In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Beschwerdeführerin (A.________), die seit 1990 in der Schweiz lebt. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Sri Lanka und hat eine Härtefallbewilligung im Jahr 2002 erhalten. Aufgrund ihres langjährigen Bezugs von Sozialhilfe hat das Migrationsamt des Kantons Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Entscheid erfolglos Rechtsmittel ein. Sie hat daraufhin den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vor dem Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amts wegen und mit freier Kognition. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin potenziell einen Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat, da sie sich seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig in der Schweiz aufhält. Die Vorinstanz bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde und weicht davon nur ab, wenn die Feststellungen willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass diese Rügen unbegründet sind. Das Bundesgericht prüft anschließend die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin keinen automatischen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, sondern dass über die Verlängerung im Ermessen der Migrationsbehörde liegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsbeendigung einer ausländischen Person auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein kann, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund vorliegt. Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Schließlich wird die Beschwerde abgewiesen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten. Das Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.