechnungsperiode liegt. Die Beweislast für die geschäftsmässige Begründung trägt die Steuerpflichtige (BGE 147 II 209 E. 5.1.3).
    • Zeitpunkt der Beurteilung ("Bilanzstichtag" und "Bilanzerrichtung"): Die geschäftsmässige Begründung einer Rückstellung ist nach der am Bilanzstichtag herrschenden Sachlage zu beurteilen. Dabei dürfen alle bis zur Erstellung der Bilanz ("Bilanzerrichtung") eingetretenen Tatsachen berücksichtigt werden, soweit sie die Verhältnisse am Bilanzstichtag beleuchten und sich auf Bilanz und Erfolgsrechnung auswirken (vgl. u.a. Urteile 9C_380/2024 vom 3. April 2025 E. 4.2; 2C_1012/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2.1).
    • Rückstellungen für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken (Art. 63 Abs. 1 lit. c DBG): Diese Kategorie betrifft Verlustrisiken, die noch nicht auf effektiven Verpflichtungen beruhen und nicht das Umlaufvermögen betreffen. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
      • Das Verlustrisiko muss bereits im betreffenden Geschäftsjahr bestanden haben. Rückstellungen für zukünftige Risiken sind nicht zulässig.
      • Das Risiko muss unmittelbar drohen. Das Steuerrecht akzeptiert keine Bildung von stillen Reserven mittels Rückstellungen, auch wenn diese handelsrechtlich unter Umständen toleriert werden. Rückstellungen sind nur in relativ engen Grenzen und zeitlich nur bei einem klaren Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäftsjahr zulässig (BGE 147 II 209 E. 4.2.2.1).

3.2. Kantonale und kommunale Steuern (ICC) Die kantonale Gesetzgebung des Kantons Genf (LIPM) enthält in Art. 11, 12 Abs. 1 lit. e und 16B vergleichbare Bestimmungen wie das Bundesrecht (DBG) und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG, Art. 10 Abs. 1 lit. b und 24 Abs. 1 lit. a StHG). Das Urteil verweist auf die Analogie in der Beurteilung.

3.3. Kapitalsteuer Die Kapitalsteuer knüpft an das Eigenkapital an (Art. 29 Abs. 1 StHG). Das steuerbare Eigenkapital umfasst bei Kapitalgesellschaften das einbezahlte Aktienkapital, die offenen Reserven und die durch versteuerte Gewinne gebildeten stillen Reserven (Art. 29 Abs. 2 lit. a StHG). Nicht anerkannte Rückstellungen werden, da sie nicht aus versteuerten Gewinnen gebildet wurden, dem steuerbaren Kapital hinzugerechnet.

4. Erwägungen der Vorinstanz (Cour de Justice)

Die Cour de justice stellte fest, dass die Beschwerde gegen den PGA am 31. Dezember 2017 noch beim Waadtländer Kantonsgericht hängig war, welches sein Urteil erst am 17. Januar 2018 fällte. Zu diesem Zeitpunkt (Ende 2017) konnte nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das angebliche Risiko der Unmöglichkeit der Parzellenverwertung quasi-sicher und unmittelbar war.

Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass das Bundesgerichtsurteil vom April 2020 (BGE 146 II 289), das den PGA aufhob und die Sache an die Gemeinde zurückwies, drei Jahre später erging und damit nicht relevant für die Beurteilung der Situation Ende 2017 sei. Auch die nachrangige Stellung der Forderung der Steuerpflichtigen gegenüber der SI sei kein Indiz für ein unmittelbares Verlustrisiko, da dies zur Vermeidung der richterlichen Meldung einer Überschuldung der SI (gemäss Art. 725a aCO) erfolgte und nicht im Zusammenhang mit dem PGA stand. Es fehlten auch konkrete Elemente zur Schätzung des Grundstückwerts oder einer erheblichen Wertminderung.

5. Argumente der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht

Die Steuerpflichtige machte geltend, die Rückstellung sei geschäftsmässig begründet und periodengerecht. Das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts vom 17. Januar 2018 und der anschliessende Rekurs an das Bundesgericht seien ihr bei der Bilanzierung bekannt gewesen. Spätere, aber zeitnahe Ereignisse nach dem Bilanzstichtag hätten die Wertberichtigung einer Aktivposition beeinflusst. Sie argumentierte, die Nichtbaubarkeit des Grundstücks habe dessen Marktwert entzogen und die Rückzahlung der Forderung gegenüber der Tochtergesellschaft "unwahrscheinlich" gemacht. Die Verlustrisiken seien daher am 31. Dezember 2017 unmittelbar drohend gewesen. Sie verwies auf ein Architekturgutachten (Juni 2023), das bescheinigte, dass das Grundstück "absolut keinen intrinsischen Wert" mehr besitze.

6. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Beschwerde sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern ab.

6.1. Zeitpunkt der Beurteilung der Rückstellung: Das Bundesgericht hält fest, dass die Steuerpflichtige den genauen Zeitpunkt der Bilanzerstellung für 2017 nicht präzisiert hat. Massgeblich ist primär der Bilanzstichtag (31. Dezember 2017). Zu diesem Zeitpunkt war der Rekurs gegen den PGA lediglich beim Waadtländer Kantonsgericht hängig. Es gab keine Anhaltspunkte für ein unmittelbares und quasi-sicheres Verlustrisiko.

Selbst wenn man annimmt, dass die Bilanz spätestens im November 2018 (als die Steuererklärung eingereicht wurde) erstellt wurde: Das Waadtländer Kantonsgericht hatte sein Urteil am 17. Januar 2018 gefällt und dabei einen Rekurs abgewiesen und den anderen nur teilweise gutgeheissen. Die Steuerpflichtige legt nicht dar, inwiefern angesichts dieses Urteils ein unmittelbares, substanzielles Entwertungsrisiko bestand. Ihr Argument, niemand hätte im Januar 2018 ein Grundstück gekauft, wenn ein Rekurs vor der höchsten Instanz hängig ist, oder die blosse "rechtliche Ungewissheit", genügen nicht.

Wichtige Abgrenzung: Nur Tatsachen, die bis zur Bilanzerstellung eingetreten sind und die Verhältnisse am Bilanzstichtag aufklären, sind relevant. Ereignisse, die danach eintreten, wie das Bundesgerichtsurteil vom April 2020 (BGE 146 II 289), sind für die Beurteilung der Rückstellung per 31. Dezember 2017 irrelevant. Das Architektengutachten vom Juni 2023 ist ebenfalls weit nach dem relevanten Zeitpunkt erstellt worden und kann die damaligen Umstände nicht erhellen.

6.2. Nachrangigkeit der Forderung: Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Nachrangigkeit der Forderung der Steuerpflichtigen gegenüber der SI (erfolgt im Juni 2017) kein Indiz für ein unmittelbares Verlustrisiko von der Hälfte der Forderung darstellt. Diese Nachrangigkeitserklärung erfolgte im Rahmen einer Überschuldung der SI und diente der Vermeidung einer richterlichen Meldung gemäss dem damals geltenden Art. 725a OR. Sie stand somit in keinem Zusammenhang mit dem damals beim Waadtländer Kantonsgericht hängigen Rekurs betreffend den PGA der Gemeinde U.________ und ist daher für die Begründung der Rückstellung nicht relevant.

6.3. Schlussfolgerung für IFD und ICC: Da die Rückstellung im Rahmen der direkten Bundessteuer nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt wird, gilt dies analog auch für die kantonalen und kommunalen Steuern. Die nicht anerkannte Rückstellung ist ausserdem zum steuerbaren Kapital hinzuzurechnen, da sie eine verdeckte Reserve darstellt, die nicht aus versteuerten Gewinnen gebildet wurde. Die Beschwerdeführerin bestritt diesen Punkt im Übrigen nicht.

7. Zusammenfassendes Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.________ SA ab. Die strittige Rückstellung von CHF 511'500 für einen drohenden Verlust auf einer Forderung gegenüber der Tochtergesellschaft B.________ SA wurde vom Bundesgericht als nicht geschäftsmässig begründet im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c DBG beurteilt.

Die wesentlichen Punkte sind:

  1. Massgeblicher Zeitpunkt: Für die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründung einer Rückstellung ist primär der Bilanzstichtag (31. Dezember 2017) relevant. Ereignisse, die danach eintraten (wie das Bundesgerichtsurteil von 2020), sind für die Begründung der Rückstellung im Geschäftsjahr 2017 irrelevant. Selbst wenn man die Bilanzerstellung im November 2018 berücksichtigt, waren die Voraussetzungen für ein unmittelbar drohendes und quasi-sicheres Verlustrisiko aufgrund des damaligen Ausgangs des kantonalen Gerichtsverfahrens nicht erfüllt.
  2. Unmittelbares Risiko: Es fehlte an der im Steuerrecht geforderten "Unmittelbarkeit" des Verlustrisikos. Eine blosse "rechtliche Ungewissheit" oder die spätere Aufhebung des Bebauungsplans genügen nicht, um ein solches Risiko zum Stichtag 31.12.2017 zu begründen.
  3. Nachrangigkeitserklärung: Die Nachrangigkeit der Forderung der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft diente der Sanierung einer Überschuldung nach Art. 725a OR und nicht der Absicherung eines drohenden Verlusts infolge der Bauprojektblockade. Sie konnte die Rückstellung daher nicht rechtfertigen.
  4. Analoges Vorgehen: Die Begründung gilt sinngemäss auch für die kantonalen und kommunalen Steuern, da die Rechtsgrundlagen harmonisiert sind. Die nicht anerkannte Rückstellung ist zudem dem steuerbaren Kapital hinzuzurechnen.