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Strafrecht  ·  Urteil 6B_695/2024  ·  vom 20.11.2024

Versuchte schwere Körperverletzung; Angriff; Landesverweisung

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_695/2024 vom 20. November 2024

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A.________ wurde gemeinsam mit zwei anderen Personen angeklagt, am 19. Mai 2021 gewaltsam in die Wohnung des Beschwerdegegners B.________ eingedrungen zu sein. Während des Übergriffs wurde B.________ mit einem Hammer verletzt, wobei A.________ zugab, den Hammer geführt und damit gedroht zu haben. A.________ bestritt jedoch, die physischen Attacken ausgeführt zu haben.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 20. Februar 2024 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 38 ½ Monaten, einer Geldstrafe sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren.

Erwägungen: A.________ erhob Beschwerde gegen das Urteil. Er forderte unter anderem die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs, eine psychiatrische Begutachtung sowie die Rückweisung der Sache an das Obergericht.

  1. Aufschiebende Wirkung: Die Beschwerde hatte automatisch aufschiebende Wirkung bezüglich der Landesverweisung, und das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde für gegenstandslos erklärt.

  2. Psychiatrische Begutachtung: A.________ rügte die Ablehnung seines Antrags auf psychiatrische Begutachtung. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass keine ernsthaften Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestanden und seine Alkoholisierung bei der Tat nicht als ausschlaggebend zu betrachten sei.

  3. Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass A.________ tatsächlich B.________ mit dem Hammer geschlagen hatte, gestützt auf glaubwürdige Aussagen von Zeugen und die Untersuchungsergebnisse. A.________ kritisierte die Beweiswürdigung, konnte jedoch keine ausreichenden Gründe darlegen, die die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen lassen würden.

  4. Verurteilungen: A.________s Argumente zur versuchten schweren Körperverletzung und Angriff wurden als unbegründet angesehen. Die Vorinstanz stellte fest, dass A.________ trotz seiner Alkoholisierung in der Lage war, das Unrecht seiner Taten zu erkennen und entsprechend zu handeln.

  5. Landesverweisung: Die Vorinstanz entschied, dass die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gegeben waren, da A.________ wegen schwerer Körperverletzung und Angriffs verurteilt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine konkreten Gefahren für A.________ vorliegen, und es keine besonderen Umstände gab, die eine Ausnahme von der Landesverweisung rechtfertigen würden.

Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die vorinstanzlichen Urteile, einschließlich der Verurteilung und der angeordneten Landesverweisung, und entschied, dass die Gerichtskosten von A.________ zu tragen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt.