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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Ag Strafgericht  ·  SST.2026.40  ·  vom 01.09.2026

Einmaliger Transport durch Tourist erfüllt Art. 117 AIG: Auch Gefälligkeit ist Erwerbstätigkeit

SST.2026.40 — Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (Art. 117 AIG)

Rechtsgebiet: Ausländerstrafrecht · Gericht: Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer (Berufungskammern) · Besetzung: Oberrichterin Plüss (Präsidentin), Oberrichter Cotti, Oberrichterin Möckli · Verfahren: Berufung gegen Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. September 2025 (ST.2025.135) · Ergebnis: Bestätigung des Schuldspruchs und der Strafe (60 Tagessätze bedingte Geldstrafe à Fr. 230.– plus Verbindungsbusse Fr. 2'500.–)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein einmaliger, unentgeltlicher Reifentransport durch einen ausländischen Touristen im Firmenfahrzeug und in Arbeitskleidung des Betriebs erfüllt den Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG), da er objektiv betrieblich veranlasst ist und eine üblicherweise entgeltliche Leistung darstellt.
  • Entscheidung: Das Obergericht AG bestätigt den Schuldspruch des Bezirksgerichts Zofingen und verurteilt den Beschuldigten zu 60 Tagessätzen bedingter Geldstrafe (à Fr. 230.–) und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.–. Ein Strafverzicht nach Art. 52 StGB wird abgelehnt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum weiten Erwerbstätigkeitsbegriff und grenzt die Schnuppereinsatz-Rechtsprechung (BGE 137 IV 297) klar auf Anstellungsverfahren ein. Er illustriert, dass bei Art. 117 AIG der betriebliche Nutzen der Tätigkeit — nicht deren Entgeltlichkeit oder Dauer — den Ausschlag gibt.

Sachverhalt

Der Beschuldigte, ein 1992 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._____ AG. Am 9. November 2023 setzte er den ebenfalls kosovarischen Staatsangehörigen D._____, der sich mit einem Schweizer Schengen-Besuchervisum (Touristenvisum) in der Schweiz aufhielt, für einen Transportauftrag ein. D._____ holte mit dem Lieferwagen und den Garagenkontrollschildern der C._____ AG bei der B._____ AG in Zürich acht Kompletträder ab und transportierte diese zur C._____ AG zurück. Auf der Rückfahrt auf der A1 wurde er von der Kantonspolizei Aargau kontrolliert. D._____ trat während der Fahrt in Arbeitskleidung der C._____ AG auf.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 4. August 2025 Anklage wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG und beantragte eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschuldigten am 25. September 2025 schuldig, verurteilte ihn jedoch zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 230.– (Probezeit 3 Jahre) und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.–. Ausserdem wurde der bedingte Strafvollzug zweier früherer Freiheitsstrafen (22 Monate, Kantonsgerichts Basel-Landschaft 2022; 6 Monate, Strafgericht Basel-Stadt 2023) nicht widerrufen, sondern der Beschuldigte wurde verwarnt und die Probezeit um je ein Jahr verlängert.

Gegen das Urteil legte der Beschuldigte Berufung ein und beantragte vollumfänglichen Freispruch. Er machte geltend, D._____ habe sich legal als Tourist in der Schweiz aufgehalten, der Transport sei eine einmalige, unentgeltliche Gefälligkeit auf Initiative von D._____ gewesen, und eine solche qualifiziere nicht als Beschäftigung im Sinne von Art. 117 AIG. Eventualiter beantragte er Strafbefreiung nach Art. 52 StGB.

Erwägungen

Objektiver Tatbestand: weiter Arbeitgeber- und Erwerbstätigkeitsbegriff

Das Obergericht legt Art. 117 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 11 AIG aus. Der massgebliche Wortlaut der Strafnorm lautet:

Art. 117 Abs. 1 AIG (SR 142.20)«Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.»

Der Begriff des Arbeitgebers ist weit zu verstehen: erfasst wird, wer jemandem eine Tätigkeit ausüben lässt, die unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fällt. Bei juristischen Personen haben ihre verantwortlichen Organe einzustehen. Der Beschuldigte war aufgrund seiner selbstständigen Entscheidungsbefugnis betreffend den Einsatz von Personen als Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG zu qualifizieren.

Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird durch Art. 11 AIG definiert:

Art. 11 Abs. 2 AIG (SR 142.20)«Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.»

Das Obergericht verweist auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Erwerbstätigkeitsbegriff im Sinne des AIG weit zu verstehen ist (BGE 128 IV 170 E. 4.1). Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) umschreibt die bewilligungspflichtige, erwerbsorientierte unselbständige Erwerbstätigkeit, wozu auch eine nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübte Tätigkeit zählt (Art. 1a Abs. 1 und 2 VZAE). Demgegenüber ist eine in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erbrachte Dienstleistung (z.B. Kinderbetreuung durch die ausländische Grossmutter) nicht als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

«Gefälligkeit» vs. betrieblich veranlasste Erwerbstätigkeit

Der Beschuldigte brachte vor, der Transport sei eine einmalige, unentgeltliche Gefälligkeit auf Initiative von D._____ gewesen. Das Obergericht verwarf dieses Argument mit einer klaren dogmatischen Abgrenzung: Der ausgeführte Transportauftrag stellt eine im Arbeits- und Dienstleistungsmarkt typischerweise entgeltlich erbrachte Leistung dar, die als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 117 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AIG zu qualifizieren ist. Unerheblich ist, dass keine Gegenleistung vereinbart wurde, D._____ sich auf eigene Initiative meldete und den Transport angeblich nur einmal durchführte. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit objektiv dem Betrieb des Beschuldigten zugutekam und betrieblich veranlasst war (BGE 110 Ib 63 E. 4b). Der Beschuldigte bestätigte selbst, dass der Lieferant am Morgen angerufen und nach dem Abholzeitpunkt gefragt habe und er und seine Mitarbeitenden dafür keine Zeit gehabt hätten — der Einsatz von D._____ war also durch akute Personalknappheit betrieblich veranlasst.

Eine ausnahmsweise nicht bewilligungspflichtige Hilfeleistung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht kam nicht in Betracht: Zwischen dem Beschuldigten und D._____ bestand kein besonders enges Näheverhältnis (D._____ bezeichnete den Beschuldigten als «entfernten Bekannten», der Beschuldigte gab an, ihn lediglich flüchtig zu kennen). Bei einem betrieblich notwendigen Reifentransport ist ohnehin nicht ersichtlich, worin eine sittliche Pflicht liegen könnte.

Abgrenzung zur Schnuppereinsatz-Rechtsprechung

Der Beschuldigte berief sich darauf, dass ein strafwürdiges Verhalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Intensität und Qualität eines eintägigen Probeeinsatzes überschreiten müsse. Das Obergericht wies dies zurück: Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschliesslich auf Schnuppereinsätze im Rahmen eines Anstellungsverfahrens (BGE 137 IV 297 E. 1.5.2). Die dortigen Grundsätze lassen sich nicht auf die vorliegende Situation übertragen, in welcher der Beschuldigte D._____ — den er für einen Touristen hielt — wegen akuter Personalknappheit einsetzte.

Subjektiver Tatbestand: Eventualvorsatz

Der Beschuldigte räumte ein, den ausländerrechtlichen Status von D._____ nicht gekannt zu haben und von einem Touristenstatus ausgegangen zu sein. Gerade weil er von einem Touristenstatus ausging, musste ihm klar sein, dass keine Arbeitsberechtigung vorlag oder vorliegen könnte. Indem er den Einsatz in Auftrag gab bzw. zuliess, nahm er die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf. Nach der Rechtsprechung zum Eventualvorsatz ist das Unterlassen gebotener Abklärungen in einer offensichtlich bewilligungsrelevanten Konstellation als Inkaufnahme zu würdigen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Dem Arbeitgeber kommt nach Art. 91 AIG eine Sorgfaltspflicht zu: er hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht. Das Argument des Beschuldigten, eine rigide Anwendung führe dazu, dass ein ausländischer Arzt in einer Notfallsituation nicht mit medizinischem Rat zur Seite stehen dürfe, verfing nicht: es lag keine Notfallsituation mit einer Bedrohung von Leib und Leben vor, sondern eine betriebliche Personalknappheit in einer Autogarage.

Strafbefreiung nach Art. 52 StGB

Der Beschuldigte beantragte eventualiter Strafbefreiung nach Art. 52 StGB. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 52 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.»

Das Obergericht prüfte die Voraussetzungen kumulativ: Zwar war der Arbeitseinsatz zeitlich kurz und keine ausbeuterische Konstellation ersichtlich, weshalb die Tatfolgen als eher leicht einzustufen waren. Dies genügte jedoch nicht. Art. 52 StGB greift nur, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind und das Verhalten im Quervergleich zum Regelfall insgesamt als unerheblich erscheint, sodass offensichtlich keinerlei Strafbedürfnis besteht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Der Umstand, dass der Einsatz nicht als klassische Schwarzart im Sinne einer länger dauernden oder systematischen Umgehung von Abgaben erschien, liess das Strafbedürfnis nicht dahinfallen: Art. 117 AIG schützt gerade auch die Einhaltung der ausländerrechtlichen Bewilligungsordnung und die arbeitgeberseitigen Kontrollpflichten. Bei der Würdigung des Verschuldens waren zudem sämtliche Strafzumessungskomponenten einschliesslich der Täterkomponenten zu berücksichtigen. Insbesondere fiel zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass die Tat während laufender Probezeiten bedingter Freiheitsstrafen begangen wurde, was gegen eine geringfügige Schuld spricht.

Strafzumessung

Die Vorinstanz hat auf eine Geldstrafe als mildere Sanktion erkannt. Einem Wechsel der Sanktionsart stand das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Die Geldstrafe von 60 Tagessätzen wurde bestätigt; eine Reduktion kam unter keinem Titel in Frage, zumal die Straftat während laufender Probezeiten begangen wurde. Der Tagessatz blieb bei Fr. 230.– (monatliches Nettoeinkommen Fr. 8'800.– abzüglich 20% Pauschalabzug), die bedingte Vollzugsform und die Probezeit von 3 Jahren wurden beibehalten. Die Verbindungsbusse von Fr. 2'500.– entspricht der Obergrenze von 20% der schuldangemessenen Gesamtstrafe und wurde unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 11 Tage festgesetzt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid des Obergerichts AG reiht sich konsistent in die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 117 AIG (früher Art. 23 Abs. 4 ANAG) ein und bestätigt deren Grundlinien in mehreren Punkten:

Weiter Erwerbstätigkeitsbegriff: Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 128 IV 170 E. 4.1 (damals noch zum ANAG) festgehalten, dass der Erwerbstätigkeitsbegriff weit zu verstehen ist und «Beschäftigen» bedeutet, jemandem eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen, ohne dass es auf die Natur des Rechtsverhältnisses ankommt. Diese Rechtsprechung wurde unter dem neuen AIG bestätigt (BGE 137 IV 159 E. 1.4). Das Obergericht wendet diesen weiten Begriff konsequent an: dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgte und nur einmalig war, ändert nichts an der Qualifikation als Erwerbstätigkeit, da Art. 11 Abs. 2 AIG ausdrücklich auch unentgeltliche Tätigkeiten erfasst.

Betriebliche Veranlassung als massgebliches Kriterium: Mit dem Verweis auf BGE 110 Ib 63 E. 4b stellt das Obergericht auf die betriebliche Veranlassung ab. Dieser Massstab ist praxisrelevant: nicht die Dauer, Entgeltlichkeit oder Regelmässigkeit der Tätigkeit ist entscheidend, sondern ob sie objektiv dem Betrieb zugutekommt und betrieblich veranlasst ist. Dadurch werden auch kurzfristige, spontane Einsätze vom Tatbestand erfasst, was den Schutzzweck von Art. 117 AIG (Wahrung der Bewilligungsordnung und arbeitgeberseitige Kontrollpflichten) konsequent umsetzt.

Abgrenzung zur Schnuppereinsatz-Rechtsprechung: Die präzise Abgrenzung zur Schnuppereinsatz-Rechtsprechung (BGE 137 IV 297) ist dogmatisch wichtig. Das Bundesgericht hatte in BGE 137 IV 297 entschieden, dass die Stellenbewerbung und die Teilnahme an einem Anstellungsverfahren keine Bewilligung voraussetzen und ein Schnuppereinsatz im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens nicht unter Art. 117 AIG fällt. Das Obergericht grenzt dies zutreffend ein: diese Grundsätze betreffen ausschliesslich den bewerbungsbedingten Probeeinsatz und lassen sich nicht auf den tatsächlichen, betrieblich veranlassten Arbeitseinsatz übertragen, bei dem der Arbeitgeber eine Person — von der er weiss oder annimmt, dass sie keine Arbeitsbewilligung hat — aufgrund operativen Bedarfs einsetzt.

Art. 52 StGB und Quervergleich: Die Ablehnung des Strafverzichts entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Art. 52 StGB. Wie der Kommentar zu Art. 52 StGB auf glossagens.ch darlegt, bezweckt Art. 52 StGB nicht, Bagatellstraftaten pauschal der Kriminaljustiz zu entziehen; das Verhalten muss im Quervergleich zu typischen Taten derselben Bestimmung als derart unerheblich erscheinen, dass das Strafbedürfnis offensichtlich fehlt. Das Obergericht wendet diesen Massstab korrekt an: bei einem Einsatz während laufender Probezeiten und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von Art. 117 AIG (nicht nur Bekämpfung von Schwarzarbeit im engeren Sinne, sondern auch Wahrung der Bewilligungsordnung) ist das Strafbedürfnis nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Erwägung, dass Art. 117 AIG über die Bekämpfung von Schwarzarbeit hinaus auch die arbeitgeberseitigen Kontrollpflichten schützt, ist eine präzise dogmatische Einordnung, die den Schutzbereich der Norm zutreffend erfasst.

Weiterzug ans Bundesgericht: Ein Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich (Art. 78 BGG, Frist 30 Tage). Die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid weist ausdrücklich darauf hin. Ein entsprechendes Beschwerdeverfahren ist in der Datenbank nicht verzeichnet; der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig oder es wurde keine Beschwerde erhoben.

Fazit

Der Entscheid des Obergerichts AG ist ein praxisnaher Beleg für die Reichweite von Art. 117 AIG: einmalige, unentgeltliche und spontane Arbeitseinsätze von ausländischen Personen ohne Arbeitsbewilligung fallen unter den Tatbestand, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Die «Gefälligkeits»-Einrede des Arbeitgebers greift nicht, wenn die Tätigkeit objektiv dem Betrieb zugutekommt und im Wirtschaftsleben üblicherweise entgeltlich erbracht wird. Die präzise Abgrenzung zur Schnuppereinsatz-Rechtsprechung und die zutreffende Anwendung des Quervergleichs bei Art. 52 StGB machen den Entscheid zu einer konsistenten Fortführung der bundesgerichtlichen Linie. Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber auch bei akuter Personalknappheit und bei nur flüchtig bekannten ausländischen Personen die ausländerrechtliche Sorgfaltspflicht (Art. 91 AIG) uneingeschränkt zu wahren haben.