Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Juli 2025 (8C_178/2025)
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Fall aus dem Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), genauer mit der Festsetzung des versicherten Verdienstes, der als Grundlage für die Berechnung von Taggeldern nach einem Unfall dient. Der Beschwerdeführer, A.________, ist alleiniger Aktionär und Geschäftsführer einer Gravur-Gesellschaft und erlitt im September 2018 einen Unfall, der zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte. Die Kernfrage des Verfahrens war, wie der versicherte Verdienst für eine Person zu bestimmen ist, die in einem besonderen Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber (hier als einziger Aktionär und Geschäftsführer seiner eigenen Gesellschaft) steht und deren Lohn möglicherweise nicht den marktüblichen Gepflogenheiten entspricht.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Der Beschwerdeführer A.________ ist seit 2008 Verwaltungsratspräsident und alleiniger Aktionär der B.________ SA, einer im Gravurbereich tätigen Gesellschaft, in der er auch als Graveur tätig war. Vor seinem Unfall im September 2018 bezog er unregelmässige, teils niedrige Einkommen (zwischen CHF 13'672 und CHF 45'500 jährlich). Im Unfallmeldeformular wurde ein monatlicher Lohn von CHF 6'000 angegeben, und die Rubrik "Familienmitglied, Gesellschafter" wurde nicht angekreuzt. Die SUVA (CNA) zahlte daraufhin Taggelder basierend auf CHF 189.40. Die SUVA lehnte spätere Lohnerhöhungen ab.
Eine erste Beschwerde des Versicherten vor dem Genfer Kantonsgericht führte zu einer teilweisen Gutheissung und Rückweisung der Sache an die SUVA zur Ergänzung der Abklärungen. Das Kantonsgericht stellte fest, dass keine Lohnerhöhungen nachgewiesen werden konnten, wies aber darauf hin, dass der angegebene Lohn möglicherweise unter dem üblichen Berufseinkommen liegen könnte. Die SUVA wurde angewiesen, den Lohn zu ermitteln, den der Beschwerdeführer als angestellter Geschäftsführer mit überwiegender Werkstatttätigkeit in einer vergleichbaren Gravur-Firma hätte erzielen können.
Die daraufhin von der SUVA eingeleiteten Abklärungen bei Branchenverbänden und Unternehmen blieben erfolglos. Die SUVA stützte sich schliesslich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 und legte einen versicherten Verdienst von CHF 82'800 jährlich (CHF 86'400 inkl. Familienzulagen) zugrunde, basierend auf dem Sektor "Metallwarenherstellung" und dem Kompetenzniveau 2.
In der zweiten Instanz hob das Genfer Kantonsgericht diesen Entscheid teilweise auf und erhöhte die Taggelder auf CHF 196.80. Es änderte den relevanten LSE-Sektor von "Metallwarenherstellung" auf "Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen sowie Uhren", da Graveure in der Westschweiz hauptsächlich in der Uhrenindustrie tätig seien. Das Kompetenzniveau 2 wurde jedoch beibehalten. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag, der versicherte Jahresverdienst sei auf CHF 127'109.90 festzusetzen, was Taggeldern von CHF 279.60 entspräche.
3. Rechtliche Grundlagen
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). * Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG legt fest, dass Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst berechnet werden und für Taggelder der letzte Lohn vor dem Unfall massgebend ist. * Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften über den versicherten Verdienst zu erlassen, wenn der Versicherte den üblichen Lohn in seinem Beruf (noch) nicht verdient. * Art. 22 Abs. 2 UVV präzisiert, dass als versicherter Verdienst der massgebende Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung gilt, jedoch mit Ausnahmen. Insbesondere für Familienmitglieder des Arbeitgebers, Gesellschafter, Aktionäre oder Genossenschafter (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV) ist mindestens der Lohn zu berücksichtigen, der den Berufs- und Ortsüblichkeiten entspricht ("salaire correspondant aux usages professionnels et locaux").
Zweck dieser Regelung: Sie soll verhindern, dass Versicherte, die aufgrund einer besonderen Beziehung zu ihrem Arbeitgeber (z.B. als Eigentümer oder Familienmitglied) einen geringeren Lohn als marktüblich erhalten, im Leistungsfall benachteiligt werden. Die Bestimmung des versicherten Verdienstes sollte dabei so einfach wie möglich erfolgen, idealerweise mittels Lohnstatistiken oder durch Abfragen bei hypothetischen Arbeitgebern (Verweis auf BGer 8C_88/2007, publ. in SVR 2007 UV Nr. 39 S. 131).
4. Argumentation des Beschwerdeführers und Bewertung durch das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer rügte eine fehlerhafte bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) betreffend die Sachverhaltsabklärungspflicht.
4.1. Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Qualifikationen und Tätigkeiten: Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Tätigkeiten in der Gesellschaft seien weitaus komplexer gewesen, als von der Vorinstanz angenommen. Er habe umfangreiche Aufgaben in Forschung und Entwicklung (F&E) von Laser-Gravurtechniken, Zusammenarbeit mit Universitäten (Medizintechnik, Prothesen), Personalführung, Kundenbetreuung, Materialbeschaffung, Projektmanagement, Machbarkeitsstudien, Geschäftsstrategie und Marketing wahrgenommen. Seine Ausbildung (fünfjährige Büchsenmacherlehre mit zwei Diplomen, akademische Ausbildung in Mathematik und Wirtschafts-Informatik, vierjähriges Diplom in internationalem Management) sowie seine frühere Berufserfahrung als "Project Manager", "Trade Marketing" und "Marketing Finance Assistant" belegten, dass seine Fähigkeiten und Aufgaben dem Kompetenzniveau 4 der LSE entsprächen.
4.2. Bewertung der Sachverhaltsfeststellung durch das Bundesgericht:
4.2.1. Zur Würdigung der LSE-Kompetenzniveaus: Das Bundesgericht erläutert detailliert die vier Kompetenzniveaus der LSE, die vom Bundesamt für Statistik (BFS) anhand des Typs der verrichteten Arbeit, der erforderlichen Ausbildung und der Berufserfahrung klassifiziert werden. * Niveau 1: Einfache physische und manuelle Aufgaben. * Niveau 2: Praktische Aufgaben wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Maschinenbedienung, erfordert besondere Fähigkeiten/Kenntnisse. * Niveau 3: Komplexe praktische Aufgaben, erfordert breites Fachwissen (z.B. Techniker). * Niveau 4: Höchstes Niveau, komplexe Problemlösung, Entscheidungsfindung auf Basis breiter theoretischer/faktischer Kenntnisse (z.B. Direktoren, intellektuelle Berufe). Das Gericht betont, dass der Fokus bei der Einstufung auf der Art der Aufgaben liegt, die der Versicherte aufgrund seiner Qualifikationen mutmasslich erfüllen kann, und nicht ausschliesslich auf den Qualifikationen selbst. Eine langjährige Berufserfahrung ohne formelle kaufmännische Ausbildung oder andere spezifische Qualifikationen rechtfertigt in der Regel keine Einstufung über Niveau 2 hinaus (Verweis auf BGer 9C_486/2022 E. 7.3.3, BGer 8C_444/2021 E. 4.2.4; BGer 8C_581/2021 E. 4.4; BGer 9C_148/2016 E. 2.2; BGE 150 V 354 E. 6.1).
4.2.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht stützt die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung: * Unternehmensgrösse: Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die geringe Grösse der Gesellschaft (neben dem Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter, davon eine Teilzeitsekretärin) den Umfang und die Komplexität der Management- und Führungsaufgaben einschränkte. * Zuverlässigkeit des Coaching-Berichts der IV: Das Bundesgericht teilt die Bedenken der Vorinstanz bezüglich der Zuverlässigkeit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Coaching-Berichts der Invalidenversicherung (IV). Dieser Bericht basierte auf den Erklärungen des Beschwerdeführers selbst, zeigte faktische Inkonsistenzen (z.B. angebliche 20 Jahre Laser-Erfahrung, obwohl erst seit 2008 in der Gesellschaft tätig) und wurde nicht durch Drittauskünfte untermauert. Das Bundesgericht verweist explizit darauf, dass die Unfallversicherung nicht an Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden ist, insbesondere wenn es um die objektive Ermittlung des versicherten Verdienstes geht (Verweis auf BGE 133 V 549 E. 6). Der Bericht war zudem im Kontext der beruflichen Reintegration nach dem Unfall erstellt worden und wies diesbezüglich Mängel in der Objektivität auf. * Widersprüchliche Aussagen: Die Vorinstanz hat korrekt den früheren Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der SUVA vom 10. Juli 2019 den Vorzug gegeben, wonach seine Tätigkeit zu 90% aus Gravurarbeiten und zu 10% aus technischer Vorbereitung und Entwicklung bestand. Dies steht im Widerspruch zu seinen späteren detaillierten Angaben zu umfangreichen F&E- und Managementtätigkeiten. Der Grundsatz der "Erklärung der ersten Stunde" wird hier implizit angewendet. * Rolle in Forschungsprojekten: Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Rolle des Beschwerdeführers in den Forschungsprojekten eher eine umsetzende als eine intellektuell-konzeptionelle Tätigkeit war, wird vom Bundesgericht ebenfalls als nicht zu beanstanden erachtet. * Ausbildungen: Die vom Beschwerdeführer angeführten Ausbildungen (Mathematik/Wirtschaftsinformatik-Kurse) wurden zu Recht nicht als höhere Studien im Sinne des LSE-Kompetenzniveaus 4 gewertet. Auch das Diplom in internationalem Management von 1994 wurde als nicht direkt relevant für die Bestimmung des marktüblichen Lohns im Kontext einer kleinen lokalen Gravur-Firma erachtet.
4.3. Bestätigung der Einstufung in Kompetenzniveau 2: Basierend auf diesen Feststellungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz mit der Einstufung der Aufgaben des Beschwerdeführers (hauptsächlich praktische Gravurarbeiten, ergänzt durch die Führung eines Kleinunternehmens und Projektbetreuung, ohne direkt relevante höhere Fachausbildung) in das Kompetenzniveau 2 der LSE 2018 kein Bundesrecht verletzt hat. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (Verweis auf BGer 8C_276/2021 E. 5.4.1; BGer 8C_374/2021 E. 5.3; BGer 8C_5/2020 E. 5.3.2; BGer 8C_732/2018 E. 8.2).
4.4. Zur Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG): Das Bundesgericht verwarf die Rüge des Beschwerdeführers, die SUVA habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Es hielt fest, dass die SUVA den Anweisungen des Kantonsgerichts im Rückweisungsentscheid nachgekommen sei und ausreichend Massnahmen zur Ermittlung des berufs- und ortsüblichen Lohns unternommen habe, auch wenn diese nicht zu eindeutigen Ergebnissen führten. Die Argumentation bezüglich der Feststellungen der IV wurde bereits behandelt und ist im Kontext der Unfallversicherung nicht bindend. Eine implizit vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) als unzulässig befunden.
5. Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Es bestätigt die Berechnung des versicherten Verdienstes durch die Vorinstanz, welche die LSE 2018, den spezifischen Sektor "Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen sowie Uhren" und das Kompetenzniveau 2 zugrunde legte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente für eine höhere Einstufung seiner Tätigkeiten und Qualifikationen wurden als unbegründet abgewiesen, da sie entweder nicht objektiv belegt waren, im Widerspruch zu früheren Aussagen standen oder für die Festlegung des versicherten Verdienstes im vorliegenden Kontext nicht massgeblich waren.
Wesentliche Punkte in Kürze:
- Versicherter Verdienst für Selbständigerwerbende/Inhaber: Der Lohn muss mindestens den Berufs- und Ortsüblichkeiten entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV), insbesondere wenn ein besonderes Verhältnis zum Arbeitgeber besteht.
- Einstufung nach Lohnstrukturerhebung (LSE): Massgeblich ist primär die Art der tatsächlich ausgeübten Aufgaben, nicht zwingend nur die formalen Qualifikationen. Langjährige Berufserfahrung allein rechtfertigt ohne formelle höhere Qualifikationen in der Regel keine Einstufung über Kompetenzniveau 2 hinaus.
- Beweismittelwürdigung: Aussagen aus Coaching-Berichten, die stark auf den Angaben des Versicherten beruhen und nicht durch Dritte verifiziert wurden, sind kritisch zu würdigen. Frühere, zeitnahe Aussagen zum Tätigkeitsprofil können später gemachten, abweichenden Angaben vorgezogen werden. Die Unfallversicherung ist nicht an Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden.
- Abklärungspflicht: Die SUVA erfüllt ihre Abklärungspflicht, wenn sie trotz Schwierigkeiten (z.B. fehlende Rückmeldungen aus der Branche) angemessene Schritte zur Lohnermittlung unternimmt und sich auf statistische Daten stützt.
- Ergebnis: Das Bundesgericht bestätigte die Einstufung des Beschwerdeführers in das Kompetenzniveau 2 der LSE und den entsprechend berechneten versicherten Jahresverdienst, was zu Taggeldern von CHF 196.80 führte.