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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_219/2024  ·  vom 02.04.2025

interprétation d'une convention (18 CO),

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_219/2024:

Sachverhalt: A.________, Geschäftsführer der D.________ SA und Präsident der E.________ SA, trat mit dieser Firma an die B.________ Limited heran, um eine Rekapitalisierung der E.________ SA zu organisieren. Am 9. und 11. April 2011 schlossen B.________ Limited, D.________ SA und A.________ eine Vereinbarung, die unter anderem ein Verkaufsrecht (Put Option) für Aktien der E.________ SA sowie ein Emptionsrecht (Recht auf Rückkauf) vorsehen. B.________ Limited sollte bis zum 1. Januar 2016 eine bestimmte Anzahl von Aktien halten. Am 7. Januar 2015 informierte B.________ Limited A.________ über eine geplante Aktionstransaktion an die C.________ Limited. Die E.________ SA wurde am 18. Juni 2015 liquidiert, und C.________ Limited machte am 2. September 2015 von ihrem Verkaufsrecht Gebrauch, was von D.________ SA abgelehnt wurde.

Erwägungen: 1. Der Fall behandelt die Frage der Auslegung eines Vertrags und die Wirksamkeit des Rechtsübertragungs und der damit verbundenen Pflichten. 2. Das Bundesgericht stellte fest, dass die erste Instanz und das kantonale Gericht die Übertragung des Vertrags und dessen Rechte von B.________ Limited an C.________ Limited rechtmäßig erachteten. 3. A.________ erhob gegen das Urteil der kantonalen Berufungsinstanz das Rechtsmittel, welches in erster Linie die Übertragung der Verkaufsrechte auf C.________ Limited beanstandete, jedoch ohne rechtlichen Erfolg. 4. Eine der Hauptfragen war, ob die Bedingungen zum Verkauf der Aktien, die in der Vereinbarung festgelegt waren, klar und eindeutig waren. Das Gericht entschied, dass die Vertragsbedingungen in der Tat mehrere Bedingungen für den Verkauf der Aktien festlegten und nicht exklusive Situationen beinhalteten. 5. Der recourierende A.________ war mit dem Ergebnis nicht einverstanden, stellte jedoch keine stichhaltigen Argumente auf, um die Annahme des Landgerichts zu widerlegen. 6. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies den Rekurs ab, was bedeutete, dass A.________ die rechtlichen Kosten übernehmen musste und den beiden Klageparteien eine Entschädigung zahlen musste.

Insgesamt wurde entschieden, dass die von den Vorinstanzen betrachteten Vertragselemente und die Ausübung der Rechte im Einklang mit den getroffenen Vereinbarungen standen und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht beseitigt wurde.