ATAS/751/2026 — Organshaftung nach Art. 52 AHVG: zeitliche Begrenzung bei faktischem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (AHV) · Gericht: Cour de justice GE, Chambre des assurances sociales (ATAS), Kammer 9 · Besetzung: Eleanor McGregor (Präsidentin), Andres Perez, Michael Rudermann · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Verwaltungsratsmitglied einer AG haftet nach Art. 52 AHVG für nicht bezahlte AHV-Beiträge nur für die Zeitspanne, in der es effektiv — nicht nur gemäss Handelsregister — Einfluss auf die Gesellschaftsgeschäfte ausüben konnte. Das faktische Ausscheiden mit beidseitig unterzeichnetem Schreiben begründet das Ende der Verantwortlichkeit, auch wenn Arbeitsvertrag und Aktienübertragung erst später enden.
- Entscheidung: Die Cour de justice GE bestätigt die Haftung des Beschwerdeführers für Oktober und November 2021 (grobfahrlässige Nichtzahlung der paritätischen Beiträge), hebt sie aber für Dezember 2021 auf. Die Verjährungseinrede wird abgewiesen: der Verjährungsbeginn fällt auf den Kollokationsplan (4. Oktober 2022), nicht auf die vorläufige Mitteilung vom 17. Juni 2022. Mutterschaftsversicherungsbeiträge werden mangels Rechtsgrundlage zur massgeblichen Zeit gestrichen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die bundesgerichtliche Praxis zum Zeitpunkt des wirksamen Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat im AHVG-Haftungsfall und bestätigt die Grundsätze zur Schadenskenntnis der Ausgleichskasse bei Failliten. Er illustriert, dass die Registerpublikation weder start- noch endpunkt der Organschaft ist, sondern die tatsächliche Einflussmöglichkeit massgeblich ist.
Sachverhalt
Die B______ SA, eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf, wurde am 19. Mai 2022 vom Tribunal de première instance in den Konkurs versetzt. Der Kollokationsplan wurde am 4. Oktober 2022 hinterlegt; das Konkursverfahren wurde am 30. September 2024 abgeschlossen und die Gesellschaft am 14. Oktober 2024 von Amtes wegen gelöscht.
Der Beschwerdeführer (nachfolgend: Administrator 1) war vom 23. Mai 2019 bis zum 10. Januar 2022 (Handelsregistereintrag) Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweit. Ein zweiter Administrator (Administrator 2) war im selben Zeitraum Verwaltungsrat und wurde ab dem 10. Januar 2022 alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Die Gesellschaft war bei der Caisse interprofessionnelle AVS FER CIAM 106.1 (nachfolgend: Ausgleichskasse) für alle Sozialversicherungsbeiträge angemeldet.
Nachdem die Ausgleichskasse am 17. Juni 2022 den beiden Administratoren die ausstehenden Beiträge (insgesamt CHF 234'613.75) mitgeteilt und auf eine mögliche Schadensersatzklage nach Art. 52 AHVG hingewiesen hatte, bestritt Administrator 1 seine Verantwortlichkeit ab dem 1. Dezember 2021. Er berief sich auf ein von beiden Administratoren unterzeichnetes Schreiben vom 29. November 2021 an das OCIRT, mit dem seine Befugnisse und diejenigen weiterer Prokuristen per 1. Dezember 2021 widerrufen wurden. Die Ausgleichskasse hielt an ihrer Position fest, dass er bis Januar 2022 verantwortlich sei, da Arbeitsvertrag und Aktienübertragung erst Ende Januar 2022 geendet hätten.
Nach einer ersten, als unzulässig beurteilten Beschwerde (ATAS/359/2023 vom 19. Mai 2023) erliess die Ausgleichskasse am 30. Juni 2025 eine Schadensersatzverfügung über CHF 145'864.-- für die Periode Oktober bis Dezember 2021. Die Einsprache dagegen wurde am 16. Februar 2026 aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Erwägungen
Verjährung des Schadensersatzanspruchs
Der Beschwerdeführer machte geltend, die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens am 17. Juni 2022 zu laufen begonnen, da die Ausgleichskasse an diesem Datum den ausstehenden Betrag mitgeteilt habe. Die Verfügung vom 30. Juni 2025 sei damit verspätet ergangen.
Das Gericht wendet Art. 52 Abs. 3 AHVG an, wonach sich die Verjährung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen richtet. Seit der Revision des Verjährungsrechts (in Kraft seit 1. Januar 2020) gilt Art. 60 OR:
Art. 60 OR (SR 220)«1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.»
Das Gericht stützt sich auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Ausgleichskasse bei einer Faillite den Schaden regelmässig erst mit Hinterlegung des Kollokationsplans kennt, da sie erst dann weiss, ob und in welcher Höhe ein Verlustausfall zu erwarten ist (BGE 134 V 257 E. 3.3; BGer 9C_258/2022 vom 14. November 2022 E. 4.1.1). Ausnahmsweise kann die Schadenskenntnis früher eintreten, etwa bei der ersten Gläubigerversammlung, wenn sich dort bereits abzeichnet, dass ein Schaden entstehen wird (BGE 121 V 240 E. 3c/aa; BGE 134 V 257 E. 3.3.1).
Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände dargelegt hat, die eine frühere Schadenskenntnis begründen würden. Das Schreiben vom 17. Juni 2022 enthielt lediglich die Mitteilung des ausstehenden Betrags ohne Kenntnis eines allfälligen Verlustausfalls. Erst mit dem Kollokationsplan vom 4. Oktober 2022 wusste die Ausgleichskasse, dass eine Dividende von 6,03 % in der ersten Klasse und keine Dividende in der zweiten Klasse zu erwarten war. Die Schadensersatzverfügung vom 30. Juni 2025 wurde damit fristgerecht innerhalb von drei Jahren ab dem 4. Oktober 2022 erlassen. Die Verjährungseinrede wird abgewiesen.
Grundsatz des guten Glaubens der Verwaltung
Der Beschwerdeführer warf der Ausgleichskasse vor, ihn mit nicht verbindlichen Schreiben unter Ausnutzung seiner «Bedrängnis, Unerfahrenheit und Urteilsschwäche» zu einer Zahlung gedrängt zu haben. Das Gericht verweist auf Art. 5 Abs. 3 BV und die eigene Rechtsprechung (ATAS/359/2023), wonach die Schreiben der Ausgleichskasse bloße Mitteilungen waren, die die Administratoren auf eine mögliche Schadensersatzklage hinwiesen und zu Zahlungsvorschlägen einluden. Ein unlauteres Verhalten wird verneint — die Ausgleichskasse habe lediglich ihre gesetzliche Aufgabe des Beitragsinzugs wahrgenommen.
Voraussetzungen der Organshaftung nach Art. 52 AHVG
Das Gericht prüft die drei Voraussetzungen der Organshaftung: Organeigenschaft, grobe Fahrlässigkeit und adäquate Kausalität.
Art. 52 AHVG (SR 831.10)«1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.»
Organeigenschaft
Das Gericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer als eingetragener Verwaltungsratspräsident zweifellos Organ der Gesellschaft war. Der Begriff des Organs nach Art. 52 AHVG stimmt mit jenem nach Art. 754 Abs. 1 OR überein und umfasst formelle, materielle und faktische Organe (BGE 128 III 29 E. 3a). Die Organeigenschaft endet nicht mit der Löschung im Handelsregister, sondern mit dem faktischen Ausscheiden aus der Geschäftsführung (BGer 8C_140/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 4.4.2).
Grobe Fahrlässigkeit
Das Gericht legt die massgebliche Sorgfaltspflicht anhand von Art. 716a Abs. 1 OR dar:
Art. 716a Abs. 1 OR (SR 220)«1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; 2. die Festlegung der Organisation; 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; 4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; 5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; 7. die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung; 8. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts. 2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.»
Die Oberaufsichtspflicht (Ziff. 5) trifft alle Verwaltungsratsmitglieder unabhängig von einer internen Aufgabenverteilung (BGE 114 V 219 E. 4a). Wer Löhne ausrichtet, ohne die dafür gesetzlich geschuldeten AHV-Beiträge zu decken, begeht eine grobe Fahrlässigkeit (BGer 9C_430/2021 vom 7. April 2022 E. 5.2). Ein Administrator kann sich nicht damit entlasten, er habe die Aufgabe an den anderen Administrator delegiert — die Oberaufsichtspflicht bleibt unübertragbar (BGE 122 III 195 E. 3b).
Das Gericht wendet diese Grundsätze auf den Fall an: Der Beschwerdeführer verfügte während der streitigen Periode (Oktober bis Dezember 2021) über Kollektivunterschrift zu zweit und hatte die Oberaufsichtspflicht inne. Er hat zugelassen, dass Bonuszahlungen und teure Marketingverträge anstelle der AHV-Beiträge prioritisiert wurden. Dies stellt grobe Fahrlässigkeit dar. Der Einwand, der andere Administrator sei allein verantwortlich, wird zurückgewiesen — eine Delegation der Aufsichtspflicht entbindet nicht von der Haftung.
Zeitliche Begrenzung der Verantwortlichkeit
Der entscheidende Punkt des Urteils betrifft die zeitliche Begrenzung. Der Beschwerdeführer hatte ein von beiden Administratoren mit Kollektivunterschrift zu zweit unterzeichnetes Schreiben vom 29. November 2021 eingereicht, mit dem seine Befugnisse per 1. Dezember 2021 widerrufen wurden. Der Administrator 2 hat dies im Verfahren nicht bestritten.
Die Ausgleichskasse hatte argumentiert, der Beschwerdeführer sei bis Ende Januar 2022 verantwortlich geblieben, da sein Arbeitsvertrag und seine Aktienübertragung erst zu diesem Zeitpunkt geendet hätten. Das Gericht folgt dieser Auffassung nicht: Massgeblich für das Ende der Organschaft ist nicht der Handelsregistereintrag (10. Januar 2022), sondern der Zeitpunkt des faktischen Ausscheidens (BGer 8C_140/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 4.4.2). Das beidseitig unterzeichnete Schreiben vom 29. November 2021 belegt, dass der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2021 faktisch aus der Verwaltung ausgeschieden ist und keine Verwaltungsaufgaben mehr wahrnahm. Dass der Arbeitsvertrag und die Aktienübertragung erst Ende Januar 2022 endeten, ändert daran nichts, da nichts darauf hindeutet, dass er im Dezember 2021 noch mit der Verwaltung der Gesellschaft und insbesondere mit der Begleichung der AHV-Beiträge betraut war.
Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wird damit für Oktober und November 2021 bejaht, für Dezember 2021 jedoch verneint.
Schadensberechnung und Mutterschaftsversicherungsbeiträge
Das Gericht stellt fest, dass die Ausgleichskasse keine Rechtsgrundlage hatte, um Beiträge der Mutterschaftsversicherung (LAMat) im Schadensersatz geltend zu machen. Die entsprechende Bestimmung (Art. 11A des genfer Kantonalgesetzes über die Mutterschafts- und Adoptionsversicherung, in Kraft seit 1. Februar 2023) trat erst nach dem Sachverhalt in Kraft. Das Gericht wendet das Prinzip der intertemporalen Rechtswende an: Da der Sachverhalt, der der Schadensersatzforderung zugrunde liegt (nicht gezahlte Beiträge für Oktober bis Dezember 2021), vor dem Inkrafttreten von Art. 11A LAMat verwirklicht wurde, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Die Ausgleichskasse wird angewiesen, den Schaden neu zu berechnen und dabei die Mutterschaftsversicherungsbeiträge sowie die entsprechenden Verzugszinsen und Verwaltungskosten auszuscheiden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der BGer-Praxis zur Schadenskenntnis bei Failliten
Die Cour de justice bestätigt die konstante bundesgerichtliche Praxis, wonach bei einer Faillite die Schadenskenntnis der Ausgleichskasse regelmässig erst mit Hinterlegung des Kollokationsplans eintritt (BGE 134 V 257 E. 3.3; BGer 9C_258/2022 vom 14. November 2022 E. 4.1.1; BGE 129 V 193 E. 2.3). Eine vorläufige Mitteilung des ausstehenden Betrags vor Abschluss des Faillitenverfahrens reicht nicht aus, da die Ausgleichskasse in diesem Zeitpunkt nicht weiss, ob und in welcher Höhe ein Verlustausfall entsteht. Der Entscheid reiht sich nahtlos in diese Linie ein und bestätigt, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 60 OR (in Verbindung mit Art. 52 Abs. 3 AHVG) bei Failliten typischerweise mit dem Kollokationsplan zu laufen beginnt.
Präzisierung zur faktischen Beendigung der Organschaft
Die zentrale Aussage des Entscheids betrifft den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat. Das Gericht wendet die Rechtsprechung aus BGer 8C_140/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 4.4.2 an, wonach nicht die Handelsregisterlöschung, sondern das faktische Ausscheiden massgeblich ist, und präzisiert diese für den Fall eines beidseitig unterzeichneten Befugniswiderrufs. Dass der Beschwerdeführer weiterhin Angestellter der Gesellschaft blieb und seine Aktien erst später übertrug, wurde als nicht massgeblich beurteilt, solange er keine Verwaltungsaufgaben mehr wahrnahm. Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis, wonach ein Administrator nur für den Schaden haftet, der während der Zeitspanne seiner tatsächlichen Einflussmöglichkeit entstanden ist (BGE 137 V 51 E. 3.2).
Bestätigung der grobfahrlässigen Nichtzahlung von Beiträgen
Die Bejahung grober Fahrlässigkeit bei Ausrichtung von Löhnen ohne gleichzeitige Deckung der AHV-Beiträge entspricht der ständigen Praxis (BGer 9C_430/2021 vom 7. April 2022 E. 5.2). Ebenso bestätigt das Gericht den Grundsatz, dass die Oberaufsichtspflicht nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR unübertragbar ist und eine interne Aufgabenverteilung nicht von der Haftung befreit (BGE 114 V 219 E. 4a; BGE 122 III 195 E. 3b).
Solidarität und Beiladung
Das Gericht bestätigt die Praxis zur solidarischen Haftung mehrerer Organe (BGE 119 V 86 E. 5a) und zur Beiladung weiterer Mitschuldiger im Verfahren (BGE 134 V 306 E. 3.1; BGE 112 V 261 E. 2b). Die Beiladung des Administrator 2 entspricht der Pflicht des kantonalen Gerichts, alle von der Ausgleichskasse verfolgten Solidarschuldner beizuziehen.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben werden (Art. 82 ff. BGG). Eine solche Beschwerde wäre grundsätzlich zulässig, sofern die Streitwertgrenze nach Art. 85 BGG erreicht wird (vgl. BGE 137 V 51). Ein Weiterzug ist nicht bekannt; der Entscheid datiert vom 28. August 2026.
Fazit
Der Entscheid der Genfer Cour de justice illustriert die praktische Anwendung der Organshaftung nach Art. 52 AHVG in einem Fall, in dem ein Verwaltungsratsmitglied einer insolventen AG seine Verantwortlichkeit für einen Teil der streitigen Periode erfolgreich abwehren konnte. Das Gericht hat die Grenzen der Verantwortlichkeit dort gezogen, wo der Beschwerdeführer seine faktische Einflussmöglichkeit auf die Gesellschaftsgeschäfte verloren hatte — und dies trotz fortdauerndem Arbeitsvertrag und noch nicht übertragener Aktien. Die Verjährungsfrage wurde im Einklang mit der ständigen BGer-Praxis gelöst: der Kollokationsplan, nicht die vorläufige Mitteilung, markiert den Beginn der dreijährigen Frist. Der Entscheid verdeutlicht zudem, dass die Ausgleichskasse bei der Geltendmachung von Mutterschaftsversicherungsbeiträlen die intertemporale Rechtswende zu beachten hat.