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Sozialrecht  ·  Urteil 9C_39/2024  ·  vom 23.10.2024

Berufliche Vorsorge

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_39/2024 vom 23. Oktober 2024

Sachverhalt:

Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) und die A.________ AG streiten um Vorsorgebeiträge. Die A.________ AG war bis Ende 2016 dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstellt und hat Beiträge an die Stiftung FAR bezahlt. Ab dem 1. Januar 2017 unterstellte sich die A.________ AG dem neu geltenden GAV für das Maler- und Gipsergewerbe (GAV VRM Maler - Gipser). Die Stiftung FAR klagte 2021 auf Zahlung von Vorsorgebeiträgen für das Jahr 2016 sowie für den Zeitraum 2017 bis 2020.

Das kantonale Versicherungsgericht entschied, dass die A.________ AG für 2016 zur Zahlung verpflichtet sei, wies jedoch die Klage für die Jahre 2017 bis 2020 ab.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde rechtsgültig war. Die Vorinstanz hatte nicht grob widersprüchlich entschieden und eine unbegründete Auslegung der Abgrenzungsvereinbarung zwischen den GAVs vorgenommen.

  2. Geltungsbereich der GAVs: Der GAV FAR und der GAV VRM Maler - Gipser überschneiden sich in ihrem Geltungsbereich. Die A.________ AG erfüllte die Kriterien, um unter den GAV FAR zu fallen, solange sie bis Ende 2016 Beiträge an die Stiftung FAR gezahlt hat.

  3. Rechtslage bei GAV-Konkurrenz: Das Gericht stellte fest, dass die Bestimmungen des GAV FAR nach der Abgrenzungsvereinbarung vorrangig sind, da sie für Betriebe, die kompakten Fassadenbau betreiben, gelten. Der GAV VRM Maler - Gipser tritt erst dann in Kraft, wenn die in der Abgrenzungsvereinbarung festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen.

  4. Ergebnis: Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, so weit es die Zahlungspflichten für die Jahre 2017 bis 2020 betraf, und wies die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Die A.________ AG wurde zur Zahlung von Vorsorgebeiträgen für diese Jahre verurteilt.

  5. Prozesskosten: Die Gerichtskosten wurden der A.________ AG auferlegt.

Zusammenfassend bestätigte das Bundesgericht die rechtlichen Verpflichtungen der A.________ AG zur Zahlung der Vorsorgebeiträge an die Stiftung FAR bis Ende 2016 und entschied, dass sie auch für den Zeitraum 2017 bis 2020 dazu verpflichtet ist.