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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_594/2023  ·  vom 10.12.2024

Rückforderung des Beitrags gemäss Covid-19-Härtefallprogramm 1 des Kantons Thurgau

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_594/2023 vom 10. Dezember 2024:

Sachverhalt: Die A.________ AG erhielt im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms 1 des Kantons Thurgau ein Darlehen von 133.500 CHF, welches später in einen nicht rückzahlbaren Beitrag umgewandelt wurde. Dabei wurde festgelegt, dass in den Jahren der Gewährung und den folgenden drei Jahren keine Ausschüttungen an Eigentümer vorgenommen werden dürfen. Der Kanton forderte die Rückzahlung des Beitrags zurück, da die A.________ AG ein Darlehen an ihre Muttergesellschaft zurückgezahlt hatte, was als Verstoß gegen die Bedingungen der Beitragsgewährung angesehen wurde. Die A.________ AG rahmte dies in verschiedenen Rechtsmitteln ein, die jedoch abgelehnt wurden.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Rückforderung des Covid-19-Härtefallbeitrags zulässig sei, da es sich nicht um Ansprüche handelt, die aufgrund von Subventionen erteilt wurden. Die A.________ AG beanstandete, dass die Vorinstanz eine "Notlage" verneint habe, die für den Erhalt des Beitrags erforderlich sei, und monierte verschiedene Aspekte der vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich.

Das Gericht entschied, dass die A.________ AG die Rückzahlung nicht nur aus der Sicht der missbräuchlichen Verwendung des Beitrags, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass kein Härtefall vorlag, zurückfordern müsse. Das Bundesgericht erachtete die Schlussfolgerungen der Vorinstanz als nachvollziehbar und sah keine Verletzung rechtlicher Grundsätze, insbesondere nicht in der Anwendung kantonalen Rechts.

Darüber hinaus wies das Gericht die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, wonach wesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt wurden oder eine unzulässige Klageänderung vorlag, zurück. Die Vorinstanz habe nicht nur den Rückzahlungsanspruch auf Grundlage der missbräuchlichen Verwendung, sondern auch aufgrund des fehlenden Härtefalls gestützt. Da die A.________ AG zu keiner Zeit nachgewiesen hatte, dass ihre Existenz durch die Rückforderung gefährdet sei, wurden die Argumente der Beschwerdeführerin als unbegründet betrachtet.

Fazit: Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die A.________ AG muss die Gerichtskosten tragen. Das Urteil bestätigt, dass die Rückforderung des Härtefallbeitrags durch den Kanton Thurgau rechtmäßig war.