Nachfolgend wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 4. Juli 2025 (Az. 9C_282/2024) detailliert zusammengefasst.
1. Einleitung und Parteien
Das Bundesgericht hatte über eine öffentlich-rechtliche Beschwerde der Invalidenversicherung (IV-Stelle des Kantons Genf, nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Genf (Chambre des assurances sociales) vom 2. April 2024 zu befinden. Streitgegenstand war die Frage, ob dem Beschwerdegegner (A.________, geboren 1976) eine ganze Invalidenrente der IV ab dem 1. August 2020 zuzusprechen ist. Die IV-Stelle beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Bestätigung ihrer Ablehnungsentscheidung.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Der Beschwerdegegner A.________ war in Bosnien als Bauarbeiter und Landwirt tätig und wurde dort ab 1992 in die Armee eingegliedert. Seit seiner Einreise in die Schweiz am 25. April 2013 übte er keine Erwerbstätigkeit mehr aus.
- Erste IV-Anmeldung (2017): Eine erste Leistungsanfrage vom 28. März 2017 wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2018 abgewiesen. Dies erfolgte gestützt auf ein Gutachten von Dr. B.________, welches keine somatischen Beeinträchtigungen attestierte und bezüglich psychischer Leiden auf den Psychiater Dr. C.________ verwies. Die IV-Stelle kam zum Schluss, es liege keine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung vor.
- Zweite IV-Anmeldung (2020): Am 16. Dezember 2019 meldete der Beschwerdegegner über Dr. C.________ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes an und reichte im Februar 2020 eine neue Leistungsanfrage ein. Die IV-Stelle holte Berichte der behandelnden Ärzte (Dr. B.________ und Dr. C.________) ein und beauftragte ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit einer Untersuchung. Die RAD-Ärzte Dr. D.________ (Rheumatologie) und Dr. E.________ (Psychiatrie) diagnostizierten eine dauerhafte Persönlichkeitsänderung in Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie lumbopygalgische Beschwerden aufgrund einer Diskusprotrusion. Sie schätzten die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit 2005 auf 70 % ein und verneinten Auswirkungen anderer Diagnosen (Angststörung, Agoraphobie, Karpaltunnelsyndrom, Sprunggelenksdistorsionen) auf die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 26. Januar 2022). Obwohl die behandelnden Ärzte (Dr. C.________ und Dr. B.________) die Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf höchstens 50 % schätzten, wies die IV-Stelle die Anmeldung am 9. Juni 2022 ab, da der Invaliditätsgrad (34 %) für einen Rentenanspruch nicht ausreiche und auch keine Eingliederungsmassnahmen indiziert seien.
- Kantonales Verfahren: Der Beschwerdegegner focht die Ablehnungsverfügung vor dem Genfer Kantonsgericht an. Er reichte einen neuen Bericht von Dr. C.________ vom 8. Juli 2022 ein. Das Kantonsgericht ordnete ein psychiatrisches Gerichtsgutachten an. Dr. F.________ diagnostizierte eine (komplexe) PTBS und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und schätzte diese als vollständig arbeitsunfähig seit dem 2. Oktober 2020 (Datum eines Berichts von Dr. C.________) ein (Gutachten vom 4. Juli 2023, ergänzt am 18. Oktober 2023). Dr. F.________ wurde am 12. Februar 2024 vom Kantonsgericht angehört. Gestützt auf dieses Gutachten hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die IV-Verfügung auf und sprach dem Beschwerdegegner eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2020 zu.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht befasste sich primär mit der Frage der Beweiskraft des gerichtlichen Gutachtens und der daraus gezogenen Schlüsse.
- 3.1 Anwendbares Recht: Die Änderungen der IV-Gesetzgebung per 1. Januar 2022 («IV-Weiterentwicklung») sind für den vorliegenden Fall nicht relevant.
- 3.2 Grundsätze zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten: Das Bundesgericht verwies auf die massgebliche Rechtsprechung (BGE 140 V 193, 134 V 231, 135 V 465, 142 V 58). Grundsätzlich weicht ein Gericht von den Schlussfolgerungen eines medizinischen Gerichtsgutachtens nicht ohne zwingende Gründe ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Solche Gründe können Widersprüche im Gutachten, die Überzeugungskraft eines eingeholten Obergutachtens oder ernsthafte Zweifel weckende Gegenmeinungen anderer Spezialisten sein. Auch die Beurteilung psychischer und psychosomatischer Leiden und die Abgrenzung der Rolle der Behörden und Gutachter (BGE 148 V 49; 143 V 418; 141 V 281; 145 V 361) wurden erwähnt.
4. Argumentation des Bundesgerichts zur Ungenügenden Beweiskraft des Gerichtsgutachtens
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen des gerichtlichen Gutachtens von Dr. F.________, trotz nachträglicher Erklärungen, widersprüchlich und nicht überzeugend seien. Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts betreffend eine totale Arbeitsunfähigkeit seit 2016 entbehre einer ausreichenden medizinischen Grundlage.
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4.1 Widersprüche bezüglich des Beginns der Gesundheitsbeeinträchtigung (PTBS):
- Der Gutachter F.________ erklärte, eine PTBS müsse definitionsgemäss innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis (Krieg in Bosnien in den 90er Jahren) auftreten. Er datierte den Beginn zunächst auf 1995 unter Bezugnahme auf die "Dossierlage" und Suizidgedanken aus dem Jahr 1998.
- Anschliessend hielt er es für "klüger", sich auf den Beginn der Behandlung durch Dr. C.________ im Januar 2016 zu stützen, um den Beginn der psychischen Störungen festzulegen.
- Das Bundesgericht rügte diese Inkonsistenz: Es sei nicht nachvollziehbar, wie einerseits ein frühes Auftreten der Störungen anerkannt, andererseits der Beginn der Diagnosen aber erst auf 2016 datiert werde. Das Kantonsgericht habe diese Inkohärenz nicht aufgehoben, indem es die Angaben des Beschwerdegegners für die Zeit vor 2016 als "zu subjektiv" abtat, obwohl der Experte die Diagnosen selbst auf eine frühere Zeit datiert hatte.
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4.2 Inkonsistenzen bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit:
- Dr. F.________ führte aus, die beiden schweren psychischen Krankheiten beeinflussten das tägliche Leben des Beschwerdegegners stark. Er wies darauf hin, dass das Auftreten der Krankheiten im Jugendalter ein aggravierender Faktor für die Chronifizierung sei, die Schwere der Krankheiten eine signifikante Verbesserung unwahrscheinlich mache und psychosoziale Faktoren (Entwurzelung, Isolation in der Schweiz) die Situation erschwerten.
- Obwohl er die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz annahm (50 % im Jahr 2012, 70 % im Jahr 2023 aufgrund der PTBS; kumuliert mit 100 % für die depressive Störung führe dies zu einer totalen Arbeitsunfähigkeit), schloss er, es sei "klug" oder "vorsichtig", den Beginn der totalen Arbeitsunfähigkeit auf 2020 festzulegen, in Bezug auf den Bericht von Dr. C.________ vom 2. Oktober 2020.
- Anlässlich der Anhörung vor dem Kantonsgericht änderte Dr. F.________ seine Schlussfolgerung und datierte die totale Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn der Behandlung durch Dr. C.________ im Jahr 2016. Er begründete dies mit der Überzeugungskraft der Berichte des behandelnden Psychiaters.
- Das Bundesgericht konnte dieser Argumentation nicht folgen: Es sei unklar, wie die schweren, chronifizierenden Leiden, die bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden und das tägliche Leben erheblich beeinträchtigten, plötzlich erst ab 2016 oder 2020 zu einer totalen Arbeitsunfähigkeit führen sollen. Der blosse Beginn einer psychiatrischen Behandlung erkläre die plötzliche Zäsur nicht.
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4.3 Fehlende objektive Begründung für Verschlechterung und Abweichung vom Behandlerbericht:
- In seiner Gutachtenergänzung vom 18. Oktober 2023 sprach Dr. F.________ von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners zwischen der RAD-Untersuchung (Dezember 2021) und seinem eigenen Gutachten (2023).
- Das Bundesgericht rügte, der Experte habe diese Verschlechterung nicht objektiv begründet. Zudem hatte er in seinem Gutachten selbst angegeben, dass die funktionellen Einschränkungen zwischen den beiden Beurteilungen "grosso modo" gleich geblieben seien.
- Besonders kritisch sah das Bundesgericht die Abweichung von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.________. Dieser hatte im Mai 2022 eine abnehmende Arbeitsunfähigkeit festgestellt (von 100 % im Jahr 2016 auf "mindestens 50 %" im Jahr 2022).
- Die Begründung des Gutachters F.________ (und des Kantonsgerichts), Dr. C.________ habe die 50 %-ige Arbeitsfähigkeit von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abhängig gemacht und sei daher nicht zu folgen, befand das Bundesgericht als nicht überzeugend. Dr. C.________ habe lediglich eine Beobachtung des Beschwerdegegners unter realen Bedingungen vorgeschlagen, um den Grad der Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen oder zu präzisieren, nicht aber eine berufliche Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Die Kausalität zwischen der vorgeschlagenen Massnahme und der Arbeitsfähigkeit sei daher unzulässig hergestellt worden, um von der Einschätzung des behandelnden Arztes abzuweichen.
5. Schlussfolgerung und Rückweisung
Aufgrund der festgestellten Widersprüche bezüglich des Beginns der Gesundheitsschädigungen, der Arbeitsunfähigkeit und der unzureichenden Begründung für Abweichungen von anderen medizinischen Einschätzungen, erachtete das Bundesgericht das gerichtliche Gutachten als nicht hinreichend beweiskräftig. Die fehlende Erklärung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ersten IV-Verfügung (2018), die keine invalidisierende Beeinträchtigung feststellte, sei ebenfalls ungenügend.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der IV-Stelle gut, hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (im psychiatrischen Bereich) und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Im Rahmen dieser Abklärungen hat das Kantonsgericht auch zu prüfen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt sind, da klare Anzeichen für psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits vor der Einreise des Beschwerdegegners in die Schweiz vorliegen.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Zentrale Rüge: Das Bundesgericht rügte die mangelnde Beweiskraft des gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens von Dr. F.________ aufgrund dessen innerer Widersprüche und unzureichender Begründung.
- Hauptmängel des Gutachtens:
- Inkonsistente Datierung des Beginns der PTBS (1995/1998 vs. 2016).
- Unklare und widersprüchliche Festlegung des Beginns der totalen Arbeitsunfähigkeit, insbesondere angesichts bereits langjährig angenommener schwerer Leiden.
- Fehlende objektive Begründung für eine angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
- Unzulässige Begründung für die Abweichung von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.________.
- Konsequenz: Das Urteil des Kantonsgerichts, welches eine ganze IV-Rente zusprach, wurde aufgehoben.
- Rückweisung: Die Sache wird zur umfassenden medizinischen Nachabklärung und neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Dabei sind auch die Versicherungsbedingungen bei Vorerkrankungen (Art. 6 Abs. 2 IVG) zu prüfen.