Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_505/2024:
Sachverhalt: Im Jahr 2017 schlossen die C.________ SA und D.________ Sàrl samt B.________ einen Vertrag über die Lieferung von Getränken, der einen Gerichtsstand in Argovia (AG) vorsah. Im Jahr 2018 unterschrieben D.________ Sàrl, E.________ und B.________ eine Schuldanerkennung mit einer Zahlungsversprechen, die gerichtsstandmäßig auf Zug (ZG) verwies. A.________ AG, die durch eine Abtretung die Forderungen gegen B.________ geltend machte, beantragte ein Zahlungsbefehl, gegen den B.________ Widerspruch einlegte. Ein Zivilprozess wurde initiiert, wobei B.________ die Unzulässigkeit des Gerichts in Lausanne anmeldete, da ihrer Ansicht nach der Gerichtsstand nicht gegeben sei und eine gegenteilige Vereinbarung nicht vorliege.
Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Gerichtsstand in Lausanne aufgrund der gesetzlichen Regelung besteht, da die Parteien keinen einheitlichen Gerichtsstand gewählt hatten. 2. Das Bundesgericht bestätigte, dass für eine Wahl des Gerichtsstandes nach Art. 17 CPC eine schriftliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien vorliegen muss. Diese wurde nicht nachgewiesen, da der in Frage stehende Vertrag nur von der klagenden Partei unterzeichnet war. 3. Der Vorwurf, dass die beauftragte Fassung der Schuldanerkennung von B.________ verfasst wurde, wurde nicht durch Beweise gestützt und daher als nicht glaubwürdig angesehen. 4. Das Bundesgericht wies den Antrag von A.________ AG zurück, da alle Vorwürfe bezüglich der fehlenden Gerichtszuständigkeit nicht zutrafen und sie zudem nicht nachweisen konnte, dass ein gemeinschaftlicher Wille bezüglich der Gerichtszuständigkeit vorlag.
Entscheid: Der Rekurs von A.________ AG wurde abgewiesen, die Verfahrenkosten wurden ihr auferlegt. Der Fall wurde an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung zurückverwiesen.