Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_637/2023 vom 11. Juli 2024
Sachverhalt
A.________, geboren 1978, bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt vergütete ihm für die Monate Januar bis März 2021 Teile seiner Krankheitskosten, wobei ein Betrag von insgesamt 628 CHF unentschädigt blieb. A.________ legte Einspruch ein, und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hob den Einspracheentscheid auf, sodass das Amt für Sozialbeiträge diesen Betrag nachzahlen musste. Dagegen erhob das Amt Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie dem Amt die Nachzahlung von 628 CHF auferlegte. Es wird auf die Regelungen des Ergänzungsleistungen Gesetzes (ELG) verwiesen, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Die Regelungen ermöglichen es den Kantonen, die erstattungsfähigen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu definieren, dürfen jedoch nicht unter den bundesrechtlichen Mindestbeträgen liegen.
Das Gericht stellte fest, dass die vom Kanton Basel-Stadt festgelegte Höchstgrenze für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von 800 CHF pro Monat gegen das Bundesrecht verstößt. Es wird klargestellt, dass die Kantone zwar über die maximale Höhe der Vergütungen entscheiden können, dabei jedoch die im Bundesrecht festgelegten Mindestgrößen einhalten müssen. Die Vorinstanz hatte irrtümlich die Übernahme weiterer Kosten von A.________ abgelehnt, was als Verletzung des Bundesrechts gewertet wurde.
Urteil
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt aufzuheben sei und der Einspracheentscheid des Amts für Sozialbeiträge zu bestätigen sei. A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, die Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF werden ihm auferlegt, jedoch vorläufig nicht von ihm eingefordert. Der Rechtsvertreter von A.________ erhält eine Entschädigung von 2.800 CHF aus der Bundesgerichtskasse, und die Angelegenheit wird zur Neubestimmung der Parteientschädigung an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen.