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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_110/2024  ·  vom 20.03.2025

Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_110/2024

Sachverhalt: A.________ wurde am 1. Mai 2023 in Basel zusammen mit anderen Personen von der Polizei kontrolliert und kam in Polizeigewahrsam. Er wurde zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen und erhielt einen befristeten Platzverweis. Seine Rechtsvertreterin stellte am 11. Mai 2023 beim Zwangsmassnahmengericht mehrere Anträge, unter anderem zur Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs und zur Löschung erkennungsdienstlicher Daten. Das Zwangsmassnahmengericht wies den Antrag zurück und überwies die Sache an das Appellationsgericht Basel-Stadt, das ebenfalls nicht auf den Antrag eintrat und die Angelegenheit an die Kantonspolizei verwies.

Beschwerde: A.________ wandte sich daraufhin am 15. Februar 2024 mit einer Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts an das Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur inhaltlichen Prüfung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das angefochtene Urteil ist ein Zwischenentscheid, der nicht das Verfahren abschließt; daher ist die Beschwerde zulässig. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Appellationsgericht nicht auf das Gesuch eingegangen ist, weil der Betroffene bereits entlassen worden war. Die Dringlichkeit einer sofortigen gerichtlichen Überprüfung besteht nur, solange jemand in Haft ist.

  1. Das Bundesgericht akzeptiert die Argumentation des Appellationsgerichts, dass die gerichtliche Überprüfung nicht mehr notwendig ist, wenn die betroffene Person schon entlassen wurde. Es wird jedoch auch erwähnt, dass Menschenrechte zum Schutz vor unrechtmäßiger Inhaftierung dienen und die rechtlichen Mittel (Art. 31 Abs. 4 BV) auch nach der Entlassung bestehen bleiben.

  2. Das Gericht hebt hervor, dass es zunächst nicht notwendig ist, dass ein rechtlicher Schutzanspruch sofort umgesetzt wird, wenn die Freiheit bereits nicht mehr auf dem Spiel steht.

  3. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass A.________ die relevanten Aspekte und Argumente weiter bearbeiten kann, und lehnt die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten werden A.________ auferlegt.

Entscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten von 2.000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und das Urteil wird schriftlich den Beteiligten mitgeteilt.

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