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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_181/2024  ·  vom 04.09.2024

revoca della curatela di rappresentanza

Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 5A_181/2024:

Sachverhalt: A.________ (Jahrgang 1943) beantragte am 8. November 2021 die Einrichtung einer "Vertretungsbeistandschaft" bei der regionalen Schutzbehörde in Agno, da er allein lebt und seine Frau in einem Altersheim ist. Nach der Einholung von Stellungnahmen (Sozialdienst und Hausarzt) wurde am 21. März 2022 eine solche Beistandschaft eingerichtet, wobei B.________ als Beiständige ernannt wurde. Am 15. April 2022 stellte A.________ den Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft und beantragte stattdessen eine unterstützende Verwaltung durch C.________, seine Pflegekraft. Seine Gesuche wurden von der Schutzbehörde und später vom Präsidenten der Kammer für Personenrechte am 15. Februar 2024 abgelehnt.

Rechtliche Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte den Fall hinsichtlich der Angemessenheit der gewählten Maßnahme (Vertretungsbeistandschaft vs. unterstützende Verwaltung) und der Auswahl des Beistands (kuratorische Person). Es stellte fest, dass der Schutz der betroffenen Person sowie die Wahrung ihrer Selbstbestimmung berücksichtigt werden müssen. Zudem muss jede Maßnahme den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit genügen.

Das Bundesgericht erkannte, dass die Schutzbehörde bei der Entscheidung über die Beistandschaft und die Bestellung des Beistands (C.________) möglicherweise nicht ausreichend alle relevanten Beweismittel und ärztlichen Stellungnahmen gewürdigt hatte. Insbesondere wurde die Beurteilung der aktuellen Situation von A.________, der die Fähigkeit zur Selbstverwaltung mit Einschränkungen (Gedächtnisprobleme, Unsicherheiten) aufweist, nicht hinreichend beachtet.

Da die vorherige Entscheidung auf möglicherweise unzureichender Beweiswürdigung basierte, wurde der Fall an die untere Behörde zurückverwiesen, um die Umstände und den Unterstützungsbedarf von A.________ erneut zu prüfen. Das Bundesgericht entschied außerdem, dass die Staatskasse des Kantons Tessin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht zu übernehmen hat.

Ergebnis: Der Rekurs von A.________ wurde teilweise gutgeheissen; die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, und der Fall wird zur Durchführung einer erneuten Überprüfung an die Schutzbehörde zurückverwiesen.