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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_1135/2023  ·  vom 19.02.2025

Strafzumessung

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025

Sachverhalt:
A.________ geriet am 11. Februar 2018 während der Fasnacht in Appenzell in eine Auseinandersetzung und verletzte dabei zwei Personen: B.________ erlitten eine Nasenbeinkontusion, während C.________ ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt, nachdem A.________ ihn mit einem Fußtritt gegen den Kopf traf. Zuvor hatte A.________ B.________ mit einem Faustschlag verletzt. Darüber hinaus fuhr A.________ am 2. April 2021 mit einem geleasten Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten. Nach einer teilweise erfolgreichen Berufung wurde die Strafe durch das Kantonsgericht auf 3 Jahre und 4 Monate reduziert, das Urteil erging am 4. Oktober 2022.

Erwägungen:
A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte eine weitere Straferleichterung. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde zulässig sei und analysierte die Strafzumessung.

  1. Strafzumessung: Der Gericht berücksichtigte das Verschulden des Täters, sein Vorleben und die Auswirkungen der Strafe auf sein Leben. Es wurde dargelegt, dass die Wahl der Strafart (Freiheitsstrafe über Geldstrafe) sich nach der Schwere der Tat und den Umständen des Einzelfalls richtet.

  2. Gesamtstrafenbildung: Das Kantonsgericht stellte die Gesamtstrafe für die verübten Delikte auf 40 Monate Freiheitsstrafe fest und begründete dies mit der schweren Verletzung des Opfers.

  3. Strafart: A.________ rügte, dass für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gewählt wurde. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz dabei rechtlich nicht irreführend handelte und das Verschulden als relevantes Kriterium berücksichtigt hat. Auffällig war, dass die Vorinstanz die Interessen des Opfers als Faktor nannte, was das Bundesgericht als nicht konform mit dem Prinzip des Schuldausgleichs ansah.

  4. Schuldfähigkeit: A.________ behauptete, dass er aufgrund seiner starken Alkoholisierung (2.34 Promille) zum Zeitpunkt der Tat vermindert schuldfähig war. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz aufgrund des Verhaltens von A.________ vor und nach der Tat zu Recht keinen dringenden Anlass sah, ein Gutachten zur Schuldfähigkeit einzuholen.

  5. Reue und Einsicht: Der Beschwerdeführer konnte keine aufrichtige Reue zeigen, was das Gericht in der Strafzumessung berücksichtigte. Seine Versuche, sich zu entschuldigen, wurden als unzureichend angesehen.

Ergebnis:
Die Beschwerde von A.________ wurde abgewiesen, und er trug die Gerichtskosten von 3.000 CHF. Das Urteil, gerichtet auf die Feststellung der Schuld, wurde schriftlich dokumentiert und den Parteien mitgeteilt.